GS · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)

Ausfertigungsdatum:
25.02.2012
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS)

Diese Anlage zur Verordnung gilt ab 1. Februar 2009 beginnend mit dem ersten Jahr der Schuleingangsphase (s. Fußnote 2). Bis dahin gilt die dar- unter abgedruckte Fassung. Anlage zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) Stundentafel Gesamtunterrichtszeit in Wochenstunden für die Schuleingangsphase 1. Jahr: 2. Jahr: Klasse 3 Klasse 4 21-22 22-23 25-26 26-27 davon Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Förderunterricht 12 14-15 15-16 Kunst, Musik 3-4 4 4 1) Englisch 2 2 2 Religionslehre 2 2 2 Sport 3 3 3 Der Unterricht ermöglicht während des gesamten Bildungsgangs die Be- gegnung mit Sprachen. 1) Beginnend im 2. Halbjahr des 1. Jahres Zusätzlich: Muttersprachlicher Unterricht im Umfang von in der Regel 5 Wochenstunden Anmerkung: Von der für die einzelnen Fächer oder Fächergruppen ange- gebenen Anzahl der Schülerwochenstunden kann die Schule in begründeten Fällen geringfügig abweichen. Bis 31. Januar 2009 gültige Fassung: Anlage zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) Stundentafel Gesamtunterrichtszeit in Wochenstunden für die Schuleingangsphase Klasse 3 Klasse 4 1. und 2. Jahr 25-26 26-27 jeweils 20-21 davon Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Förderunterricht 12 14-15 15-16 Kunst, Musik 3-4 4 4 Englisch – 2 2 Religionslehre 2 2 2 Sport 3 3 3 Der Unterricht ermöglicht während des gesamten Bildungsgangs die Be- gegnung mit Sprachen. Zusätzlich: Muttersprachlicher Unterricht im Umfang von in der Regel 5 Wochenstunden Anmerkung: Von der für die einzelnen Fächer oder Fächergruppen ange- gebenen Anzahl der Schülerwochenstunden kann die Schule in begründeten Fällen geringfügig abweichen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.