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Anlage 2
Anlage zu § 124
Gebührenverzeichnis
Nummer Gegenstand Gebühren
1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Absatz 1 Nummer 2, 25 bis 385 Euro
Absatz 2, § 1059 e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
2 Schuldnerverzeichnis
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufen- 525 Euro
den Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessord-
nung)
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der 0,50 Euro je Eintra-
Zivilprozessordnung) gung, mindestens 17
Anmerkung: Euro
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken
werden die Dokumentenpauschale und die Datenträger-
pauschale nicht erhoben.
2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der
4,50 Euro
Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information
übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag
verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht
nicht im Fall einer Selbstauskunft.
3 Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung
Anmerkung:
Die Gebühren sind vorauszuzahlen.
3.1 Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen 120 Euro
Anmerkung:
Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben.
3.2 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dol- 120 Euro
metschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
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für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die 30 Euro
Gebühr um je
3.3 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur 120 Euro
Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der
Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache
abgefasst sind (§ 142 der Zivilprozessordnung), 30 Euro
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die
Gebühr um je
3.4 Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmet- 60 Euro
scherinnen und Dolmetschern oder der Allgemeinen Er-
mächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern gemäß §
36 Absatz 1,
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die 15 Euro
Gebühr um je
3.5 Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach 50 Euro
Nummern 3.1 und 3.4 vorgesehen ist
Anmerkung:
Bezieht sich die Zurückweisung eines Antrags nach Num-
mer 3.5 auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede
Sprache gesondert erhoben.
4 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag 12,50 Euro je Ent-
nicht am Verfahren beteiligter Dritter scheidung
Anmerkung:
1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz
oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen
für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwie-
gend im öffentlichen Interesse liegen.
3. § 20 des Justizverwaltungskostengesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.
5 Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Aus- 30 Euro
tritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen
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Rechts
Anmerkung:
Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden
Auslagen nicht erhoben.
6 Gütestellen
6.1 Anerkennung als Gütestelle (§ 51 Absatz 1) 130 Euro
6.2 Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerken- 30 Euro
nung als Gütestelle
7 Notarangelegenheiten
7.1 Gebühr für eine Geschäftsprüfung nach § 93 Absatz 1 600 Euro
der Bundesnotarordnung
Anmerkung:
Kostenschuldner der Gebühr ist die Notarin oder der
Notar, bei der oder bei dem die Geschäftsprüfung
durchgeführt wird.
7.2 Gebühr für die Bestellung einer Notarvertreterin 25 Euro
oder eines Notarvertreters
Anmerkung:
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn
sich der Antrag auf mehrere Verhinderungszeiträume
oder auf mehrere vertretende Personen bezieht.
7.3 Gebühr für ein Verfahren über die Anzeige einer 175 Euro
Nebentätigkeit oder über den Antrag auf Genehmigung
einer Nebentätigkeit einer Notarin oder eines Notars
Anmerkung:
Bezieht sich die Anzeige oder der Antrag auf mehrere
Nebentätigkeiten, wird die Gebühr für jede Nebentätigkeit
gesondert erhoben.