Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
23.12.2014
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Vom 12. Juli 1972

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), wird verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) wird den Regierungspräsidenten übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.