VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Konzentrations-VO - § 103 EnWG)

Ausfertigungsdatum:
23.09.2011
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Konzentrations-VO - § 103 EnWG)

Vom 24. Juli 2006

Auf Grund des § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 103 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 217) wird verordnet:

§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Dortmundfür den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, 3. dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Übergangsvorschrift

Für Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Justizministerindes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.