Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung

Ausfertigungsdatum:
24.02.2001
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung

LR Nordrhein-Westfalen : 62 Verordnung über die Zuständigkeit der Bezirksregierungen im Bereich der Ausgleichsverwaltung Vom 27. April 1976 (Fn 1) Aufgrund der §§ 306, 310 Abs. 3 und 311 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Januar 1975 (BGBl. I S. 401), wird verordnet: § 1 (Fn 3) Für die Durchführung der Lastenausgleichsgesetzgebung ist als Außenstelle des Landesausgleichsamtes für alle Regierungsbezirke zuständig die Bezirksregierung Münster. § 2 (Fn 3) Bei der Bezirksregierung Münster als Außenstelle des Landesausgleichsamtes wird eine Beschwerdestelle für den Lastenausgleich nach § 310 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes eingerichtet. Sie ist zuständig für den Bereich aller kreisfreien Städte und Kreise. § 3 (Fn 2) § 4 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Fn 1 GV. NW. 1976 S. 166, geändert durch VO v. 16.1.2001 (GV. NRW. S. 36). Fn 2 § 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn 3 § 1 und § 2 geändert durch VO v. 16.1.2001 (GV. NRW. S. 36); in Kraft getreten am 24. Februar 2001.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.