FF · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF)

Ausfertigungsdatum:
24.05.2014
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF)

ANLAGE 1 *) Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr Es werden ernannt 1. zur Feuerwehrfrau-Anwärterin oder wer in die Feuerwehr eintritt. zum Feuerwehrmann-Anwärter, 2. zur Feuerwehrfrau oder zum wer aus der Jugendfeuerwehr übernommen Feuerwehrmann, wird oder die Ausbildungsinhalte der Truppmannausbildung nach FwDV 2, Nummer 2.1.1, erfolgreich absolviert hat. 3. zur Oberfeuerwehrfrau oder zum wer mindestens 2 Jahre Feuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann, Feuerwehrmann war und die Ausbildungsinhalte der Truppmannausbildung nach FwDV 2, Nummer 2.1.2, erfolgreich absolviert hat. 4. zur Hauptfeuerwehrfrau oder zum wer mindestens 5 Jahre Oberfeuerwehrfrau Hauptfeuerwehrmann, oder Oberfeuerwehrmann war und sich regelmäßig am aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr beteiligt hat. 5. zur Unterbrandmeisterin oder zum wer mindestens Hauptfeuerwehrfrau oder Unterbrandmeister, Hauptfeuerwehrmann oder 1 Jahr Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann war und die Ausbildungsinhalte der Truppführerausbildung nach FwDV 2, Nummer 2.2, erfolgreich absolviert hat. 6. zur Brandmeisterin oder zum wer mindestens 2 Jahre Unterbrandmeisterin Brandmeister, oder Unterbrandmeister war und am Gruppenführerlehrgang nach FwDV 2, Nummer 4.1, am Institut der Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat. 7. zur Oberbrandmeisterin oder zum wer mindestens 2 Jahre Brandmeisterin oder Oberbrandmeister, Brandmeister war und sich regelmäßig am aktiven Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat. 8. zur Hauptbrandmeisterin oder zum wer mindestens 5 Jahre Oberbrandmeisterin Hauptbrandmeister, oder Oberbrandmeister war und sich regelmäßig am aktiven Dienst und an Fortbildungsveranstaltungen beteiligt hat. 9. zur Brandinspektorin oder zum wer mindestens Oberbrandmeisterin oder Brandinspektor, Oberbrandmeister war und den Zugführerlehrgang nach FwDV 2, Nummer 4.2, am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat. 10. zur Brandoberinspektorin oder zum wer mindestens Brandinspektorin oder Brandoberinspektor, Brandinspektor war und den Lehrgang nach FwDV 2, Nummer 4.3, am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat. 11. zur Gemeinde- oder wer mindestens Brandoberinspektorin oder Stadtbrandinspektorin oder zum Brandoberinspektor war und die Lehrgänge Gemeinde- oder nach FwDV 2, Nummern 4.4 und 4.6, Stadtbrandinspektor, am Institut der Feuerwehr erfolgreich absolviert hat. *) zuletzt geändert durch VO v. 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 24. Mai 2014.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.