Verordnung über die Zusammenfassung von Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
- Ausfertigungsdatum:
- 23.09.2011
Verordnung über die Zusammenfassung von Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
Vom 10. Oktober 1996
Aufgrund des § 125 e Abs. 3 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 125 e Abs. 3 des Markengesetzes vom 27. August 1996 (GV. NW. S. 355) wird verordnet:
Gemeinschaftsmarkenstreitsachen werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen.
Gemeinschaftsmarkenstreitsachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Landgericht Düsseldorf über.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.