Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz (Fn 2)
- Ausfertigungsdatum:
- 24.09.2011
Eingangsformel
Konzentration bei den Landgerichten
Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, sowie die Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, für die das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, werden zugewiesen
dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
dem Landgericht Bielefeld
für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn,
dem Landgericht Bochum
für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen,
dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Konzentration bei den Amtsgerichten
Urheberrechtsstreitsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, werden zugewiesen
dem Amtsgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
dem Amtsgericht Bielefeld
für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn,
dem Amtsgericht Bochum
für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen,
dem Amtsgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Aufhebungsvorschrift
Die Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen vom 2. Juni 2004(GV. NRW. S.291) und die Verordnung über die Zusammenfassung von Streitigkeiten nach dem Olympiaschutzgesetz vom 13. Juli 2004(GV. NRW. S.416) werden aufgehoben.
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1
GV. NRW. S. 468, in Kraft getreten am 24. September 2011.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.