Anlage zu § 1 Absatz 1 Hebammengebührenordnung Nordrhein-Westfalen
Leistungsverzeichnis 1
-Geltung vorbehaltlich der Regelungen in Leistungsverzeichnis 2-
A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge
und Schwangerenbetreuung
Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium
0100 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 6,53 €
0101 als Beleghebamme 6,53 €
0102 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 6,53 €
Die Gebühr nach der Nummer 010x ist während der Schwangerschaft insge-
samt höchstens zwölf Mal berechnungsfähig.
Die Gebühr nach der Nummer 010x ist neben den Nummern 0200; 0300;
040x; 050x und 0800 nur dann berechnungsfähig, wenn die
Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt
und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle
betroffenen Leistungen erforderlich.
Die Gebühr nach der Nummer 010x kann an demselben Tag nur dann mehr
als einmal berechnet werden, wenn die mehrmalige Erbringung der Leistung
an demselben Tag durch die Beschaffenheit des Falles geboten war. Eine
mehrmalige Berechnung an demselben Tag ist in diesem Fall in der Rechnung
unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit der Leistungserbringung näher zu
begründen.
Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und
Geburt, mindestens 30 Minuten, je angefangene 15 Minuten
0200 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 8,43 €
Die Gebühr nach der Nummer 0200 ist bei jeder Schwangeren einmal im
Umfang von bis höchstens 90 Minuten, bei geplanter Geburt zu Hause oder in
einer von Hebammen geleiteten Einrichtung ein weiteres Mal im Umfang von
bis zu 90 Minuten abrechnungsfähig.
Die Absicht der Schwangeren, zu Hause bzw. in einer von Hebammen geleite-
ten Einrichtung zu gebären, ist zu dokumentieren.
Die Gebühr nach der Nummer 0200 ist neben Leistungen nach den Nummern
010x; 040x; 050x; 060x und 0800 nur dann berechnungsfähig, wenn die
Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt
und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle
betroffenen Leistungen erforderlich.
Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während
der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in
der jeweils geltenden Fassung
0300 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 25,21 €
Die Vorsorgeuntersuchung umfasst folgende Leistungen:
Gewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und
Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter, Feststellung der Lage,
Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne, allge-
meine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpass des Ge-
meinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gebühr nach der Nummer 0300 ist berechnungsfähig
a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,
b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vor-
sorgeuntersuchung auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwan-
gere wegen des pathologischen Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Be-
treuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte.
Die Leistung nach der Nummer 0300 ist nur berechnungsfähig, soweit sie
nicht bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt
wurde.
Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Labor-
untersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und
nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden
Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung der
Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im
Mutterpass nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung
0400 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 6,42 €
0401 als Beleghebamme 6,42 €
0402 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 6,42 €
Die Gebühr nach der Nummer 040x ist auch abrechnungsfähig, wenn die
Entnahme von Körpermaterial zur Risikoabklärung notwendig ist oder die
Schwangere sich nach Nummer 0300 b) in Hebammenbetreuung befindet
oder die Entnahme ärztlich angeordnet ist.
Die Leistung nach der Nummer 040x ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht
bereits durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wurde.
Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede
angefangene 30 Minuten
0500 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 16,85 €
0501 als Beleghebamme 16,85 €
0502 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 16,85 €
Dauert die Leistung nach den Nummern 050x und 051x länger als drei
Stunden,
so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der
Rechnung zu begründen.
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
0510 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 3,37 €
0511 als Beleghebamme 3,37 €
0512 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 3,37 €
Dauert die Leistung nach den Nummern 050x und 051x länger als drei
Stunden, so ist die Notwendigkeit der über drei Stunden hinaus gehenden
Hilfe in der Rechnung zu begründen.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangs-
zeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.
Cardiotokografische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe
der Anlage 2 zu den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses
über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach
der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden
Fassung einschl. Dokumentation im Mutterpass nach den Mutter-
schafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.
0600 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 7,22 €
0601 als Beleghebamme 7,22 €
0602 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 7,22 €
Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 060x ist je Tag höchstens zwei
Mal berechnungsfähig, es sei denn, dass weitere Überwachungen ärztlich
angeordnet werden.
Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn
Schwangere je Gruppe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwan-
gere je Unterrichtsstunde (60 Minuten)
0700 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 6,42 €
Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0700 umfasst insbesondere die
Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und
psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen,
Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik.
Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung, auf ärztliche Anord-
nung höchstens 28 Unterrichtseinheiten à 15 Minuten, für jede Unter-
richtseinheit
0800 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 8,43 €
Die Gebühr für die Leistung nach der Nummer 0800 umfasst insbesondere die
Unterrichtung über den Schwangerschaftsverlauf, die physische und
psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische Übungen,
Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik.
B. Geburtshilfe
Allgemeine Bestimmungen
a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 090x bis 131x umfassen
die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder
einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach
einschl. aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert
berechnungsfähig sind gegebenenfalls Leistungen nach den Nummern 140x,
150x, 240x, und 250x. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach der
Nummer 1600 oder 1610 und eine Beleggeburt nach der Nummer 0902 oder
0912 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die
die Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt
beendet.
b) Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach
der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes
Hilfe leisten konnte.
c) Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 090x, 0 91x, 130x sowie
131x können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt
ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.
d) Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 160x sowie 161x umfasst die
Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe
einschließlich aller damit verbundenen Leistungen.
Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus
0901 als Beleghebamme 275,22 €
0902 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 288,72 €
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
0911 als Beleghebamme 53,45 €
0912 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 53,45 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.
Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter
ärztlicher Leitung
1000 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 275,22 €
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
1010 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 53,45 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.
Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen
geleiteten Einrichtung
1100 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 559,00 €
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
1110 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 104,98 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.
Hilfe bei einer Hausgeburt
1200 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 703,08 €
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
1210 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 123,31 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.
Hilfe bei einer Fehlgeburt
1300 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 179,76 €
1301 als Beleghebamme 179,76 €
1302 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 179,76 €
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
1310 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 35,95 €
1311 als Beleghebamme 35,95 €
1312 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 35,95 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Fehl-
geburt.
Versorgung einer geburtshilflichen Schnitt- oder Rissverletzung
mit Ausnahme DR III oder IV
1400 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 33,71 €
1401 als Beleghebamme 33,71 €
1402 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 33,71 €
Zulage für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kin-
dern, für das zweite und jedes weitere Kind, je Kind
1500 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 78,65 €
1501 als Beleghebamme 78,65 €
1502 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 78,65 €
Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt
1600 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 208,14 €
1601 als Beleghebamme 208,14 €
1602 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 208,14 €
Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit
einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante
und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände
abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus über-
weist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet.
Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang
mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten
Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und
bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener
Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein
Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet.
Die Gebühren nach den Nummern 1601 und 1602 sind nur berechnungsfähig,
wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich
geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die
Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.
Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 1601 oder 1602 ist von
derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis
1210 abrechnungsfähig.
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
1610 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 38,83 €
1611 als Beleghebamme 38,83 €
1612 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 38,83 €
Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit
einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante
und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände
abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus über-
weist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet.
Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang
mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten
Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und
bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener
Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein
Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet.
Die Gebühren nach den Nummern 1611 und 1612 sind nur berechnungsfähig,
wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich ge-
führten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die
Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.
Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 1611 oder 1612 ist von
derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis
1210 abrechnungsfähig.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der
Beendigung der Hilfeleistung.
Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine
zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde
1700 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 29,14 €
1701 als Beleghebamme 29,14 €
1702 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 29,14 €
Die Gebühr nach der Nummer 170x ist bis zu einer Dauer von vier Stunden
berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene
Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.
Die Gebühr nach den Nummern 1701 oder 1702 ist auch bei einer Geburt in
einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von
Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn
es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt.
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
1710 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 4,63 €
1711 als Beleghebamme 4,63 €
1712 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 4,63 €
Die Gebühr nach der Nummer 171x ist bis zu einer Dauer von vier Stunden
berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene
Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.
Die Gebühr nach den Nummern 1711 oder 1712 ist auch bei einer Geburt in
einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von
Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn
es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei in der Übergangszeit
liegendem Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.
C. Leistungen während des Wochenbetts
Allgemeine Bestimmungen
a) Die Leistungen nach den Nummern 1800 bis 230x dienen der Überwachung
des Wochenbettverlaufs und umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung
und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit
verbundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern
240x und 250x. Die Leistungen und Zuschläge nach den Nummern 1800 bis
2110; 230x und 250x sind auch nach einer Fehlgeburt bzw. einer medizinisch
induzierten Geburt oder Fehlgeburt berechnungsfähig. Die Leistungen stehen
der Mutter auch dann zu, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befindet.
b) Innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt sind maximal 20 Leistungen
nach den Nummern 1800, 1810, 200x, 201x, 2100, 2110 und 230x insgesamt
berechnungsfähig. Während des Aufenthalts in einer Klinik sind pro Tag zwei
Wochenbettbetreuungen abrechenbar. Sind mehr als zwei Leistungen an
einem Tag notwendig, ist hierfür eine ärztliche Anordnung erforderlich. Für die
Betreuung außerhalb der Klinik gilt: Beginnend vom ersten Tag nach der
Geburt verringert sich das Kontingent um zwei Leistungen je vollendetem Tag
des stationären Aufenthaltes der Frau im Krankenhaus. Für die
Überschreitung des verbleibenden Leistungskontingents ist eine ärztliche
Anordnung erforderlich.
c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von
acht Wochen nach der Geburt sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den
Nummern 1800, 1810, 200x, 201x, 2100, 2110 oder 230x berechnungsfähig.
Mehr als 16 dieser Leistungen sind in diesem Zeitraum nur berechnungsfähig,
soweit sie ärztlich angeordnet sind.
d) Eine weitere Leistung an dem selben Tag zwischen dem elften Tag nach der
Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nach den Nummern
1800 bis 2110 sowie 230x ist berechnungsfähig bei Vorliegen insbesondere
folgender Gründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung,
Gedeihstörung des Säuglings, nach Sekundärnaht oder Dammriss III. Grades,
Behinderung oder behandlungsbedürftige Krankheit der Mutter, bei Beratung
und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im
Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung.
Der Grund ist in der Rechnung anzugeben. Mehr als zwei aufsuchende
Wochenbettbetreuungen nach den Nummern 1800 bis 2110 an demselben
Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich angeordnet wurden.
e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Leistungen nach den
Nummern 1800,1810, 200x, 201x, 2100, 2110 oder 230x nur auf ärztliche
Anordnung unter Angabe der Indikation berechnungsfähig.
Aufsuchende Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der
Geburt
1800 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 31,28 €
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
1810 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 6,23 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des Beginns
der Leistung.
Zulage zu der Gebühr nach Nummer 1800 für die erste
aufsuchende
Wochenbettbetreuung bei der Wöchnerin nach der Geburt
1900 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 6,42 €
Wochenbettbetreuung in einem Krankenhaus oder in einer außer-
klinischen Einrichtung unter ärztlicher Leitung
2001 als Beleghebamme 15,29 €
2002 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 15,29 €
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
2011 als Beleghebamme 3,04 €
2012 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 3,04 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des
Beginns der Leistung.
Wochenbettbetreuung in einer von Hebammen geleiteten Einrich-
tung nach der Geburt
2100 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 25,50 €
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
2110 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 5,08 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt des
Beginns der Leistung.
Die Zulage für eine Wochenbettbetreuung nach der Geburt von
Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach den
Nummern 1800 bis 2110, für das zweite und jedes weitere Kind,
beträgt je Kind.
2200 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 10,45 €
2201 als Beleghebamme 10,45 €
2202 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 10,45 €
Beratung der Wöchnerin mittels Kommunikationsmedium
2300 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 5,73 €
2301 als Beleghebamme 5,73 €
2302 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 5,73 €
Erstuntersuchung des Kindes (U1) einschließlich Eintragung der
Befunde in das Kinder-Untersuchungsheft nach den Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früher-
kennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Le-
bensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung
2400 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 8,59 €
2401 als Beleghebamme 8,59 €
2402 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 8,59 €
Die Leistung nach der Nummer 240x ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht
bereits im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert ist.
Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Labor-
untersuchungen im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und
nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) oder im Rahmen der
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die
Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je
Entnahme, einschließlich Veranlassung der
Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation
nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung
2500 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 6,42 €
2501 als Beleghebamme 6,42 €
2502 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 6,42 €
Die Leistung nach der Nummer 250x ist auch berechnungsfähig, wenn die
Entnahme von Körpermaterial wegen Auffälligkeiten in der
Neugeborenenperiode
notwendig ist (z.B. Bilirubin-, Blutzucker-, pH-Kontrolle, Entzündungspara-
meter) sowie auf ärztliche Anordnung.
Die Leistung nach der Nummer 250x ist nur berechnungsfähig, soweit sie nicht
bereits im Mutterpass oder im Kinder-Untersuchungsheft dokumentiert
ist.
D. Sonstige Leistungen
Überwachung, je angefangene halbe Stunde
2600 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 16,85 €
2601 als Beleghebamme 16,85 €
2602 als Beleghebamme 16,85 €
Die Gebühr nach der Nummer 260x ist bei der Überwachung der Mutter
und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung
nach der Nummer 260x beginnt nach Ablauf der dreistündigen
Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist.
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
2610 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 3,37 €
2611 als Beleghebamme 3,37 €
2612 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 3,37 €
Die Gebühr nach der Nummer 261x ist bei der Überwachung der Mutter
und/oder des Kindes auf ärztliche Anordnung berechnungsfähig. Die Leistung
nach der Nummer 261x beginnt nach Ablauf der dreistündigen
Überwachungsfrist, die mit der Geburtsgebühr abgegolten ist.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei dem in der Übergangs-
zeit liegenden Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.
Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu
zehn Teilnehmerinnen je Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede
Teilnehmerin je Unterrichtsstunde (60 Minuten)
2700 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 6,42 €
Die Leistung nach der Nummer 2700 ist nur berechnungsfähig, wenn die
Rückbildungsgymnastik bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt
abgeschlossen wird.
Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder
Ernährungsproblemen des Säuglings
2800 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 30,33 €
Die Gebühr nach der Nummer 2800 ist frühestens nach Ablauf von acht
Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei
Ernährungsproblemen
des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berech-
nungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt
höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechungsfähig.
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
2810 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 6,07 €
Die Gebühr nach der Nummer 2810 ist frühestens nach Ablauf von acht
Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei
Ernährungsproblemen
des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berech-
nungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt
höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechungsfähig.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Beendi-
gung der Leistung.
Die Zulage für die Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder
Ernährungsproblemen bei Zwillingen und mehr Kindern zu den Gebühren nach
den Nummern 2800 und 2810 für das zweite und jedes weitere Kind beträgt je
Kind:
2820 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 10,45 €
Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungspro-
blemen des Säuglings mittels Kommunikationsmedium
2900 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 5,73 €
Die Gebühr nach der Nummer 2900 ist frühestens nach Ablauf von acht
Wochen nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase, bei
Ernährungsproblemen
des Säuglings bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt berech-
nungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2800, 2810 und 2900 sind insgesamt
höchstens acht Mal in diesem Zeitraum berechungsfähig.
.
E. Auslagenersatz/Wegegeld
Wegegeld
Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern
zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der
Leistung bei Tag
3000 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 1,89 €
3001 als Beleghebamme 1,89 €
3002 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 1,89 €
anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei
Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der
Stelle der Leistung bei Tag
3010 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 1,89 €
3011 als Beleghebamme 1,89 €
3012 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 1,89 €
Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern
zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der
Leistung bei Nacht nach § 1 Absatz 3 Satz 2
3100 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 2,67 €
3101 als Beleghebamme 2,67 €
3102 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 2,67 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges.
anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei
Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der
Stelle der Leistung bei Nacht nach § 1 Absatz 3 Satz 2
3110 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 2,67 €
3111 als Beleghebamme 2,67 €
3112 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 2,67 €
Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen
der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung
bei Tag, je zurückgelegten Kilometer
3200 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 0,66 €
3201 als Beleghebamme 0,66 €
3202 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 0,66 €
anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilo-
metern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der
Stelle der Leistung bei Tag, je zurückgelegten Kilometer
3210 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 0,66 €
3211 als Beleghebamme 0,66 €
3212 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 0,66 €
Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen
der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung
bei Nacht nach § 1 Absatz 3 Satz 2, je zurückgelegten Kilometer.
3300 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 0,91 €
3301 als Beleghebamme 0,91 €
3302 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 0,91 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist das Ende des Weges.
anteiliges Wegegeld bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilo-
metern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der
Stelle der Leistung bei Nacht nach § 1 Absatz 3 Satz 2, je zurück-
gelegten Kilometer.
3310 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 0,91 €
3311 als Beleghebamme 0,91 €
3312 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 0,91 €
Pauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
3350 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 2,36 €
3351 als Beleghebamme 2,36 €
3352 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 2,36 €
Zur Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten sind die entsprechenden
Belege in Kopie einzureichen.
Material
Materialpauschale Vorsorgeuntersuchung
3400 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 2,83 €
Die Pauschale nach der Nummer 3400 kann nicht neben der Nummer 3500
abgerechnet werden.
Materialpauschale bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei
Wehen
3500 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 2,08 €
Die Pauschale nach der Nummer 3500 kann nicht neben den Nummern 3400
und 3600 abgerechnet werden.
Materialpauschale Geburtshilfe
3600 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 52,36 €
Die Pauschale nach der Nummer 3600 kann nur im Zusammenhang mit einer
vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt geltend gemacht
werden. Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu
verwenden. Bei Leistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, sind
Materialien und Arzneimittel in der DRG enthalten, die das Krankenhaus
gegenüber der Frau geltend macht. Eine Abrechnung durch die
Beleghebamme ist nicht möglich.
Materialpauschale, zusätzlich zu der Nummer 3600, bei
Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen
3700 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 39,00 €
Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen.
Materialpauschale aufsuchende Wochenbettbetreuung
3800 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 25,76 €
Materialpauschale Neugeborenen-Screening
3810 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 2,97 €
Materialpauschale bei Beginn der aufsuchenden Wochenbettbe-
treuung später als vier Tage nach der Geburt
3900 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 15,96 €
Materialpauschale Fäden ziehen Dammnaht
3910 als hebammenhilfliche Leistung 7,09 €
Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen.
Die Pauschale ist maximal einmal pro Frau neben den Wochenbettpauschalen
3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Positionsnummer
3910 kann nicht neben der Positionsnummer 3920 abgerechnet werden.
Ausnahme Mehrlingsgeburten.
Materialpauschale Fäden/Klammern entfernen Sectionaht
3920 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 5,54€
Es sind ausschließlich sterile Einmalinstrumente aus Metall zu nutzen.
Die Pauschale ist maximal einmal pro Frau neben den Wochenbettpauschalen
3800 oder 3900 abrechnungsfähig. Die Pauschale nach der Positionsnummer
3920 kann nicht neben der Positionsnummer 3910 abgerechnet werden.
Ausnahme Mehrlingsgeburten.
Perinatalerhebung bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außer-
klinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich
Versand- und Portokosten
4000 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 8,43 €
Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abge-
golten.
F. Betriebskostenpauschale
9000 Betriebskostenpauschale für eine vollendete Geburt in einer von Hebammen 707,00 €
geleiteten Einrichtung
9200 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von 675,00 €
Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach
weniger als vier Stunden nach dem Einsetzen von Eröffnungswehen oder dem
Blasensprung.
9400 Betriebskostenpauschale für eine nicht-vollendete Geburt in einer von 707,00 €
Hebammen geleiteten Einrichtung bei Verlegung aus der Einrichtung nach
mehr als vier Stunden nach dem Einsetzen von Eröffnungswehen oder dem
Blasensprung.
9600 Zusätzliche Pauschale für Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen 4,40 €
(Plazenta) bei Abrechnung der Tarifstelle 9000
Leistungsverzeichnis 2
Anlage zu § 1 Absatz 1 HebGO NRW
Für erbrachte Leistungen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2014 gilt
abweichend vom Leistungsverzeichnis 1 das Leistungsverzeichnis 2 für die
nachstehenden Positionsnummern:
Geburtshilfe
Allgemeine Bestimmungen
a) Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 090x bis 131x umfassen
die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder
einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach
einschl. aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Gesondert
berechnungsfähig sind gegebenenfalls Leistungen nach den Nummern 140x,
150x, 240x, und 250x. Eine abgebrochene außerklinische Geburt nach der
Nummer 1600 oder 1610 und eine Beleggeburt nach der Nummer 0902 oder
0912 können nebeneinander abgerechnet werden, wenn die Hebamme, die die
Geburt außerklinisch betreut hat, diese in der Klinik als Beleggeburt beendet.
b) Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach
der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und des Kindes
Hilfe leisten konnte.
c) Die Gebühren für Leistungen nach den Nummern 090x, 091x, 130x sowie 131x
können auch dann berechnet werden, wenn die Geburt oder Fehlgeburt
ärztlicherseits künstlich eingeleitet wurde.
d) Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 160x sowie 161x umfasst die
Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stunden vor Beendigung der Geburtshilfe
einschließlich aller damit verbundenen Leistungen.
Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus
0901 als Beleghebamme 276,22 €
0902 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 292,97 €
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
0911 als Beleghebamme 53,45 €
0912 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 53,45 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.
Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter
ärztlicher Leitung
1000 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 276,22 €
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
1010 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 53,45 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.
Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen
geleiteten Einrichtung
1100 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 563,25 €
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
1110 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 104,98 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.
Hilfe bei einer Hausgeburt
1200 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 707,33 €
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
1210 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 123,31 €
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der Geburt.
Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt
1600 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 209,14 €
1601 als Beleghebamme 209,14 €
1602 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 209,14 €
Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit
einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante
und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände
abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus über-
weist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet.
Die Gebühr nach der Nummer 1600 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang
mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten
Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und
bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener
Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein
Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet.
Die Gebühren nach den Nummern 1601 und 1602 sind nur berechnungsfähig,
wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich
geführten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die
Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.
Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 1601 oder 1602 ist von
derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis
1210 abrechnungsfähig.
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
1610 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 38,83 €
1611 als Beleghebamme 38,83 €
1612 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 38,83 €
Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit
einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante
und bereits begonnene Hausgeburt aufgrund unvorhergesehener Umstände
abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus über-
weist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet.
Die Gebühr nach der Nummer 1610 ist auch in unmittelbarem Zusammenhang
mit einer Geburt in einer außerklinischen von Hebammen geleiteten
Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante und
bereits begonnene außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener
Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein
Krankenhaus überweist, begleitet oder dort als Beleggeburt beendet.
Die Gebühren nach den Nummern 1611 und 1612 sind nur berechnungsfähig,
wenn die Schwangere vom Krankenhaus oder einer außerklinisch ärztlich ge-
führten Einrichtung aus in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die
Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.
Die Gebühr für Leistungen nach den Nummern 1611 oder 1612 ist von
derselben Hebamme nicht neben den Gebühren nach den Nummern 0901 bis
1210 abrechnungsfähig.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist der Zeitpunkt der
Beendigung der Hilfeleistung.
Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine
zweite Hebamme, für jede angefangene halbe Stunde
1700 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 29,64 €
1701 als Beleghebamme 29,64 €
1702 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 29,64 €
Die Gebühr nach der Nummer 170x ist bis zu einer Dauer von vier Stunden
berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene
Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.
Die Gebühr nach den Nummern 1701 oder 1702 ist auch bei einer Geburt in
einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von
Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn
es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt.
Zuschlag nach § 1 Absatz 3
1710 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 4,63 €
1711 als Beleghebamme 4,63 €
1712 als Beleghebamme in einer 1:1 Betreuung 4,63 €
Die Gebühr nach der Nummer 171x ist bis zu einer Dauer von vier Stunden
berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die außerklinisch begonnene
Geburt oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.
Die Gebühr nach den Nummern 1711 oder 1712 ist auch bei einer Geburt in
einem Krankenhaus abrechnungsfähig, wenn es sich um eine Geburt von
Mehrlingen handelt, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn
es zu lebensbedrohlichen Blutungen nach der Geburt kommt.
Maßgeblich für die Abrechnung dieser Leistung ist bei in der Übergangszeit
liegendem Leistungsanteil der Zeitpunkt der Beendigung dieses Anteils.