Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Delegations-VO § 125 FGG - geltende Fassung)
- Ausfertigungsdatum:
- 25.03.2000
Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Delegations-VO § 125 FGG - geltende Fassung)
Vom 22. Februar 2000
Auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wird verordnet:
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu übertragen, wird auf das Justizministerium übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Der Justizminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.