Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Jusitzministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland -EuRAG-

Ausfertigungsdatum:
24.06.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ermächtigung des Jusitzministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland -EuRAG-

Vom 23. Mai 2000

Auf Grund des § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) wird verordnet:

§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.