Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren

Ausfertigungsdatum:
23.03.2017
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren

Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren Vom 3. März 2017 (Fn 1)   Auf Grund des § 116 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:   § 1 Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten 1. der Gemeinden, 2. der Gemeindeverbände, 3. des Instituts der Feuerwehr NRW, die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.   § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.     Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen     Fn 1 In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 369).  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.