Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des energiebedingten Klimaschutzes
- Ausfertigungsdatum:
- 24.02.2010
Eingangsformel
Das für Energiewirtschaft zuständige Ministerium ist
1. zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 2 und zuständige Behörde nach § 11 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung und
2. zuständige Behörde für die Anzeige weiterer technischer Anforderungen gemäß § 17 Absatz 2 und die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 18 Absatz 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Bezirksregierungen sind zuständige Behörden für
1. die Ausführung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes und
2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes.
Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen ist zuständige
Behörde für
1. die Ausführung
a) der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517) in der jeweils geltenden Fassung und
c) der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 Absatz 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
a) § 9 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung,
b) § 7 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung und
c) § 7 der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung,
3. die Bestätigung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250).
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 27. Oktober 1981 (GV. NRW. S. 624) und die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 24. September 1985(GV. NRW. S.593) außer Kraft.
(3) Das für Energiewirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit der Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.