und Prüfungsordnung Berufskolleg · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Ausfertigungsdatum:
25.02.2010
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Anlage A pro Schuljahr. Die Berufsabschlussprüfung wird vom Berufskolleg entspre- Bildungsgänge der Berufsschule chend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungs- ordnung der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung Inhaltsübersicht zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen. 1. Abschnitt (3) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches kann Stützunterricht zur Si- Allgemeine Bestimmungen cherung des Ausbildungszieles erteilt und können zusätzliche Qualifikatio- §1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule nen und Kenntnisse, erweiterte Zusatzqualifikationen oder die Fachhoch- 2. Abschnitt schulreife erworben werden. Fachklassen des dualen Systems §3 der Berufsausbildung Aufnahmevoraussetzungen (1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, §2 Qualifikationen und Abschlüsse die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der §3 Aufnahmevoraussetzungen HwO befinden. In Einzelfällen können auch Schülerinnen und Schüler §4 Dauer der Bildungsgänge ohne Berufsausbildungsverhältnis aufgenommen werden, soweit ein be- §5 Umfang und Organisation des Unterrichts rechtigtes Interesse am Unterricht der Fachklasse besteht. §6 Gliederung der Bildungsgänge (2) Der Erwerb der Fachhochschulreife (§ 2 Abs. 3, § 10) setzt den mittle- ren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Be- §7 Unterrichtsangebot und Differenzierung such der gymnasialen Oberstufe voraus. §8 Zeugnisse §4 §9 Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote Dauer der Bildungsgänge § 10 Fachhochschulreife (1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den 3. Abschnitt Ausbildungsordnungen und den übergangsweise fortgeltenden Ausbil- Berufsorientierungsjahr dungsgrundlagen nach dem BBiG oder der HwO und beträgt in der Regel drei Jahre. § 11 Qualifikationen und Abschlüsse (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung § 12 Aufnahmevoraussetzungen vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse § 13 Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. § 14 Zeugnisse §5 4. Abschnitt Umfang und Organisation des Unterrichts Berufsgrundschuljahr (1) Der Unterricht umfasst 480 Jahresstunden, soweit sich aus den Vor- schriften für die Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO nichts an- § 15 Qualifikationen und Abschlüsse deres ergibt. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden zu erteilen. Eine § 16 Aufnahmevoraussetzungen geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit den für die Be- § 17 Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang rufsausbildung zuständigen Stellen zulässig. § 18 Zeugnisse und Berechtigungen (2) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unter- richtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden 5. Abschnitt Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden. Klassen für Schülerinnen und Schüler (3) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen ohne Berufsausbildungsverhältnis Bildungsgang kann der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden. § 19 Qualifikationen und Abschlüsse (4) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als § 20 Aufnahmevoraussetzungen Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtsta- § 21 Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang gen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit- § 22 Zeugnisse und Blockunterricht ist zulässig. (5) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden. 1. Abschnitt (6) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbil- Allgemeine Bestimmungen dungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu §1 berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule 1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges gemäß (1) Die Berufsschule umfasst: Absatz 1, 1. für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis 2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden nach dem BBiG oder der HwO oder mit einem berechtigten Interesse eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des Unter- an der Teilnahme am Unterricht die Fachklassen des dualen Systems richts, der Berufsausbildung, 3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen. 2. für Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung anstre- (7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für ben, das Berufsgrundschuljahr, die Wirtschaft zuständigen Fachministerium für einzelne Berufsfelder oder 3. für Schülerinnen und Schüler, die zum beruflichen Einstieg gefördert Berufe Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die Einführung werden müssen, oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen mit dem – das Berufsorientierungsjahr und Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbil- dung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder der für die Be- – die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungs- rufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Ent- verhältnis. scheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. (2) Die Bildungsgänge der Berufsschule sind in der Regel nach Berufsfel- dern gegliedert. §6 (3) Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges gemäß Absatz Gliederung der Bildungsgänge 1 Nr. 2 und 3 und insgesamt elf nachgewiesenen Schulbesuchsjahren en- (1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungs- det die Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 4 SchulG; § 38 Abs. 2 SchulG bleibt berufe als Jahrgangsklassen gebildet. unberührt. (2) Sofern die Ausbildungsordnungen nach dem BBiG oder der HwO eine berufsfeldbreite Grundbildung vorsehen, können in der Grundbildung be- 2. Abschnitt rufsübergreifende Fachklassen für alle Berufe des jeweiligen Berufsfeldes Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung eingerichtet werden. §2 §7 Qualifikationen und Abschlüsse Unterrichtsangebot und Differenzierung (1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln (1) Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungsmöglichkeiten ergeben Schülerinnen und Schülern den schulischen Teil der Berufsausbildung sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen A 1 bis A 3.2 und den (Grund- und Fachbildung) gemäß § 1 Abs. 3 BBiG verbunden mit dem Be- Stundentafeln in den einzelnen Lehrplänen der Ausbildungsberufe. Der in rufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht den Anlagen A 1 bis A 3.2 vorgegebene Unterrichtsumfang ist bei Berufen der Berufsschulabschluss dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der mit zwei- und mit dreieinhalbjähriger Dauer entsprechend zu verkürzen Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird ermög- oder zu verlängern. Dabei sind alle Lernbereiche einzubeziehen. licht. (2) Das Differenzierungsangebot und der dafür erforderliche Stundenum- (2) Das Staatliche Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach, fang für die Fachklassen je nach der Leistungsfähigkeit und den Neigun- das Theodor-Reuter-Berufskolleg in Iserlohn und die staatlich anerkannte gen der Schülerinnen und Schüler von der Schule festgelegt. Hiberniaschule in Herne bilden entsprechend der Gleichstellungsverord- (3) Wird für Schülerinnen oder Schüler während der Ausbildung die Not- nung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in anerkannten Ausbil- wendigkeit von Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfolges fest- dungsberufen nach § 50 Abs. 1 BBiG und nach § 40 Abs. 1 HwO aus. Sie gestellt, wird dieser nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule vermitteln in der ergänzenden Fachpraxis die Inhalte der jeweiligen Be- angeboten. Soweit der Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfol- rufsausbildungsordnung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden ges innerhalb der 480 Jahresstunden nicht ausreicht, kann erweiterter Stützunterricht im Umfang von bis zu 80 Jahresstunden angeboten werden. 3. Abschnitt Das erweiterte Stützangebot wird mit den nach dem BBiG oder der HwO Berufsorientierungsjahr für die Berufsausbildung zuständigen Stellen abgestimmt. Im Stützunterricht wird keine Note erteilt. § 11 Qualifikationen und Abschlüsse (4) Soweit der Erwerb erweiterter Zusatzqualifikationen oder der Erwerb Das Berufsorientierungsjahr dient der Vorbereitung auf die Aufnahme ei- der Fachhochschulreife es erfordert, kann der Unterricht von 480 Jahres- ner Berufsausbildung und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten aus meh- stunden bis zu einem Unterrichtsumfang von 560 Jahresstunden über- reren Berufsfeldern. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses wird ermög- schritten werden. Für eine solche Überschreitung oder für eine Überschrei- licht. tung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen Bildungsgang im Falle des § 5 Abs. 3 soll die Schule das Einvernehmen mit den nach dem § 12 BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen über die Aufnahmevoraussetzungen Einrichtung des Differenzierungsangebotes herstellen. In das Berufsorientierungsjahr werden Schülerinnen und Schüler aufge- (5) Die Schule unterrichtet die betroffenen Ausbildungsbetriebe über den nommen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber nicht über den Inhalt des Differenzierungsangebots. Sie begründet die Auswahl der Schü- Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Das lerin oder des Schülers für die Teilnahme an einem erweiterten Stützunter- Berufsorientierungsjahr kann auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr ge- richt nach Absatz 3 bzw. die Eignung der Schülerin oder des Schülers für mäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SchulG und in Ausnahmefällen gemäß § 37 Abs. die Teilnahme an einem Angebot nach Absatz 4; über die Teilnahme der 2 Satz 2 SchulG besucht werden. Schülerin oder des Schülers soll Einvernehmen mit dem jeweiligen Ausbil- § 13 dungsbetrieb hergestellt werden. Falls erforderlich, werden die nach dem Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zur Ver- (1) Das Berufsorientierungsjahr dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang mittlung eingeschaltet. In Fällen des Absatzes 3 entscheidet die zuständi- beträgt in der Regel 34 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf mindes- ge Stelle. tens fünf Wochentage. Die Klassen des Berufsorientierungsjahres werden (6) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzie- in der Regel nach Berufsfeldern gebildet. Die Unterrichtsfächer und die Dif- rungsangebot ist verpflichtend. ferenzierungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Rahmenstundentafel gemäß Anlage A 4 und den Einzelstundentafeln. §8 Zeugnisse (2) Das Berufsorientierungsjahr umfasst Orientierung, Beratung und Ein- (1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, arbeitung. Für Orientierung und Beratung wird Unterricht nach den schuli- in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt schen Möglichkeiten in mehreren Berufsfeldern angeboten. Die Einarbei- haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhoch- tung erfolgt in einem Berufsfeld. Betriebspraktika sollen durchgeführt wer- schulreife anstreben, die Leistungen im Differenzierungsbereich einbezo- den (§ 7 der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge). gen. § 14 (2) Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die nächste Zeugnisse Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungs- (1) Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie die verhältnisses die Klasse wiederholen. Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben und die Leis- tungen in der berufsbezogenen Praxis insgesamt min-destens „ausrei- (3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, chend“ sind. können von der Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsangeboten ausge- schlossen werden, wenn sie die Leistungsanforderungen der Klasse nicht (2) Mit dem Abschlusszeugnis erwerben die Schülerinnen und Schüler erfüllen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. den Hauptschulabschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch/Kommunika- tion, Politik/Gesellschaftslehre, Mathematik sowie in einem der Fächer Na- §9 turwissenschaft oder Englisch mindestens ausreichende Leistungen er- Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote zielt und eine Durchschnittsnote von mindes-tens 4,0 in allen Fächern der (1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss (§§ Stundentafel erreicht haben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote 37 ff. BBiG, §§ 31 ff. HwO) zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des bleibt eine nicht ausreichende Leistung Fach Englisch unberücksichtigt. Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher ab- 4. Abschnitt geschlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusam- Berufsgrundschuljahr mengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht ein- § 15 bezogen. Qualifikationen und Abschlüsse (2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz Das Berufsgrundschuljahr vermittelt eine berufliche Grundbildung und den 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der Erwerb des mittleren Schulab- Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen schlusses (Fachoberschulreife) wird ermöglicht. 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor § 16 zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer Aufnahmevoraussetzungen werden mit dem Gewichtungsfaktor eins multipliziert. Die so gewichteten In das Berufsgrundschuljahr werden Schülerinnen und Schüler aufgenom- Noten werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewich- men, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und mindes-tens den Haupt- tungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma ge- schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben oder das rechnet. Es wird nicht gerundet. Berufsorientierungsjahr erfolgreich besucht haben. Das Berufsgrundschul- jahr kann auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 Satz (3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuord- 1 SchulG besucht werden. nung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten: § 17 sehr gut (1,0–1,5), Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang gut (1,6–2,5), (1) Das Berufsgrundschuljahr dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang be- befriedigend (2,6–3,5), trägt in der Regel 34 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf mindes- ausreichend (3,6–4,5). tens fünf Wochentage. Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungs- möglichkeiten ergeben sich aus der Rahmenstundentafel gemäß Anlage (4) Der Berufsschulabschluss gemäß § 2 Abs. 1 ist dem Hauptschulab- A 5 und den Einzelstundentafeln. schluss nach Klasse 10 gleichwertig. (2) Schülerinnen und Schüler können das Berufsgrundschuljahr einmal (5) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler wiederholen, wenn die Ausbildungsziele nach § 15 verfehlt wurden. den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine Berufs- schulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsab- § 18 schlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss Zeugnisse und Berechtigungen notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichts- (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie behörde kann zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere die Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben. Der Ab- Fremdsprache tritt. schluss umfasst die berufliche Grundbildung und den Hauptschulab- schluss nach Klasse 10. § 10 Fachhochschulreife (2) Mit dem Abschluss nach Absatz 1 erwerben Schülerinnen und Schüler (1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie im Durch- Schüler im Rahmen des Differenzierungsangebotes die zur Erlangung der schnitt mindestens befriedigende Leistungen (Notendurchschnitt 3,0 und Fachhochschulreife erforderlichen Unterrichtsveranstaltungen besucht, besser) in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Englisch und Mathema- den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschlussprüfung und tik erzielen. die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden hat. 5. Abschnitt Klassen für Schülerinnen und Schüler (2) Für die Abschlussprüfung gelten §§ 6 bis 12 der Anlage C entspre- ohne Berufsausbildungsverhältnis chend. § 19 Qualifikationen und Abschlüsse Die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhält- nis vermittelt berufliche Kenntnisse und ermöglicht den Erwerb des Haupt- schulabschlusses. § 20 Anlage A 2 Aufnahmevoraussetzungen Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung In die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver- Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO hältnis wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich + Stützangebote/Zusatzqualifikationen in keinem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO be- findet. In die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbil- Unterrichtsstunden dungsverhältnis wird auch aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung berufliche Kenntnisse erwerben will, wer sich in einem 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder wer zur Vor- berufsbezogener Lernbereich bereitung auf eine Berufsausbildung an einer berufsvorbereitenden Maß- nahme teilnimmt. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zu- Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080 lassen, dass die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbil- dungsverhältnis als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 Differenzierungsbereich Satz 2 SchulG besucht wird. Summe: 0–120 0–120 0–120 40–240 § 21 Dauer und Gliederung des Bildungsganges, berufsübergreifender Lernbereich Unterrichtsumfang Deutsch/Kommunikation 0–40 0–40 0–40 80–120 Die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhält- Religionslehre 0–40 0–40 0–40 80–120 nis dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus der Rahmen- Sport/Gesundheitsförderung 0–40 0–40 0–40 80–120 stundentafel nach Anlage A 6. Politik/Gesellschaftslehre 0–40 0–40 0–40 80–120 § 22 Summe: 320–360 Zeugnisse (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach einem Jahr ein Abschlus- Gesamtstundenzahl:1) 480 480 480 1440 szeugnis, wenn die Leistungsanforderungen erfüllt sind. (2) Mit dem Abschlusszeugnis erwerben die Schülerinnen und Schüler, 1) Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO: die ohne Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, den Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. Hauptschulabschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Politik/Gesellschaftslehre, Mathematik sowie in einem der Fächer Natur- wissenschaft oder Englisch mindestens ausreichende Leistungen erzielt und eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 in allen Fächern der Stun- dentafel erreicht haben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote bleibt ei- ne nicht ausreichende Leistung im Fach Englisch unberücksichtigt. Anlage A 3.1 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Anlage A 1 Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Unterrichtsstunden Unterrichtsstunden 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe berufsbezogener Lernbereich berufsbezogener Lernbereich Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080 Summe: 280–320 280–320 280–320 840–960 Differenzierungsbereich Differenzierungsbereich Summe: 0–200 0–200 0–200 40–480 Summe: 0–40 0–40 0–40 0–120 berufsübergreifender Lernbereich berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 0–40 0–40 0–40 80–120 Deutsch/Kommunikation 40 40 40 120 Religionslehre 0–40 0–40 0–40 80–120 Religionslehre 40 40 40 120 Sport/Gesundheitsförderung 0–40 0–40 0–40 80–120 Sport/Gesundheitsförderung 40 40 40 120 Politik/Gesellschaftslehre 0–40 0–40 0–40 80–120 Politik/Gesellschaftslehre 40 40 40 120 Summe: 320–360 Summe: 160 160 160 480 Gesamtstundenzahl1): 480–560 480–560 480–560 1440 – Gesamtstundenzahl: 480 480 480 1440 1680 1) Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO: Berufsausbildung nach § 43 Abs. 1 BBiG (jetzt: § 50 Abs. 1 BBiG): Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr . Anlage A 3.2 Anlage A 5 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsgrundschuljahr Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + Fachhochschulreife Unterrichtsstunden Unterrichtsstunden berufsbezogener Lernbereich berufsfeld- und bereichsspezifische 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Fächer: berufsbezogener Lernbereich2) – Praxis  Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080   840–920 2) – Theorie Differenzierungsbereich Summe: 280–720 Mathematik 80–120 berufsübergreifender Lernbereich 2) Englisch 80–120 Deutsch/Kommunikation 80–120 Summe: 1000–1120 Religionslehre 80–120 Differenzierungsbereich Sport/Gesundheitsförderung 80–120 Politik/Gesellschaftslehre 80–120 Summe: 0–80 Summe: 320–360 berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 40–120 Gesamtstundenzahl1): 560 560 560 1680 Religionslehre*) 40–80 1) Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO: Sport/Gesundheitsförderung 40–80 Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen Politik/Gesellschaftslehre 40–80 erfüllt werden: Summe: 160–280 1 Sprachlicher Bereich 240 Stunden Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Gesamtstundenzahl: 1360 Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen. 2 Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer *) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht Bereich 240 Stunden teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das 3 Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich mindestens Fach Praktische Philosophie eingerichtet. (einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte) 80 Stunden Diese Stunden können jeweils auch im berufsbezogenen Lernbereich erfüllt wer- den, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehr- plänen ausgewiesen sind. Anlage A 6 Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis Anlage A 4 Berufsorientierungsjahr Unterrichtsstunden 1) Unterrichtsstunden berufsbezogener Lernbereich Fachpraxis2) berufsbezogener Lernbereich   840 – 1080 Praxis1)   Theorie2)  800–960 1)  Englisch3) 40 – 120 Theorie Mathematik3) 40 – 120 Englisch 120 Naturwissenschaften4) 0 –120 Mathematik 40–120 Naturwissenschaft 40–80 Summe: 1160 – 1240 Differenzierungsbereich Summe: 1080–1200 Differenzierungsbereich Summe: 0 – 40 berufsübergreifender Lernbereich Summe: 0–120 Deutsch/Kommunikation 40 – 80 berufsübergreifender Lernbereich Religionslehre *) 40 Deutsch/Kommunikation 40–120 Sport/Gesundheitsförderung 40 Religionslehre*) 40–80 Politik/Gesellschaftslehre 40 Sport/Gesundheitsförderung 40–80 Politik/Gesellschaftslehre 40–80 Summe: 160 – 200 Gesamtstundenzahl: 1360 –1440 Summe: 160–360 Gesamtstundenzahl: 1360 1) An zwei Tagen findet Unterricht im Umfang von 480 Jahresstunden statt. Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses ist der Unterrichtsumfang um 80 Jahresstunden 1) auf 560 zu erhöhen. Von dem Gesamtstundenvolumen Praxis/Theorie müssen mindestens 50 % auf die Praxis entfallen. An drei Tagen nehmen die Schülerinnen und Schüler an einem einjährigen von Lehr- *) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht kräften begleiteten Betriebspraktikum beziehungsweise an einer berufsvorbereitenden teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Maßnahme teil. Die Teilnahmepflicht entfällt bei Nachweis eines sozialversicherungs- Fach Praktische Philosophie eingerichtet. pflichtigen Arbeitsverhältnisses. 2) Der Unterricht im Umfang von 480 bis 560 Jahresstunden enthält 120 Jahresstunden Fachpraxis/Theorie. 3) Um den Hauptschulabschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern mit 120 Jahresstunden erteilt werden. 4) Sofern die Note im Fach Naturwissenschaft für den Erwerb des Hauptschulabschlus- ses maßgeblich ist, muss der Unterricht in diesem Fach mit 120 Jahresstunden erteilt werden. *) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.