Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG)
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.2019
Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 2 die Gemeinden. Für die Unterbringungseinrichtungen des Landes für Asylbewerberinnen und Asylbewerber ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Einrichtung liegt. Bei in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen des Landes untergebrachten Personen ist die Bezirksregierung zuständig, zu der die Einrichtung organisatorisch gehört oder in deren Bezirk die Einrichtung liegt; diese setzt während der Abschiebungshaft auch den individuellen Bargeldbedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 9 des Asylbewerberleistungsgesetzes fest. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 des Asylbewerberleistungsgesetzes wird den Stellen nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen.
(2) Die Landschaftsverbände nehmen in den Fällen des § 2 AsylbLG die Aufgaben wahr, für die sie bei unmittelbarer Anwendung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch zuständig sind. Sie können durch Satzung bestimmen, daß Gemeinden Aufgaben, die nach Satz 1 den Landschaftsverbänden obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landschaftsverbände Weisungen erteilen.
Kostenträger
Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen Stellen tragen die Kosten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Dies gilt auch für eine Heranziehung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten.
Landeserstattung
Das Land beteiligt sich an den mit der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes verbundenen Aufwendungen nach Maßgabe des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.