LR Nordrhein-Westfalen :
221
Gesetz
über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -)
Vom 29. Mai 1984 (Fn 1)
(Im Anhang ist das Hochschulgesetz
vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190)
in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) angefügt;
das FHGöD bezieht sich auf diese Fassung.)
Inhaltsübersicht (Fn 30)
§ 1 Geltungsbereich
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und
Aufgaben der Fachhochschulen
§ 2 Rechtsstellung
§ 3 Aufgaben
§ 4 Entwicklung
§ 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
§ 5a Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 6 Mitglieder und Angehörige
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation
1.
Organe
§ 8 Organe
§ 9 Leiter der Fachhochschule
§ 10 Aufgaben des Senats
§ 11 Mitglieder des Senats
§ 12 Fachbereiche und Fachbereichsräte
§ 13 Aufgaben des Fachbereichsrates
§ 14 Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates
§ 15 Wahlen
§ 16 Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des Senats und der
Fachbereichsräte
2.
Abteilungen
§ 17 Abteilungen und Abteilungsleiter
3.
Verwaltung der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 17a Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler
4.
Belange der Gleichstellung
§ 17b Gleichstellungsbeauftragte
5.
Institute und Einrichtungen
§ 17c Institute und Einrichtungen an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung
Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
§ 18 Grundsatz
§ 19 Berufungsverfahren
§ 20 Dozenten
§ 21 Nebenamtliche Lehrende
Fünfter Abschnitt
Studierende, Studium und Prüfung,
Hochschulgrad
§ 22 Zugang zum Studium und Zuordnung zu den Abteilungen
§ 23 Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung
§ 23a Zulassungsvoraussetzungen für Polizeivollzugsbeamte
§ 24 Vorzeitiges Ausscheiden
§ 25 Sprecher der Studenten
§ 26 Studienordnung, Prüfungen
§ 27 Hochschulgrad
§ 27a Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes für Studierende im
Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Sechster Abschnitt
Forschung an der
Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 27b Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der
Forschung
Siebter Abschnitt
Haushaltswesen an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
§ 27c Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich des
Haushalts
Achter Abschnitt
Beiräte, Aufsicht
§ 28 Beiräte
§ 29 Aufsicht
§ 30 Genehmigungen
Neunter Abschnitt
Zusammenwirken der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
mit anderen Hochschulen
§ 31 Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der
Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen
Zehnter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 32 Satzungen und Ordnungen
§ 33 Polizeivollzugsbeamte
Elfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 34 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes
§ 35 Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades
§ 36 Änderung von Gesetzen
§ 37 In-Kraft-Treten
§ 38 Befristung
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
1. die Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen,
2. die Fachhochschule für Rechtspflege
Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel,
3. die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen.
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen
§ 2
Rechtsstellung
Die Fachhochschulen sind Einrichtungen des Landes; sie haben das
Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 3 (Fn 2)
Aufgaben
(1) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium
auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vor, die
die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie
sollen die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen und
sozialen Rechtsstaat befähigen. Sie bieten Studiengänge für nach
beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassene Laufbahnbewerber und
Aufstiegsbeamte (Studierende) für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen
Dienstes im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes an; die Studierenden
müssen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine als
gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Mit der Ausbildung in diesen
Studiengängen führen sie die Laufbahnbewerber im Rahmen des
Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamte unbeschadet anderweitiger
gesetzlicher Regelungen im Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung. Das
fachwissenschaftliche Studienangebot der Fachhochschulen und die fachpraktische
Ausbildung in den Ausbildungsbehörden sind aufeinander abzustimmen. Zur
Umsetzung dieses Abstimmungsprozesses werden an der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung Gremien gebildet, die mit Vertretern der Fachhochschule
und Vertretern der Ausbildungsbehörden paritätisch besetzt sind. Die
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung stellt den Einstellungsbehörden auf
deren Wunsch ihre Kenntnisse und Erfahrungen mit der Bewährung der Studierenden
während der fachwissenschaftlichen Ausbildung zur Verfügung.
(2) Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zum Studium zugelassen sind,
können im Rahmen der Aufgaben der Fachhochschulen nach Maßgabe besonderer
Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem jeweiligen
Dienstherrn zum Studium zugelassen werden.
(3) Die Fachhochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Fachhochschule
und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei
allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen
Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).
(4) Das Studium erfolgt
1. an der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Finanzverwaltung,
2. an der Fachhochschule für Rechtspflege
Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Rechtspflege und des Strafvollzugs,
3. an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung Nordrhein-Westfalen in den übrigen Studiengängen der auf Grund des §
16 und des § 187 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) geordneten
nichttechnischen Laufbahnen mit Ausnahme des Archivdienstes sowie des
Bibliotheks- und Dokumentationswesens. In dem Studiengang des Archivdienstes
können Studienabschnitte nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an
dieser Fachhochschule abgeleistet werden. Die Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und
Forschung und dem Innenministerium dem Ausbildungsbedarf im öffentlichen Dienst
entsprechend neue Studiengänge, insbesondere auch Studiengänge für
nichtbeamtete Studierende anbieten; die Zulassung zu Studiengängen für
nichtbeamtete Studierende erfolgt durch die Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung nach Maßgabe einer besonderen Einschreibungsordnung. Die
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Wissenschaft und Forschung und dem Innenministerium
Bachelorstudiengänge und, in der Regel in Kooperation mit einer Universität des
Landes, auch Masterstudiengänge anbieten.
(5) Im Rahmen ihres Auftrages nach Absatz 1 nehmen die Fachhochschulen
Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die zur wissenschaftlichen Grundlegung
und Weiterentwicklung von Lehre und Studium an der Fachhochschule erforderlich
sind, wahr und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Die
Fachhochschulen leisten darüber hinaus im Rahmen ihres Auftrags nach Absatz 1
durch anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben einen Beitrag zur
Modernisierung der Verwaltung und fördern den Wissenstransfer. Zu diesem Zweck
können sie die Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und auch mit
Dritten zusammenarbeiten. Sie dienen dem weiterbildenden Studium, das mit
anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Landes abgestimmt wird, und
fördern die Weiterbildung ihrer Beschäftigten. Sie bieten fächerübergreifend,
auch in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen, im Rahmen
ihres Lehrauftrags geeignete Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der
Didaktik und des Hochschulmanagements an. Das gemäß § 29 Abs. 2 zuständige
Ministerium legt den Rahmen des Lehrdeputats für die in den Sätzen 2 bis 5
genannten Aufgaben fest.
(6) Im Rahmen des fachwissenschaftlichen Studienangebotes fördern die
Fachhochschulen die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit
im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen
Hochschulen.
(7) Die Fachhochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit;
sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten. Sie
fördern in ihrem Bereich den Sport. Die Fachhochschulen fördern den Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die
Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Sie berücksichtigen die besonderen
Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden
und Beschäftigten mit Kindern.
(8) Die Fachhochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer
Lehre und Forschung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen
sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Bildungs- und
Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.
(9) Die Fachhochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung
ihrer Aufgaben.
(10) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können einer
Fachhochschule nur übertragen werden, wenn sie mit ihren Aufgaben
zusammenhängen und die Fachhochschule vorher gehört worden ist.
§ 4 (Fn 33)
Entwicklung
Die Entwicklung der Fachhochschulen hat unter Beachtung ihrer besonderen
Aufgabenstellung so zu erfolgen, dass die Studienreform als ständige Aufgabe
der Fachhochschulen wahrgenommen wird. Für die Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung ist sicherzustellen, dass sie an der allgemeinen
Hochschulentwicklung teilhat.
§ 5 (Fn 31)
Freiheit von Wissenschaft, Forschung,
Lehre und Studium
(1) Das Land und die Fachhochschulen stellen sicher, daß die Mitglieder der
Fachhochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz
1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.
Die Fachhochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche
Meinungen zu verbreiten und auszutauschen. Die Freiheit der Forschung, der
Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(2) Die Freiheit der Forschung umfaßt insbesondere Fragestellung, Methodik
sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse
oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als
sie sich auf die Organisation des Betriebes, auf die Förderung und Abstimmung
von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die Bildung von
Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 6 HG
beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(3) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von
Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren
inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung
wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in
Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des
Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Ausbildungs-, Studien- und
Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrags und auf die
Bewertung der Lehre gemäß § 6 HG beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von
Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Ausbildungs-, Studien-
und Prüfungsordnungen, insbesondere die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher
Meinungen sowie die Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des
Studienangebots. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen des Studiums
sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße
Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Studiums beziehen. Für Studierende in nach § 3 Abs. 4 Nr. 3
Satz 3 eingerichteten Studiengängen gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 HG entsprechend.
(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet
nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der
Regelungen, die das Zusammenleben in der Fachhochschule ordnen.
§ 5a (Fn 32)
Anwendung allgemeiner
Vorschriften des Hochschulgesetzes
(1) § 6 HG gilt für die Fachhochschulen entsprechend.
(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung finden außerdem § 5
Abs. 1 und § 9 HG entsprechende Anwendung; dabei tritt an die Stelle des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung das Innenministerium. Die Schaffung
eines Globalhaushalts für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung setzt
die Einführung einer Kosten-und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und
eines Controllings voraus.
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 6 (Fn 3)
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Fachhochschulen sind
1. der Leiter der Fachhochschule und sein
Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident
der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler,
2. die Professoren und Dozenten sowie - an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - die Abteilungsleiter,
3. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere
Aufgaben,
4. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter,
5. die Studenten.
(2) Angehörige der Fachhochschulen sind
1. die in den Ruhestand versetzten Professoren,
2. die Honorarprofessoren,
3. die Lehrbeauftragten,
4. die Gasthörer.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
§ 7 (Fn 4)
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen
aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Fachhochschule
ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und
Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen. Die Mitwirkung an der
Selbstverwaltung der Fachhochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der
Mitglieder; § 12 Abs. 2 HG gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder mit Ausnahme des Leiters der Fachhochschule und seines
Stellvertreters, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit Ausnahme
des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kanzlers besitzen das Wahlrecht
zum Senat.
(3) Sind Fachbereiche errichtet, besitzen die Professoren, die Dozenten, die
hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Studenten das
Wahlrecht zum Fachbereichsrat des Fachbereichs, dem sie zugehören. Sind
Professoren, Dozenten oder hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben in
mehreren Fachbereichen tätig, richtet sich ihre Zugehörigkeit nach dem
überwiegenden Einsatz; in Zweifelsfällen entscheidet der Senat.
(4) Die Übernahme einer Funktion im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in
einer Kommission kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes
gilt für den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat, in einem Fachbereichsrat oder
in einer Kommission ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes
bestimmt ist.
(5) Während einer Beurlaubung oder Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen
die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
(6) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt
geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund
besonderer Beschlußfassung des Senats, eines Fachbereichsrates oder einer
Kommission, oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(7) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung.
(8) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1,
6 oder 7, kann die Fachhochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die
Fachhochschule durch Satzung.
(9) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.
Dritter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Fachhochschulen
1.
Organe
§ 8 (Fn 31)
Organe
Organe der Fachhochschulen sind
1. der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule und das Präsidium,
2. der Senat,
3. bei Errichtung von Fachbereichen die
Fachbereichsräte.
§ 9 (Fn 5)
Leiter der Fachhochschule
(1) Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung der Präsident der Fachhochschule,
1. vertritt und leitet die Fachhochschule,
2. bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet
dessen Sitzungen, führt die Beschlüsse des Senats aus und erstattet ihm den
Jahresbericht,
3. ist für die Ordnung in der Fachhochschule
verantwortlich und übt das Hausrecht aus,
4. ist Dienstvorgesetzter der an der
Fachhochschule hauptamtlich tätigen Beamten und Richter,
5. nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, soweit sie
nicht den anderen Organen zugewiesen sind.
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gilt Nummer 5 mit der
Maßgabe, dass das Präsidium zuständig ist.
(2) Der Leiter der Fachhochschule hat rechtswidrige Beschlüsse des Senats
oder eines Fachbereichsrates zu beanstanden. An der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung nimmt das Präsidium diese Aufgabe wahr. Die Beanstandung
hat aufschiebende Wirkung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe geschaffen, so hat der Leiter der Fachhochschule das zuständige
Ministerium (§ 29 Abs. 2) zu unterrichten.
(3) Ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule ist ein an der
Fachhochschule tätiger Beamter oder Richter; ständiger Vertreter des
Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist der
Vizepräsident.
(4) Leiter und Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung Präsident und Vizepräsident, werden nach Anhörung des Senats von dem
zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) bestellt. Der Senat kann im Rahmen der
Anhörung verlangen, dass sich Bewerber für das Amt des Leiters, an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Bewerber für das Amt des Präsidenten,
ihm vorstellen. Er ist berechtigt, dem zuständigen Ministerium auf Grund der
Vorstellung die Bestellung eines Bewerbers vorzuschlagen.
(5) Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird von einem Präsidium
geleitet. Dem Präsidium gehören der Präsident der Fachhochschule, der
Vizepräsident und der Kanzler an. § 21 Abs. 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 Sätze 8 und
9 und Abs. 3 HG gelten entsprechend. Die Stellen des Präsidenten und des
Vizepräsidenten werden ausgeschrieben. Die Entscheidung über die Besetzung der
Stelle des Präsidenten trifft die Landesregierung auf Vorschlag des
Innenministeriums, die Entscheidung über die Besetzung der Stelle des
Vizepräsidenten das Innenministerium. Basis für die Entscheidung über die
Besetzung der Stelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist ein
Auswahlverfahren, an dem Innenministerium und Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung beteiligt sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann
Mitglieder des Senats hinzuziehen.
(6) Der Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wird von der
Landesregierung, der Vizepräsident vom Innenministerium für die Dauer von acht
Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. In diese Ämter dürfen nur Bewerber berufen
werden, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden; der
Landespersonalausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen. Wiederernennung ist
zulässig. Für die Wiederernennung gilt Absatz 5 Satz 4 und 5 entsprechend; von
einer Ausschreibung kann abgesehen werden. Vom Tage der Ernennung ruhen für die
Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt,
das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden
ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der
Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
besteht fort.
§ 10 (Fn 6)
Aufgaben des Senats
(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
1. Behandlung von Grundsatzfragen der
Studienreform,
2. Beschlussfassung über den Erlass und die
Änderung der Grundordnung sowie über Satzungen und Ordnungen der
Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch
Beschlussfassung über die Einschreibungsordnung für die Zulassung
nichtbeamteter Studierender,
3. Beschlußfassung über die Studienordnungen oder
Zustimmung zu den Studienordnungen in den Fällen des § 13 Nr. 1,
4. Beschlußfassung über Grundsatzfragen des Lehr-
und Studienbetriebes,
5. Beschlußfassung zu Grundsatzfragen der
Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
6. Beschlußfassung über Vorschläge für die
Berufung von Professoren und Dozenten und Mitwirkung bei der Bestellung von
Dozenten,
7. Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der
Fachhochschule, seines Stellvertreters und der Lehrkräfte für besondere
Aufgaben; an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Mitwirkung bei der
Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten, des Kanzlers, der
Abteilungsleiter und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
8. Mitwirkung bei der Errichtung, Teilung,
Zusammenlegung oder Auflösung von Fachbereichen oder Abteilungen,
9. Stellungnahme zu dem Beitrag der
Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt,
10. Stellungnahme zu Entwürfen von Ausbildungs-
und Prüfungsordnungen und zum Ausbildungsplan für die fachpraktische Ausbildung
sowie Vorschläge zu bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und
Ausbildungsplänen,
11. Stellungnahme zum Jahresbericht des Leiters
der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zum
Jahresbericht des Präsidenten.
(2) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen
bilden. Den Kommissionen dürfen Personen angehören, die nicht Mitglieder der
Fachhochschule sind; § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 11 (Fn 7)
Mitglieder des Senats
(1) Dem Senat gehören an
1. der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzender
oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der
Vizepräsident,
2. insgesamt zehn, bei der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen 15 Vertreter der Gruppe der
Professoren und Dozenten,
3. zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter (§ 6
Abs. 1 Nrn. 3 und 4),
4. sechs, bei der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung Nordrhein-Westfalen acht Vertreter der Studenten,
5. mit beratender Stimme je ein von den
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 106
Abs. 4 Satz 1 LBG) zu bestimmendes Mitglied sowie die
Gleichstellungsbeauftragte,
6. mit beratender Stimme ein von dem für den
Geschäftsbereich zuständigen Ministerium zu bestimmendes Mitglied.
(2) Die Abteilungsleiter und der Kanzler an der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung, der Stellvertreter des Leiters oder der Vizepräsident
und die Fachbereichssprecher gehören dem Senat mit beratender Stimme an, soweit
sie nicht stimmberechtigte Mitglieder gemäß Absatz 1 sind.
(3) Dem Senat der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen gehören als Mitglieder ferner an:
1. zwei von den kommunalen Spitzenverbänden zu
bestimmende Mitglieder,
2. ein von den Versicherungsträgern, deren Beamte
an der Fachhochschule ausgebildet werden, gemeinsam zu bestimmendes Mitglied.
(4) Die gewählten Mitglieder des Senats sind an Weisungen nicht gebunden;
sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission nicht
benachteiligt werden.
(5) Die Anzahl der Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 und
Absatz 3 kann unter Wahrung des Sitzverhältnisses der Gruppen erhöht werden.
Die Entscheidung hierüber wird in der Grundordnung getroffen.
§ 12 (Fn 8)
Fachbereiche und Fachbereichsräte
(1) Das zuständige Ministerium (§ 29 Abs. 2) kann durch Rechtsverordnung
nach Anhörung der Fachhochschule Fachbereiche errichten, teilen, zusammenlegen
oder aufheben; Fachbereiche umfassen Studiengänge für eine Laufbahn oder für
mehrere Laufbahnen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch die
in § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 und 4 genannten Studiengänge. Solange an einer
Fachhochschule nur ein Studiengang angeboten wird, entfällt die Errichtung von
Fachbereichen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der zuständige Ausschuß des
Landtages anzuhören.
(2) Rechtsverordnungen für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen bedürfen des Einvernehmens mit dem Ministerium für
Wissenschaft und Forschung. Sie bedürfen ferner des Einvernehmens mit dem
Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung, dem Ministerium für
Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und dem Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit deren Belange fachlich
berührt werden.
(3) Für jeden Fachbereich wird ein Fachbereichsrat gebildet.
§ 13 (Fn 31)
Aufgaben des Fachbereichsrates
Der Fachbereichsrat hat folgende Aufgaben:
1. Beschlußfassung über die Studienordnung,
2. Abstimmung der Studieninhalte auf die
Erfordernisse der Praxis, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in
Abstimmung mit den in § 3 Abs. 1 Satz 6 genannten Gremien,
3. Aufstellung von Vorschlägen für die
Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen
Stellen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung
über Grundsätze zur Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen
Studienzeiten zuständigen Stellen,
4. Stellungnahme zum Beitrag der Fachhochschule
zum Voranschlag für den Landeshaushalt, soweit er den Fachbereich betrifft.
§ 14 (Fn 9)
Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates
(1) Dem Fachbereichsrat gehören an
1. sechs Professoren und Dozenten oder sechs
Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten, an der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung acht Professoren und Dozenten oder acht Vertreter der
Gruppe der Professoren und Dozenten, darunter mindestens einer, der die
Aufgaben des Abteilungsleiters gemäß § 17 Abs. 3 wahrnimmt,
2. ein, an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung drei Vertreter der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen
Ausbildungsleiter oder Ausbilder,
3. ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,
4. drei Vertreter der Gruppe der Studierenden.
(2) Die Professoren und Dozenten eines Fachbereichs sind Mitglieder des
Fachbereichsrates. Gehören mehr als insgesamt sechs, an der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung mehr als insgesamt acht Professoren und Dozenten zu
einem Fachbereich, wählen sie Vertreter ihrer Gruppe. Gehören an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung einem Fachbereich weniger als acht
Professoren und Dozenten an, so kann die Zahl der Mitglieder des
Fachbereichsrats entsprechend verringert werden.
(3) Stellt die Gruppe der Lehrbeauftragten keinen Vertreter, erhöht sich die
Zahl der Vertreter der Gruppe der Studenten auf vier.
(4) Der Sprecher des Fachbereichsrates und sein Vertreter werden vom
Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Professoren oder Dozenten nach Maßgabe
der Grundordnung für zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Sprecher,
im Verhinderungsfall sein Vertreter, hat die Aufgabe, die Sitzungen des
Fachbereichsrates einzuberufen und zu leiten. An der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung leitet der Sprecher den Fachbereich und vertritt ihn
innerhalb der Fachhochschule im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
(5) Die Mitglieder des Fachbereichsrates sind an Weisungen nicht gebunden;
sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Fachbereichsrat nicht benachteiligt werden.
§ 15 (Fn 9)
Wahlen
(1) Die Mitglieder des Senats nach § 11 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und des
Fachbereichsrates werden, nach Gruppen getrennt, für die Dauer von zwei, an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Wahldauer für Studierende der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung wird in der Wahlordnung geregelt. Jedes wahlberechtigte Mitglied der
Fachhochschule kann sein Wahlrecht nur in seiner Gruppe ausüben. Die Vertreter
der bei den Ausbildungskörperschaften tätigen Ausbildungsleiter oder Ausbilder
werden von dem zuständigen Ministerium (§ 29 Abs. 2) benannt; für
Fachbereichsräte in Fachbereichen, die Studiengänge in den Laufbahnen des
gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und
an den Landesversicherungsanstalten umfassen, benennt der jeweilige Beirat (§
28) die Vertreter. Der Vertreter der Lehrbeauftragten wird auf Vorschlag des
Leiters der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
auf Vorschlag des Präsidenten vom Senat gewählt.
(2) Die Gruppe der Studenten wählt je Mitglied einen Stellvertreter, der
nicht demselben Prüfungsjahrgang angehört. Beim Ausscheiden eines Mitglieds
geht dessen Mandat auf seinen Stellvertreter über.
(3) Die Vertreter der Gruppen werden in unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten
Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden,
wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl
angemessen ist. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. Mitglieder (§ 6), die Aufgaben
der Personalvertretung nach § 111 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG)
wahrnehmen, können nicht dem Senat angehören.
(4) Die Wahlordnung erläßt die Fachhochschule. Allen Wahlberechtigten ist
die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens
und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahlen, die möglichst gemeinsam stattfinden
sollen, sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu
schaffen.
(5) Nach Ablauf der Wahlzeit eines Organs führt dieses die Geschäfte weiter,
bis ein neugewähltes Organ zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.
(6) Wird die Wahl oder die Wahl einzelner Mitglieder nach Amtsantritt für
ungültig erklärt, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der vorher
gefaßten Beschlüsse, soweit diese vollzogen sind.
(7) Treffen bei einem Mitglied des Senats nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Wahlmandat
und Amtsmandat zusammen, so ruht das Wahlmandat.
§ 16 (Fn 10)
Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des
Senats und der Fachbereichsräte
(1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich und die Sitzungen der
Fachbereichsräte fachbereichsöffentlich. Anträge auf Ausschluß der
Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und
entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
(2) Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung der Präsident, und die Sprecher der Fachbereichsräte können
Personen, die nicht Mitglieder der Fachhochschule sind, die Teilnahme an den
Sitzungen gestatten, sofern diese Personen ein dienstliches Interesse daran
haben. Der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung der Präsident, kann an den Sitzungen der Fachbereichsräte mit
beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Organe der Fachhochschule unterrichten sich über sie gemeinsam
betreffende Angelegenheiten.
(4) Die Fachhochschule stellt sicher, daß ihre Mitglieder in angemessenem
Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen
sollen die Tagesordnung der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise
bekanntgegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt
nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen
Angelegenheiten.
(5) Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die hauptberuflichen sonstigen
Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die
Forschung, Lehre, die Berufung von Professoren und die Bestellung von Dozenten
unmittelbar berühren, nur beratend mit. In Angelegenheiten der Lehre und
Forschung mit Ausnahme der Berufung von Professoren und der Bestellung von
Dozenten haben die einem Gremium angehörenden Lehrkräfte für besondere Aufgaben
und die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie
entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere
Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet das jeweilige Gremium zu Beginn der
Amtszeit des Gremienmitgliedes mit der Mehrheit der Stimmen, in Zweifelsfällen
der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
der Präsident. § 13 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 bis 4 HG gelten entsprechend.
2.
Abteilungen
§ 17 (Fn 11)
Abteilungen, Abteilungsleiter
(1) In der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der
Fachhochschule und der Beiräte zur Wahrung regionaler Belange Abteilungen errichten,
teilen, zusammenlegen oder aufheben. Soweit Belange des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung, des Ministeriums für Verkehr, Energie und
Landesplanung, des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz fachlich berührt sind, erlässt es die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit diesen Ministerien.
(2) Die Stellen der Abteilungsleitungen werden ausgeschrieben. Die
Entscheidung über die Besetzung trifft das Innenministerium auf der Basis eines
Auswahlverfahrens, an dem Innenministerium und Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung beteiligt sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung kann
Mitglieder des Senats hinzuziehen. Die Abteilungsleiter werden nach Anhörung
des Senats vom Innenministerium bestellt.
(3) Zu den Aufgaben der Abteilungsleiter gehören insbesondere die
Organisation des Lehrbetriebes einschließlich des Einsatzes der Lehrenden und
die Zusammenarbeit mit den Ausbildungskörperschaften. Daneben sind sie in
geringem Umfang zur Lehre in mindestens einem Lehrfach verpflichtet.
(4) Die Abteilungsleiter werden vom Innenministerium für die Dauer von acht
Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. In dieses Amt darf nur berufen werden, wer
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindet; der
Landespersonalausschuss kann Ausnahmen hiervon zulassen. Wiederernennung ist
zulässig. Für die Wiederernennung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend; von einer
Ausschreibung kann abgesehen werden. Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer
des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem
Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit
Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von
Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
3.
Verwaltung der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 17a (Fn 34)
Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler
(1) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung leitet der Kanzler als
Mitglied des Präsidiums die Verwaltung der Fachhochschule. In Angelegenheiten
der Verwaltung der Fachhochschule von grundsätzlicher Bedeutung kann das
Präsidium entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.
Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt. Er kann in seiner Eigenschaft
als Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Präsidiums mit aufschiebender
Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Präsidium
dem Ministerium. § 9 Abs. 5 Satz 4 bis 6 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(2) Die Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung sorgt für
die Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule in Planung, Verwaltung und
Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der
Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen der
Fachhochschule hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und
Gremien der Fachhochschule werden ausschließlich durch die Verwaltung der
Fachhochschule wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des
Präsidiums sowie die Fachbereichsräte bei ihren Aufgaben.
4.
Belange der Gleichstellung
§ 17b (Fn 28)
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die
Mitglieder oder Angehörige der Fachhochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf
die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der
Fachhochschule hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats
oder des Präsidiums, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und
anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied
zu laden und zu informieren. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl,
Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
Stellvertretung.
(2) Zur Beratung und Unterstützung der Fachhochschule und der
Gleichstellungsbeauftragten soll an der Fachhochschule eine
Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere Aufstellung und
Einhaltung der Frauenförderpläne überwacht und an der internen Mittelvergabe
mitwirkt.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom
9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) Anwendung.
5.
Institute und Einrichtungen
§ 17c (Fn 12)
Institute und Einrichtungen
an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
(1) Auf Antrag des Senats kann das Innenministerium eine außerhalb der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung befindliche Einrichtung, die
wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Institut an der Fachhochschule
anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben
nicht von einer Einrichtung der Fachhochschule erfüllt werden können. Die anerkannte
Einrichtung wirkt mit der Fachhochschule zusammen. Die rechtliche
Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Beschäftigten in der
Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
(2) § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, 1. Halbsatz und § 31
Abs. 1 HG gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
§ 18 (Fn 13)
Grundsatz
(1) Die §§ 45, 46 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5, Abs. 3 und 5, §§ 49 Abs. 1 bis
3, 51, 54, 55 und 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 HG gelten entsprechend; dabei
tritt an die Stelle des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung im Falle
des § 62 Abs. 1 Satz 1 HG das Innenministerium, das die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Justizministerium erlässt, im
Übrigen das gem. § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Im Falle des § 49 Abs. 3
HG tritt an die Stelle der Fachhochschule das nach § 29 Abs. 2 zuständige
Ministerium. Bei Beurlaubungen nach § 51 Abs. 2 HG kann von der Maßgabe, dass
dadurch dem Land keine zusätzlichen Kosten entstehen sollen, abgesehen werden,
wenn der zu Beurlaubende wegen der Besonderheit des von ihm vertretenen Faches
nicht zu einer Dienststelle des Landes beurlaubt werden kann. Das gem. § 29
Abs. 2 zuständige Ministerium beruft die Professoren auf Vorschlag der
Fachhochschule. Es kann einen Professor abweichend von der Reihenfolge des
Vorschlags der Fachhochschule berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern.
Ohne Vorschlag der Hochschule kann es einen Professor berufen, wenn die
Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle,
bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden
der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur
Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht
nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen
benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In
den Fällen der Sätze 5 und 6 ist die Fachhochschule zu hören. Das Ministerium
kann die Befugnis, Professoren zu berufen, oder die Befugnis zu dazu gehörenden
vorbereitenden Maßnahmen allgemein oder teilweise auf die Hochschulen
übertragen. Die Berufung von Professoren erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium
für Wissenschaft und Forschung.
(2) § 51 Abs. 1 HG gilt ausschließlich für die Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung und mit der Maßgabe, dass das Innenministerium an die
Stelle der Fachhochschule tritt und die durch die Freistellung entstehenden
Kosten vollständig ausgeglichen werden.
(3) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung gehört auch die Tätigkeit in Prüfungskommissionen,
die das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen zur Abnahme von
Staatsprüfungen in den in § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 genannten Laufbahnen des
gehobenen Dienstes bestellt.
§ 19 (Fn 31)
Berufungsverfahren
(1) Die Stellen für Professoren sind von der Fachhochschule, an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung vom Präsidium öffentlich
auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der Aufgaben angeben.
(2) Die Fachhochschule hat dem zuständigen Ministerium ihren
Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb von
acht Monaten nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle oder von
sechs Monaten nach Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages vorzulegen.
Wird eine Stelle frei, weil der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der
Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.
(3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter
Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten.
(4) Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens,
soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
§ 20 (Fn 14)
Dozenten
(1) Die Dozenten vermitteln den Studenten Fachwissen und unterweisen sie in
der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage
besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie nehmen
diese Lehraufgaben selbständig wahr; sie sind berechtigt, Forschungs- und
Entwicklungsaufgaben nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 wahrzunehmen. Ihre
Beschäftigung an einer Fachhochschule soll auf längstens sieben Jahre befristet
werden. Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung der
Dozententätigkeit ist eine erneute Bestellung zum Dozenten möglich. In
begründeten Ausnahmefällen kann auf eine Befristung nach Satz 3 verzichtet und
der Zeitraum von drei Jahren nach Satz 4 abgekürzt werden. § 18 Abs. 3 gilt für
Dozenten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht an der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung. An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung soll die
Beschäftigung von Dozenten in geeigneten Fächern und Berufsfeldern auf
mindestens 3 Jahre befristet werden.
(3) Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind für die
Bestellung zum Dozenten grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben
entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine
einschlägige berufspraktische Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des
abgeschlossenen Hochschulstudiums können Kenntnisse und Erfahrungen treten, die
die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die
derjenigen von Dozenten mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht.
Dozenten müssen bereits vor ihrer Bestellung im öffentlichen Dienst tätig
gewesen sein.
(4) Ausnahmsweise können Dozenten im Angestelltenverhältnis beschäftigt
werden.
(5) Wer zum Dozenten bestellt werden soll, kann zum Nachweis seiner Eignung
für begrenzte Zeit beschäftigt werden.
(6) Dozenten werden vom zuständigen Ministerium berufen oder bestellt.
(7) Stellen, deren Inhaber als Dozenten tätig werden sollen, sind von der
Fachhochschule auszuschreiben.
§ 21 (Fn 15)
Lehrbeauftragte
Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann betraut werden, wer nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule
entspricht.
Fünfter Abschnitt
Studierende, Studium und Prüfung,
Hochschulgrad
§ 22 (Fn 31)
Zugang zum Studium und Zuordnung zu den Abteilungen
(1) Die Studenten werden durch Zuweisung an die Fachhochschule für die Dauer
des Studienganges zu Mitgliedern der Fachhochschule. Einer Einschreibung bedarf
es nicht; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 genannten
Studiengänge. Die Fachhochschule stellt fest, ob die ihr zugewiesenen Beamten
die in § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 festgelegte Qualifikationbesitzen.
(2) Sind in der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen Abteilungen errichtet, so erfolgt die Zuordnung der
Studenten zu einer Abteilung durch die Fachhochschule. Für die Entscheidung ist
der Sitz der Ausbildungsbehörde maßgebend; in Einzelfällen kann hiervon im
Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde abgewichen werden.
(3) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten für Studierende
in nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3 eingerichteten Studiengängen die §§ 65 bis 70
und § 71 Abs. 1 und 2 HG entsprechend.
§ 23
Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung
Beamte, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Aufstieg zugelassen
sind, können abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 auch als Studenten mit
besonderer Zulassungsvoraussetzung der Fachhochschule von dem für die Ordnung
der Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle
zugewiesen werden; bei Beamten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes,
die nicht Landesbeamte sind, kann der Dienstherr die Zuweisung aussprechen,
wenn die Studieneignung nach einem Auswahlverfahren festgestellt wird, das auf
der Grundlage einer Rechtsverordnung zu § 15 Abs. 1 oder zu § 16 LBG geregelt
ist.
§ 23a (Fn 16)
Einstufungsprüfung für Polizeivollzugsbeamte
(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium
erforderlich sind, können von Polizeivollzugsbeamten nach einer mindestens
fünfjährigen Tätigkeit ab Beendigung der Probezeit in einer Einstufungsprüfung
nachgewiesen werden. Polizeivollzugsbeamte, die die Anforderungen der
Einstufungsprüfung erfüllen, werden zum zweiten Jahr des Studienganges zugelassen.
(2) Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung den Umfang der nachzuweisenden
Kenntnisse, die Art des Nachweises sowie das Verfahren der Einstufungsprüfung.
§ 24
Vorzeitiges Ausscheiden
Studenten verlieren ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur
Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamtenverhältnis vor
Abschluß des Studienganges endet.
§ 24a (Fn 17)
Gasthörer
Bewerber, die an einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen
wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten
zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach §§ 22 und 23 ist nicht
erforderlich. § 71 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HG gilt entsprechend. Gasthörer sind
nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die
Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.
§ 25
Studentenvertretung
Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der
Studenten, zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrung
hochschulpolitischer Belange können bei den Fachhochschulen
Studentenvertretungen gebildet werden, bei der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist auch eine Gliederung nach Abteilungen
zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 26
Studienordnung, Prüfungen
(1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Beachtung
1. der Ausgestaltung der fachpraktischen
Studienzeiten und der Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und
Prüfungsordnung,
2. der fachlichen Entwicklung und der
hochschuldidaktischen Erkenntnisse,
3. der Anforderungen der beruflichen Praxis.
(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so
auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit
abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der
Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Der Gesamtumfang
der Pflichtlehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß dem Studenten
Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur
Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots verbleibt.
(3) Die Prüfungen richten sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.
§ 27 (Fn 18)
Hochschulgrad
Auf Grund der erfolgreich abgelegten Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung
verleiht die Fachhochschule den Studenten, die Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung Nordrhein-Westfalen auch Personen, die als Beamte des Landes
Nordrhein-Westfalen nach einem Studium an der Archivschule Marburg -
Fachhochschule für Archivwesen - die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen
Archivdienstes bestanden haben, nach Maßgabe einer Satzung einen Diplomgrad.
Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz ,,Fachhochschule" (,,FH")
verliehen.
§ 27a (Fn 32)
Anwendung sonstiger Vorschriften
des Hochschulgesetzes für Studierende
im Bereich der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 81 bis 84, 85
bis 87, 89, 90 und 92 bis 96 entsprechend für die nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3
eingerichteten Studiengänge. § 82 Abs. 3 und § 91 HG gelten mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Dekans der Präsident der Fachhochschule tritt.
Sechster Abschnitt
Forschung an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 27b (Fn 32)
Anwendung von Vorschriften
des Hochschulgesetzes
im Bereich der Forschung
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 99 bis 101 HG
entsprechend.
Siebter Abschnitt
Haushaltswesen an der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
§ 27c (Fn 32)
Anwendung von Vorschriften
des Hochschulgesetzes
im Bereich des Haushalts
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 102, 103 Abs.
1, 3 und 4 und § 104 Abs. 1 HG entsprechend.
Achter Abschnitt
Beiräte, Aufsicht
§ 28 (Fn 19)
Beiräte
(1) Für die Angelegenheiten der Ausbildung von Beamten des gehobenen
nichttechnischen Dienstes der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der
Sozialversicherungsträger durch die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen werden Beiräte beim Innenministerium eingerichtet.
(2) Dem Beirat für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände gehören an
1. sechs Mitglieder aus Gemeinden,
Gemeindeverbänden und kommunalen Spitzenverbänden, die von den kommunalen
Spitzenverbänden gemeinsam benannt werden,
2. zwei vom Innenministerium zu benennende
Mitglieder.
(3) Dem Beirat für den Bereich der Sozialversicherungsträger gehören an
1. sechs Mitglieder aus dem Bereich der
Sozialversicherungsträger, die von den Versicherungsträgern, deren Beamte an
der Fachhochschule ausgebildet werden, gemeinsam benannt werden,
2. zwei vom Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie zu benennende Mitglieder.
(4) Im Bereich der Ausbildung für die Gemeinden und Gemeindeverbände und für
die Sozialversicherungsträger sind Entscheidungen über
1. die Genehmigung von Studienordnungen,
2. die Bestellung des Leiters der Fachhochschule,
seines Stellvertreters, der Abteilungsleiter und der Lehrenden,
3. die Errichtung, Teilung, Auflösung oder Zusammenlegung
von Fachbereichen und von Abteilungen
im Benehmen mit dem Beirat zu treffen.
(5) Soweit die Ausbildung im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände oder
der Sozialversicherungsträger berührt ist, entscheidet das für die Ordnung der
Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Beirat über
den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Ist es nicht zugleich das
für die Aufsicht über die Fachhochschule zuständige Ministerium, stellt es mit
diesem das Einvernehmen her. Die Einrichtung neuer Studiengänge (§ 3 Abs. 4 Nr.
3 Sätze 3 und 4) oder die wesentliche Änderung bestehender Studiengänge setzt
das Einvernehmen des Beirats für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände
voraus, soweit die Ausbildung von kommunalen Beschäftigten an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung berührt ist. Satz 3 gilt entsprechend
für den Beirat für den Bereich der Sozialversicherungsträger. In anderen Fällen
der Einrichtung neuer Studiengänge ist das Benehmen mit den Beiräten herzustellen
und auf Wunsch die Entscheidung durch das Innenministerium zu begründen.
§ 29 (Fn 20)
Aufsicht
(1) Die Fachhochschulen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht (§§ 11 bis
13 des Landesorganisationsgesetzes), in Fragen von Lehre und Forschung der
Rechtsaufsicht.
(2) Die Aufsicht üben aus
1. über die Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen das Finanzministerium,
2. über die Fachhochschule für Rechtspflege
Nordrhein-Westfalen das Justizministerium,
3. über die Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung Nordrhein-Westfalen das Innenministerium.
Die Fachaufsicht wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft
und Forschung ausgeübt, im Falle des § 27 übt das Ministerium für Wissenschaft
und Forschung die Aufsicht im Einvernehmen mit dem im übrigen für die Aufsicht
zuständigen Ministerium aus.
(3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen und
Unterlassungen des Senats oder eines Fachbereichsrates ist Abhilfe innerhalb
einer zu bestimmenden, angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von
Beschlüssen hat aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat oder ein Fachbereichsrat
einer Beanstandung nach Satz 1 oder nach § 9 Abs. 2 oder einer Anordnung nicht
fristgemäß nach, so kann das zuständige Ministerium die notwendigen Maßnahmen
an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen Satzungen und
Ordnungen erlassen. Eine Fristsetzung durch das zuständige Ministerium bedarf
es nicht, wenn der Senat oder ein Fachbereichsrat die Befolgung einer Beanstandung
oder Anordnung verweigert oder dauernd beschlußunfähig ist.
(4) Ist der Senat oder ein Fachbereichsrat dauernd beschlußunfähig, so kann
ihn das zuständige Ministerium auflösen und seine unverzügliche Neuwahl
anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen,
kann das zuständige Ministerium Beauftragte bestellen, die die Befugnisse des
Senats oder einzelner Mitglieder oder die Befugnisse eines Fachbereichsrates
oder einzelner Angehöriger in dem erforderlichen Umfang ausüben.
(5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden, daß die
Fachhochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen
kann.
§ 30 (Fn 21)
Genehmigungen
(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der
Satzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 27) sowie der Studienordnungen (§ 10 Abs. 1 Nr.
3, § 13 Nr. 1) und an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Erlass
der Einschreibungsordnung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 3, 2. Halbsatz) bedürfen der
Genehmigung des zuständigen Ministeriums (§ 29 Abs. 2).
(2) An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung bedürfen die
Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der
Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade (§ 96 HG) der
Genehmigung des Innenministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen
Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung
die Erfüllung des der Fachhochschule erteilten Ausbildungsauftrags gefährdet
wird, insbesondere wenn
1. der gebotene Praxisbezug der Ausbildung,
2. die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit der an
anderen Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
nicht gewährleistet ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die
Maßnahme
1. gegen Rechtsvorschriften verstößt,
2. die Hochschulplanung des Landes in
inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder
bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder
3. die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund
oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet.
§ 108 Abs. 4 und 5 HG gilt entsprechend.
Neunter Abschnitt
Zusammenwirken der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung
mit anderen Hochschulen
§ 31 (Fn 22)
Anwendung von Vorschriften
des Hochschulgesetzes im Bereich
der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen
An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gelten die §§ 109 und 110
HG entsprechend.
Zehnter Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 32 (Fn 22)
Satzungen und Ordnungen
Mit Ausnahme der Wahlordnung gelten die übrigen Satzungen und Ordnungen der
Fachhochschule fort.
§ 33 (Fn 23)
Polizeivollzugsbeamte
Für die vor dem Jahr 1995 eingestellten Polizeivollzugsbeamten gilt § 23 a
Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der in der
Laufbahnverordnung der Polizei für die Zulassung zum Aufstieg vorgesehenen
Dienstzeit nachweisen können.
§ 33a (Fn 24)
Polizeivollzugsbeamte
Für die vor dem Jahr 1995 eingestellten Polizeivollzugsbeamten gilt § 23 a
Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie die Kenntnisse und Fähigkeiten nach der in der
Laufbahnverordnung der Polizei für die Zulassung zum Aufstieg vorgesehenen
Dienstzeit nachweisen können.
Elfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 34 (Fn 31)
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes
(1) Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung in der Trägerschaft des
Bundes werden hinsichtlich der im Lande Nordrhein-Westfalen belegenen
Einrichtungen und der von diesen angebotenen Studiengänge staatlich anerkannt,
wenn sie den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes
gleichwertig sind.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung spricht auf Antrag die
staatliche Anerkennung aus. Die Anerkennung kann zunächst befristet
ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Herstellung der
Gleichwertigkeit dienen. § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HG findet entsprechende
Anwendung; § 96 HG gilt entsprechend.
§ 35 (Fn 25)
Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades
(1) Die Fachhochschule verleiht ihren Besuchern, die ihre Ausbildung vor
Inkrafttreten einer Satzung gemäß § 27 abgeschlossen haben, nachträglich den in
dieser Satzung vorgesehenen Diplomgrad. Mit der Verleihung des Diplomgrades
erlischt das Recht, einen früher von der Fachhochschule verliehenen anderen
Grad zu führen.
(2) Wer vor Errichtung einer Fachhochschule (§ 1) seine Ausbildung für eine
Laufbahn des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der technischen und der
lehrberuflichen Laufbahnen sowie der Laufbahn des Bibliotheksdienstes und wer
vor Inkrafttreten einer Satzung gemäß § 27 seine Ausbildung für die Laufbahn
des gehobenen Archivdienstes durch eine bestandene Prüfung abgeschlossen hat,
ist berechtigt, einen Diplomgrad zu führen. Voraussetzung für die Berechtigung
ist, daß die Prüfung
a) sich nach Vorschriften des Landes
Nordrhein-Westfalen oder nach im Lande Nordrhein-Westfalen als Landesrecht
fortgeltendem ehemaligen Reichsrecht, preußischem oder lippischem Recht
richtete,
b) sich nach dem Steuerbeamtenausbildungsgesetz
richtete und die Ausbildung beim Land Nordrhein-Westfalen stattfand,
c) sich nach Vorschriften des Deutschen Reichs
oder der Länder Preußen oder Lippe richtete und die erstmalige hauptberufliche
Tätigkeit im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Aufgaben
erfolgte, die nach dem 8. Mai 1945 vom Lande Nordrhein-Westfalen oder von einer
der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts fortgeführt worden sind,
d) bei einem Berechtigten im Sinne des § 92 des
Bundesvertriebenengesetzes erstmals durch das Land Nordrhein-Westfalen oder
durch eine der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt worden ist.
Die Bezeichnung des Diplomgrades richtet sich nach dem Diplomgrad, der in
einer Satzung gemäß § 27 für die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung vorgesehen
ist, der die bestandene Prüfung entspricht; die Berechtigung entsteht mit dem
Inkrafttreten dieser Satzung. Für den gehobenen Forstdienst einschließlich der
Personen, die keinen beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst geleistet haben,
bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung den Diplomgrad im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz.
(3) Bei der staatlichen Anerkennung nach § 34 Abs. 2 kann das Ministerium
für Wissenschaft und Forschung dem Bund gestatten, nachträglich einen
staatlichen Diplomgrad an Beamte zu verleihen, die die Befähigung für eine
Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes außerhalb oder,
ohne eine Hochschulreife zu besitzen, innerhalb eines Fachhochschulstudiums
erworben haben.
(4) Berechtigte erhalten auf Antrag von der Fachhochschule eine Urkunde; für
den gehobenen Forstdienst und für den gehobenen Archivdienst stellt die
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Urkunden aus.
(5) Zur Ausführung erforderliche Verwaltungsvorschriften erläßt das
Ministerium für Wissenschaft und Forschung.
§ 36 (Fn 26)
Änderung von Gesetzen
§ 37
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 27).
§ 38 (Fn 29)
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Justizminister
Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
Achtung!
Der nachfolgende Text des Hochschulgesetzes gilt in dieser Fassung
nur noch für die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande
Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG)
Vom 14. März 2000 (Fn 1)
(GV. NRW. 2000 S.
190; geändert durch Artikel III d. Gesetzes zur Neuordnung der
Fachhochschulen v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 812); Artikel 2 des Gesetzes vom
18.12.2002
(GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 5 des Gesetzes
vom 28.1.2003
(GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 1. Februar 2003; Artikel 2 d. Gesetzes
v. 16. 12. 2003
(GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003;
Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752),
in Kraft getreten am 1. Januar 2005.)
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen
§ 2 Rechtsstellung
§ 3 Aufgaben
§ 4 Freiheit in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und
Studium
§ 5 Staatliche Finanzierung und Globalhaushalt
§ 6 Evaluation
Zweiter Abschnitt
Studienreform, Strukturreform, Studiengebührenfreiheit
§ 7 Studienreform
§ 8 Einrichtungen zur Förderung der Studienreform
§ 9 Zielvereinbarungen
§ 10 Studiengebührenfreiheit
Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 11 Mitglieder und Angehörige
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
§ 13 Zusammensetzung der Gremien
§ 13a Sonderregelungen für Mitgliedschaft und Mitwirkung an
den Musikhochschulen und dem Fachbereich Musikhochschule der Universität
Münster
§ 14 Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
§ 15 Verfahrensgrundsätze
§ 16 Wahlen zu den Gremien
§ 17 Öffentlichkeit
Vierter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hochschule
1. Zentrale Organe,
Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
§ 18 Zentrale Organe
§ 19 Rektorin oder Rektor
§ 20 Rektorat
§ 21 Präsidium
§ 22 Senat
§ 23 Gleichstellungsbeauftragte
2. Kuratorium
§ 24 Kuratorium
3. Die Binnenorganisation
der Hochschule
§ 25 Organisation und Aufgaben
§ 25a Öffnung der Binnenorganisation
§ 26 Mitglieder des Fachbereichs
§ 27 Dekanin oder Dekan
§ 28 Fachbereichsrat
§ 28a
4. Einrichtungen
§ 29 Wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 30 Information, Kommunikation und Medien
§ 31 Hochschuldidaktik und Lehrerbildung
§ 32 Einrichtungen an der Hochschule
5. Hochschulmedizin
§ 33
§ 34 Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule
§ 41 Universitätskliniken
6. Standorte
§ 42 Standorte
7. Verwaltung der Hochschule
§ 43 Hochschulverwaltung
§ 44 Kanzlerin oder Kanzler
Fünfter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 45 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer
§ 46 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und
Professoren
§ 47 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
§ 48 Berufungsverfahren
§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und
Professoren
§ 49a Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen
und Juniorprofessoren
§ 49b Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren
§ 50 Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
§ 51 Freistellung und Beurlaubung
§ 52
2. Sonstige
Lehrkräfte
§ 53 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren,
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§ 54 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 55 Lehrbeauftragte
3.
§ 56
§ 57
§ 58
4 Wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten,
Kunsthochschulen und Fachhochschulen sowie wissenschaftliche und künstlerische
Hilfskräfte
§ 59 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an Universitäten und Kunsthochschulen
§ 60 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Fachhochschulen
§ 61 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
5. Lehrverpflichtung
und Dienstreisen
§ 62 Lehrverpflichtung und Dienstreisen
6.Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 63 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
7. Dienstvorgesetzte
oder Dienstvorgesetzter
§ 64 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Sechster Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft
1. Zugang und
Einschreibung
§ 65 Einschreibung
§ 66 Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen
§ 67 Einstufungsprüfung
§ 68 Zugangshindernisse
§ 69 Fremdsprachige Studienbewerberinnen und
Studienbewerber, Auswahl
§ 70 Exmatrikulation
§ 71 Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer
2. Studierendenschaft
§ 72 Studierendenschaft
§ 73 Satzung der Studierendenschaft
§ 74 Organe der Studierendenschaft
§ 75 Studierendenparlament
§ 76 Allgemeiner Studierendenausschuss
§ 77 Fachschaften
§ 78 Wahlen der Studierendenschaft
§ 79 Vermögen und Beiträge
§ 80 Haushalts- und Wirtschaftsführung
Siebter Abschnitt
Lehre, Studium und Prüfungen
1. Lehre und Studium
§ 81 Ziel von Lehre und Studium
§ 82 Besuch von Lehrveranstaltungen
§ 83 Studienberatung
§ 84 Studiengänge
§ 84a Bachelor- und Masterstudiengänge
§ 85 Regelstudienzeit
§ 86 Studienordnung
§ 87 Lehrangebot
§ 88
§ 89 Fernstudium und Verbundstudium
§ 90 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
§ 91 Lehrbericht
2. Prüfungen
§ 92 Prüfungen
§ 93 Freiversuch
§ 94 Prüfungsordnungen
§ 95 Prüferinnen und Prüfer
Achter Abschnitt
Hochschulgrade
§ 96 Hochschulgrade
§ 97 Promotion
§ 98
Neunter Abschnitt
Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben
§ 99 Aufgaben der Forschung
§ 100 Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von
Forschungsergebnissen
§ 101 Forschung mit Mitteln Dritter
§ 101a Künstlerische Entwicklungsvorhaben
Zehnter Abschnitt
Haushaltswesen
§ 102 Anmeldung zum Haushalt
§ 103 Verteilung der Haushaltsmittel
§ 104 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
§ 105 Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt
Elfter Abschnitt
Aufsicht und Genehmigung
§ 106 Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten
§ 107 Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
§ 108 Zusammenwirken in besonderen Fällen
Zwölfter Abschnitt
Zusammenwirken von Hochschulen
§ 109 Zusammenwirken von Hochschulen in Lehre und Studium
§ 110 Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten
Dreizehnter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen
§ 111 Fernuniversität in Hagen
§ 112 Der für das Bibliotheks- und Informationswesen
zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln
Vierzehnter Abschnitt
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
§ 113 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 114 Anerkennungsverfahren
§ 115 Folgen der Anerkennung
§ 116 Verlust der Anerkennung
§ 117 Kirchliche Hochschulen
§ 118 Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
Fünfzehnter Abschnitt
Verleihung und Führung von Graden
§ 119 Verleihung und Führung von Graden
Sechzehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 120 Überleitung des wissenschaftlichen Personals
§ 121 Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
§ 122
§ 123
§ 124 Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen
Fächern und kirchliche Mitwirkung
§ 125 Zuschüsse
§ 126 Verwaltungsvorschriften, Ministerium
§ 127 Berichtspflicht; Fortgeltung
§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen und IweWdiuweHgOkghdnach Maßgabe des vierzehnten Abschnittes für
die staatlich anerkannten Hochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher
Hochschulen in Nordrhein-Westfalen.
(2) Folgende Hochschulen sind im
Sinne dieses Gesetzes Universitäten:
1. die
Technische Hochschule Aachen,
2. die
Universität Bielefeld,
3. die
Universität Bochum,
4. die
Universität Bonn,
5. die
Universität Dortmund,
6. die
Universität Düsseldorf,
7. die
Universität Duisburg-Essen,
8. die Fernuniversität
in Hagen,
9. die
Universität Köln,
10. die
Deutsche Sporthochschule Köln,
11. die
Universität Münster,
12. die
Universität Paderborn,
13. die
Universität Siegen und
14. die
Universität Wuppertal.
Folgende Hochschulen sind im Sinne
dieses Gesetzes Fachhochschulen:
1. die
Fachhochschule Aachen,
2. die
Fachhochschule Bielefeld,
3. die
Fachhochschule Bochum,
4. die
Fachhochschule Dortmund,
5. die
Fachhochschule Düsseldorf,
6. die
Fachhochschule Gelsenkirchen,
7. die
Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
8. die
Fachhochschule Köln,
9. die
Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo,
10. die
Fachhochschule Münster,
11. die
Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und
12. die
Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin.
Folgende Hochschulen sind im Sinne
dieses Gesetzes Kunsthochschulen:
1. die
Hochschule für Musik Detmold,
2. die
Kunstakademie Düsseldorf,
3. die
Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf,
4. die
Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet,
5. die
Hochschule für Musik Köln,
6. die
Kunsthochschule für Medien Köln und
7. die
Kunstakademie Münster.
(3) Soweit an den Universitäten
Fachhochschulstudiengänge bestehen, gelten die besonderen Vorschriften für
Fachhochschulen.
(4) Für die Verleihung und Führung
von Graden gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 119.
(5) Diese Gesetz gilt nicht für
Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den
öffentlichen Dienst anbieten.
Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen
§ 2 (Fn 9)
Rechtsstellung
(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs.
2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des
Landes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel
16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).
(2) Die Hochschulen nehmen die
ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie
ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung
beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Soweit dieses Gesetz nichts
anderes zulässt, erledigen die Hochschulen ihre Aufgaben in Forschung und
Entwicklung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium in
öffentlich-rechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen Fällen
Ausnahmen genehmigen.
(3) Das Personal der Hochschulen
steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der
Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur
Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.
(4) Die Hochschulen erlassen nach
Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten
Fälle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse
gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise
in der Grundordnung festzulegen ist. Dort regelt sie auch das Verfahren und den
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer
Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
(5) Die Hochschulen können sich in
ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die
Fachhochschulen können zudem ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Abs. 2
Satz 2 die Bezeichnung Hochschule für angewandte Wissenschaften hinzufügen.
Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das
kleine Landessiegel.
§ 3 (Fn 9)
Aufgaben
(1) Die Universitäten dienen der
Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium.
Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates
mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen
bei. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie fördern den
wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer
Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen
Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.
Die Sätze 1 bis 5 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben
der Universitäten gehört.
(2) Die Fachhochschulen bereiten
durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die
die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit
zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie nehmen Forschungs- und
Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. Absatz 1
Satz 2 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die Kunsthochschulen dienen
der Pflege der Künsteinsbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der
Musik, der darstellenden und der medialen Kunst durch Lehre und Studium,
Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben. Sie bereiten auf
künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische
Fähigkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und
anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der
Universitäten nach Absatz 1 wahr. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und
im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs. Absatz 1 Sätze 2 und
5 gelten entsprechend. Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster
nimmt die in den Sätzen 1 bis 5 beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf
dem Gebiet der Musik wahr; für ihn gelten daher die für die Kunsthochschulen
geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Die Hochschulen fördern bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die
Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und
Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten
(Gender Mainstreaming).
(5) Die Hochschulen dienen dem
weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der
Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und bieten
fächerübergreifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete
Veranstaltungen im Bereich der Hochschuldidaktik und des Hochschulmanagements
an.
(6) Die Hochschulen fördern den
Wissens- und Technologietransfer sowie den Transfer künstlerischer
Entwicklungen. Zu diesem Zweck können sie sich im Rahmen der Gesetze auch
privatrechtlicher Formen bedienen, die Patentierung und Verwertung von
Forschungsergebnissen fördern und mit Dritten zusammenarbeiten.
(7) Die Hochschulen wirken an der
sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen
Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden
und Beschäftigten mit Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung
dieser Kinder. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.
(8) Die Hochschulen fördern die
internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich
und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie
berücksichtigen insbesondere durch eine sachgerechte Betreuung die besonderen
Bedürfnisse ausländischer Studierender. Sie wirken auf die Verbesserung der
studentischen Mobilität insbesondere innerhalb Europas hin, insbesondere durch
Förderung von Maßnahmen, die die gegenseitige Anerkennung von Studien- und
Prüfungsleistungen erleichtern.
(9) Die Hochschulen bilden
aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Forschung, Lehre, künstlerischen
Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs-,
Bildungs-, Kunst- und Kultureinrichtungen und mit Einrichtungen der
Forschungsförderung zusammen.
(10) Die Hochschulen entwickeln
Lehrmaterialien und Lehrmethoden, um die Verwendung von Tieren zu vermeiden,
und berücksichtigen diese bei der Erstellung der Studien- und
Prüfungsordnungen.
(11) Die Hochschulen fördern den
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer
Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung.
(12) Die Hochschulen unterrichten
die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Kunsthochschulen können
hierzu insbesondere Konzerte und Darbietungen aus den Bereichen Musiktheater,
Schauspiel und Tanz sowie Ausstellungen von Werken der bildenden und der
medialen Kunst ihrer Mitglieder und Angehörigen veranstalten.
§ 4 (Fn 9)
Freiheit in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium
(1) Das Land und die Hochschulen
stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz
verbürgten Rechte wahrnehmen können. Die Hochschulen gewährleisten insbesondere
die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen. Die
Freiheit der Forschung, der Lehre, der Kunstausübung und des Studiums entbindet
nicht von der Treue zur Verfassung.
(2) Die Freiheit der Forschung
umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des
Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen
Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich
auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von
Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die
Bewertung der Forschung gemäß § 6 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne
von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Kunst und
für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
(3) Die Freiheit der Kunstausübung
umfasst die Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken.
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie
sich auf die Organisation der Kunstausübung, die Förderung und Abstimmung von
künstlerischen Vorhaben und die Bildung von künstlerischen Schwerpunkten
beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit der Lehre umfasst
insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden
Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht
auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen.
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind
insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes, die
Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung
des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 6 beziehen;
sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(5) Die Freiheit des Studiums
umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie
Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges
Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung
wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und
Durchführung von Lehrveranstaltungen. Beschlüsse der zuständigen
Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf
die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes
und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
§ 5 (Fn 9)
Staatliche Finanzierung und Globalhaushalt
(1) Die staatliche Finanzierung
der Hochschulen orientiert sich an den bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
erbrachten Leistungen insbesondere in Forschung und Lehre sowie bei der
Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Dabei sind
auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages (§ 3 Abs. 4)
zu berücksichtigen.
(2) Die Hochschulen führen einen
Globalhaushalt auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines
Berichtswesens und eines Controllings ein. Die Haushaltsmittel werden in Form
von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für die Investitionen zur
Verfügung gestellt.
§ 6 (Fn 9)
Evaluation
(1) Die Erfüllung der Aufgaben
nach § 3 und § 7 insbesondere in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben
und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der besonderen
Berücksichtigung der Bedürfnisse der behinderten Studierenden und Beschäftigten
wird zum Zweck der Sicherung und Verbesserung ihrer Qualität regelmäßig
bewertet. Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht,
dabei mitzuwirken. Insbesondere die Studierenden werden zu ihrer Einschätzung
der Lehrveranstaltungen und Studiengänge befragt. Auch hochschulauswärtige
Sachverständige sollen an der Bewertung beteiligt werden.
(2) Die Ergebnisse der Bewertungen
werden veröffentlicht.
(3) Das Bewertungsverfahren regelt
die Hochschule in einer Ordnung, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und
Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden
personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthält, die zur
Bewertung notwendig sind. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu
beachten. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten
erfolgen.
Zweiter Abschnitt
Studienreform, Strukturreform, Studiengebührenfreiheit
§ 7 (Fn 9)
Studienreform
(1) Die Hochschulen haben die
ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den anderen Hochschulen und den
zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf
die Entwicklungen der Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen
Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und
weiterzuentwickeln. Dabei nutzen und fördern sie die Möglichkeiten des Fern-
und Verbundstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik. Die
Studienreform soll unter Berücksichtigung des Ziels nach § 81 gewährleisten,
dass
1. die
Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden
breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
2. die
Studierenden befähigt werden, Studieninhalte selbständig zu erarbeiten und
deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
3. inhaltlich
differenzierte Studiengänge angeboten werden,
4.
Studiengänge so aufgebaut werden, dass bei einem Wechsel zwischen Studiengängen
gleicher oder verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und
Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden können,
5. eine
fachbezogene und fächerübergreifende Hochschuldidaktik gefördert wird,
6. die
einander entsprechenden Hochschulabschlüsse gleichwertig sind und die
Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt und
7. das
Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(2) Die Hochschulen treffen die
für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen
Maßnahmen sowie die Maßnahmen nach § 84 a. Sie können im Einvernehmen mit dem
Ministerium Reformmodelle erproben. Bei Studiengängen, die mit einer
staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem
zuständigen Fachministerium herzustellen.
§ 8
Einrichtungen zur Förderung der Studienreform
Zur Förderung der Reform von
Studium und Prüfungen und zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit
an den Hochschulen einschließlich der Evaluation bildet das Ministerium
gemeinsam mit den Hochschulen besondere Einrichtungen unter seiner Fachaufsicht
und kann nähere Bestimmungen dazu erlassen.
§ 9 (Fn 9)
Zielvereinbarungen
Die Hochschulen und das
Ministerium treffen Vereinbarungen, die konkrete Ziele bei der Erfüllung der
Hochschulaufgaben zum Gegenstand haben und die jeweiligen Leistungen festlegen.
Es können insbesondere Schwerpunkte in Lehre und Forschung, Kunstausübung und
künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Maßnahmen zur Qualitätsförderung, die
haushaltsrechtlich zur Verfügung stehende Finanzierung oder im Rahmen dieses
Gesetzes mögliche organisatorische Maßnahmen vereinbart werden. Die §§ 54 bis
61 und 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
§ 10 (Fn 6)
Studiengebührenfreiheit
Für ein Studium bis zum ersten
berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven
Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt,
werden Studiengebühren nicht erhoben. Das Gesetz zur Einführung von
Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren bleibt unberührt.
Dritter Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 11 (Fn 9)
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind
die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler, das an ihr nicht nur
vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal, die
Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden.
(2) Einer Person, die die
Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 erfüllt, kann die Hochschule die
mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors
einräumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung oder Kunstausübung
sowie in der Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese Person außerhalb der
Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.
(3) Professorenvertreterinnen oder
Professorenvertreter (§ 49 Abs. 3) und Professorinnen oder Professoren, die an
der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen
gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen
Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4) Ohne Mitglieder zu sein,
gehören der Hochschule die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die
entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren,
die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen
und Honorarprofessoren, die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der
Hochschule Tätigen, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und
wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1
oder 2 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und
Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und
Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
§ 12 (Fn 9)
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitwirkung an der
Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der
Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus
wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die
Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit
Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit
verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines
Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist
ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer
Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und
-pflichten. Bei der Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die
Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehenden Forschungseinrichtungen bleiben
deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen.
(2) Die Mitglieder der Hochschule
dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt
werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden.
Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen,
können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat
oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.
(3) Die Mitglieder der Hochschule
sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als
Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und
deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer
Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes
ergibt.
(4) Die Rechte und Pflichten der
Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule. Die Grundordnung kann
bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 13 Abs. 1 zur
Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder
Sprecher wählen.
(5) Verletzen Mitglieder oder
Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die
Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere
regelt die Hochschule durch eine Ordnung.
§ 13 (Fn 9)
Zusammensetzung der Gremien
(1) Für die Vertretung in den Gremien
bilden
1. die
Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2. die
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Universitäten, an Fachhochschulen und an Kunsthochschulen sowie die Lehrkräfte
für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter),
3. die
weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die hauptberuflich an der
Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Aufgaben, die aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe nach
Satz 1 Nr. 1 oder 2 zählen (Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter) und
4. die
Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne Nummer 2
oder 3 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden)
jeweils eine Gruppe. Soweit in einem Gremium als
Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 ausschließlich
Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an Fachhochschulen vertreten sein können, soll die Zahl der
jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in einem angemessenen Verhältnis
stehen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine
andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen
alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; sie
wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den
Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen
Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie
die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe
sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation,
Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die
Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. In Gremien mit
Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer
Bewertung (§ 6) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder
Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens über die Hälfte der
Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von
Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der
Stimmen; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser
Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach
Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
§ 13 a (Fn 10)
Sonderregelungen für die Mitgliedschaft
und die Mitwirkung an den Musikhochschulen
und dem Fachbereich Musikhochschule
der Universität Münster
(1) Die Lehrbeauftragten an
Musikhochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster
sind Mitglieder der Hochschulen.
(2) Die Lehrbeauftragten nach
Absatz 1 gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der
Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an. Innerhalb dieser Gruppe soll die
Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der
Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(3) Bei Kunsthochschulen und im
Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster kann die Grundordnung oder
die Fachbereichsordnung vorsehen, dass die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 mit den Mitgliedern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine gemeinsame Gruppe
bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht
gerechtfertigt ist.
§ 14
Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
In Angelegenheiten der Lehre,
Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und
Professoren haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der
weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie entsprechende
Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im
jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1
entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des
Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Rektorat.
§ 15
Verfahrensgrundsätze
(1) Die Organe haben
Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz
bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit
Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien
(Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber
hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für
bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder
eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen
Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die
Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen.
(2) Entscheidungen in
Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(3) Jedes überstimmte Mitglied
kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen,
sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die
Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind,
ist das Sondervotum beizufügen.
(4) Sitzungen der Gremien finden
in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien
Zeiten statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an
sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,
entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen.
Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe
für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
§ 16
Wahlen zu den Gremien
(1) Die Vertreterinnen und
Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen
Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung
der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung.
(2) Treffen bei einem Mitglied
eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das
Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für
Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei Ablauf einer Amts-
oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied
sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten
Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
(4) Wird die Wahl eines Gremiums
oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt,
so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse
des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.
§ 17
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Senats und
des Fachbereichsrates sind öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der
Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und
entschieden werden. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie
Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die
übrigen Gremien tagen nichtöffentlich.
(2) Die Hochschule stellt sicher,
dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit
der Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und
die gefassten Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die
Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für
Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen
Angelegenheiten.
Vierter Abschnitt
Aufbau und Organisation der Hochschule
1. Zentrale Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger
§ 18
Zentrale Organe
Zentrale Organe der Hochschule
sind
1. die
Rektorin oder der Rektor,
2. das
Rektorat,
3. der
Senat.
§ 19 (Fn 9)
Rektorin oder Rektor
(1) Die Rektorin oder der Rektor
vertritt die Hochschule nach außen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor
wird durch eine oder mehrere Prorektorinnen oder einen oder mehrere Prorektoren
vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die
Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das
Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der
Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor
wird vom Senat aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und
Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem
unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, mit der
Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Soweit die Grundordnung keine
längere Amtszeit vorsieht, beträgt sie vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die
Rektorin oder der Rektor wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Senats abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Rektorin
oder ein neuer Rektor gewählt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt
mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Grundordnung; im
Verfahren ist den Dekaninnen und Dekanen die Gelegenheit zu einer Stellungnahme
binnen einer Frist von zehn weiteren Werktagen einzuräumen.
(4) Die oder der Gewählte wird dem
Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung
vorgeschlagen.
(5) Steht die oder der Gewählte im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wird sie oder er mit der Ernennung zur
Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines Beamtenverhältnisses
auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als
Rektorin oder Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin
oder Professor; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und künstlerischen
Betätigung bleibt unberührt. Mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, mit ihrer
oder seiner Abwahl oder mit der Beendigung ihres oder seines
Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professorin oder Professor ist die
Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(6) Steht die oder der Gewählte in
einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, findet Absatz 5
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Bestellung zur Rektorin oder
zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines unbefristeten privatrechtlichen
Beschäftigungsverhältnisses durch ein befristetes privatrechtliches
Beschäftigungsverhältnis erfolgt.
§ 20 (Fn 9)
Rektorat
(1) Das Rektorat leitet die
Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und
Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine
andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es entscheidet in Zweifelsfällen über die
Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Rektorat
beschließt unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche im
Benehmen mit dem Senat den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des
Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte, der Schwerpunkte bei
künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Kunstausübung sowie der
Hochschulorganisation soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt als
verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist für die Durchführung der Evaluation
nach § 6 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich.
Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß
§ 9 zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen
Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und
hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
(2) Das Rektorat wirkt darauf hin,
dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre
Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre
Pflichten erfüllen. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der
Aufgaben der Hochschule ab. Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.
(3) Das Rektorat hat rechtswidrige
Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat
aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat das
Ministerium zu unterrichten.
(4) Die übrigen Organe, Gremien,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu
erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen
Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren
Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat
benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen.
(5) Das Rektorat gibt den
Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester
Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
(6) Das Rektorat besteht aus der
Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, der in der
Grundordnung festgelegten Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren und der
Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom
Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit der Stimmen
des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der
Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von vier
Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Die Grundordnung
kann eine andere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsehen und bestimmen,
dass eine Prorektorin oder ein Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen
und Juniorprofessoren gewählt werden kann; gleiches gilt für die Gruppe der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn die Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen im Rektorat
verfügt; Prorektorinnen oder Prorektoren, die die Rektorin oder den Rektor
vertreten, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der
Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Amtszeit der
Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin
oder des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. § 19 Abs. 3 Satz 4 findet auf die
Prorektorinnen oder Prorektoren entsprechende Anwendung; ein Vorschlag der
Rektorin oder des Rektors ist erforderlich.
§ 21 (Fn 9)
Präsidium
(1) Sofern die Grundordnung
bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium
geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die
Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das
Rektorat für das Präsidium und über die Prorektorinnen und Prorektoren für die
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend, soweit dieses Gesetz
nichts anderes festlegt; § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 findet im Falle der Leitung
der Hochschule durch ein Präsidium keine Anwendung.
(2) Die Wahl zur Präsidentin oder
zum Präsidenten erfolgt für die Dauer von acht Jahren. Zur Präsidentin oder zum
Präsidenten kann auch eine Person gewählt werden, die weder Mitglied noch
Angehörige der Hochschule ist. Die Bewerberin oder der Bewerber muss aufgrund
einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit mit herausgehobener Verantwortung
erwarten lassen, dass sie oder er die Anforderungen des Amts auch in
wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt und grundsätzlich ein Hochschulstudium
abgeschlossen haben. Die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten ist von
der Hochschule öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident
wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Mit Ernennung einer neuen
Präsidentin oder eines neuen Präsidenten infolge einer Abwahl gilt ihre oder
seine Amtszeit als abgelaufen. Die Präsidentin oder der Präsident kann auch in
einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt
werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals. Anderweitig geregelte
Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
(3) Beschlüsse des Präsidiums
können nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst
werden.
§ 22 (Fn 9)
Senat
(1) Der Senat ist unbeschadet
anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden
Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl
der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;
2.
Stellungnahme zum jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats;
3.
Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
4.
Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers;
5.
Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre,
künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung und des Studiums, die die
gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von
grundsätzlicher Bedeutung sind.
Die Grundordnung wird auf
Vorschlag des Senats vom erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen beschlossen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder
des Senats sind insgesamt höchstens 27 Vertreterinnen oder Vertreter der
Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1. Stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten
Senats sind insgesamt höchstens 56 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im
Sinne des § 13 Abs. 1; die Sitze dieser Gruppen stehen im Verhältnis 2:1:1:2
oder 1:1:1:1. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt. Näheres zur Zusammensetzung und zur
Amtszeit regelt die Grundordnung.
(3) Nichtstimmberechtigte
Mitglieder des Senats und des erweiterten Senats sind die Rektorin oder der
Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dekaninnen oder Dekane, die
Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten
Menschen, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Abs. 1
Nr. 1 LPVG und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die
Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen.
(4) Die Grundordnung regelt den
Vorsitz im Senat und im erweiterten Senat.
(5) Soweit der Senat nach diesem
Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat
angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 13 Abs. 1 dem
Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über
welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist
das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
(6) In der Grundordnung der
Hochschulen kann von der Bildung eines erweiterten Senats abgesehen werden;
wird kein erweiterter Senat gebildet, werden dessen Aufgaben vom Senat
wahrgenommen. In diesem Fall ist bei der Beschlussfassung über die Grundordnung
das Stimmverhältnis der Gruppen gemäß Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz sicherzustellen.
§ 23 (Fn 9)
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte
hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind,
wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der
Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der
wissenschaftlichen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und bei der
leistungsorientierten Mittelvergabe. Sie kann hierzu an den Sitzungen des
Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und
anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied
zu laden und zu informieren. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl,
Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer
Stellvertretung.
(2) Zur Beratung und Unterstützung
der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten soll an der Hochschule eine
Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere die Aufstellung und
Einhaltung der Frauenförderplane überwacht und an der internen Mittelvergabe
mitwirkt.
(3) Im Übrigen finden die
Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.
2. Kuratorium
§ 24 (Fn 9)
Kuratorium
(1) Das Kuratorium fördert die
regionale Einbindung der Hochschule und berät das Rektorat und den Senat
insbesondere hinsichtlich des Hochschulentwicklungsplans. Es kann zu Berichten
von Organen, Gremien sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern
Empfehlungen aussprechen.
(2) Dem Kuratorium sollen
insbesondere Persönlichkeiten aus der Berufspraxis und dem öffentlichen Leben
angehören. Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Kuratoriums
sowie die Amtszeit seiner Mitglieder bestimmt die Grundordnung.
(3) Das Kuratorium der
Fernuniversität in Hagen fördert im Weiteren die Integration der Hochschule in
das allgemeine Bildungswesen in Deutschland. An seinen Sitzungen nimmt das
Ministerium beratend teil.
(4) Nach Maßgabe des § 109 Satz 2
können Hochschulen einer Region zur Förderung ihrer Zusammenarbeit und zur
besseren regionalen Einbindung ein gemeinsames Kuratorium bilden.
3. Die Binnenorganisation der Hochschule
§ 25 (Fn 9)
Organisation und Aufgaben
(1) Die Hochschule gliedert sich
vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach § 25 a in Fachbereiche. Diese
sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Größe und Abgrenzung
der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich
obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.
(2) Der Fachbereich erfüllt
unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der
zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der
Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung
hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien-
und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu
erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, dass
seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen
obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche fördern die
interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben, ihre
künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Angelegenheiten der Kunst und der
Kunstausübung und ihr Lehrangebot untereinander ab. Der Fachbereich kann eines
seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der
Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten
beauftragen.
(3) Organe des Fachbereichs sind
die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.
(4) Der Fachbereich regelt seine
Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.
§ 25 a (Fn 10)
Öffnung der Binnenorganisation
Die Grundordnung kann regeln, dass
Aufgaben der Fachbereiche auf zentrale Organe verlagert oder eine von § 25
abweichende Gliederung der Hochschule in Organisationseinheiten und eine von
den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Zuordnung von Aufgaben und
Befugnissen an diese Einheiten und ihre Organe erfolgt. In diesem Falle sind in
der Grundordnung Regelungen zu treffen über
1. die
Bezeichnung und die Aufgaben der Einheit; § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;
2. die
Organe der Einheit;
3. die
Mitwirkung in der Selbstverwaltung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2;
4. die
Zuständigkeit der Einheit für die in diesem Gesetz dem Fachbereich zugewiesenen
Zuständigkeiten, falls ihr derartige Zuständigkeiten zugewiesen sind; dies gilt
hinsichtlich ihrer Organe entsprechend für die in diesem Gesetz der Dekanin
oder dem Dekan oder dem Fachbereichsrat zugewiesenen Befugnisse.
Für die Einheit gilt § 25 Abs. 4
entsprechend. § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Einheit oder die zentralen Organe
entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium
erfüllen.
§ 26 (Fn 9)
Mitglieder des Fachbereichs
(1) Mitglieder des Fachbereichs
sind das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich
tätig ist, an Musikhochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der
Universität Münster die Lehrbeauftragten und die Studierenden, die für einen
vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 11 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Mitglieder der Gruppen nach §
13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche
Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.
§ 27 (Fn 9)
Dekanin oder Dekan
(1) Die Dekanin oder der Dekan
leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er
erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des
Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere
verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 6, für die
Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen
sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür
erforderlichen Weisungen. Sie oder er entscheidet über den Einsatz der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der
Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben
wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten
erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder
er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach
nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine
Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat. Sie
oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie oder er
bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse
aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie
oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Dekanin oder dem Dekan
können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates
weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Dekanin oder der Dekan
wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.
(3) Die Dekanin oder der Dekan
gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im
Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung
in Angelegenheiten des Studiums.
(4) Die Dekanin oder der Dekan und
die Prodekanin oder der Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der
Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die
Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer
oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin
oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre,
soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht. Wiederwahl ist
zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass während der Amtszeit der Dekanin
oder des Dekans ihre oder seine Pflichten aus dem Amt als Professorin oder
Professor ruhen. Die Dekanin oder der Dekan wird mit einer Mehrheit von drei
Viertel der Mitglieder des Fachbereichsrates abgewählt, wenn zugleich gemäß
Satz 1 eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt wird. Die Ladungsfrist zur
Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die
Fachbereichsordnung.
(5)Die Grundordnung kann zulassen
oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von
einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem Dekan
sowie einer in der Grundordnung festgelegten Anzahl von Prodekaninnen oder
Prodekanen besteht. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder
der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats
können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die
Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, die oder der die
Dekanin oder den Dekan vertritt, müssen dem Kreis der Professorinnen und
Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
angehören. Die Grundordnung kann bestimmen, dass höchstens die Hälfte der
Prodekaninnen oder Prodekane anderen Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1 angehört.
Soweit die Grundordnung ein Dekanat vorsieht, übernimmt eine Prodekanin oder
ein Prodekan die Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Satz 5 (Studiendekanin oder
Studiendekan). Die Mitglieder des Dekanats werden vom Fachbereichsrat mit der
Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder des
Dekanats beträgt vier Jahre, sofern die Grundordnung keine längere Amtszeit
vorsieht; die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden beträgt
ein Jahr. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Dekanin oder der Dekan sowie
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zu unterschiedlichen Zeitpunkten
gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überlappen.
§ 28 (Fn 9)
Fachbereichsrat
(1) Dem Fachbereichsrat obliegt
die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht
die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit
bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung, Lehre, künstlerische
Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung betreffenden Angelegenheiten und für die
Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für
den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans
entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder
des Fachbereichsrats sind insgesamt höchstens 15 Vertreterinnen oder Vertreter
der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1 nach Maßgabe der Grundordnung, die auch
die Amtszeit bestimmt.
(3) Nichtstimmberechtigte
Mitglieder des Fachbereichsrates sind die Dekanin oder der Dekan und die
Prodekanin oder der Prodekan, im Fall des § 27 Abs. 5 das Dekanat.
(4) Die Grundordnung regelt den
Vorsitz im Fachbereichsrat.
(5) Bei der Beratung über
Berufungsvorschläge von Professorinnen und Professoren sind alle Professorinnen
und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer, die Mitglieder des Fachbereichs sind, ohne Stimmrecht
teilnahmeberechtigt; gleiches gilt für alle Mitglieder der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über sonstige
Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen. § 48 Abs. 4 bleibt unberührt.
(6) Für die Entscheidung bestimmter
Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander
abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte
gemeinsame Ausschüsse bilden. Absatz 5 und § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten
entsprechend.
(7) § 22 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 28a (Fn 8)
(aufgehoben)
4. Einrichtungen
§ 29 (Fn 9)
Wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1) Unter der Verantwortung eines
Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche oder
künstlerische Einrichtungen errichtet werden, soweit für die Durchführung einer
Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung, Kunst und Kunstausübung sowie Lehre in
größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen;
für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche oder
künstlerische Einrichtung errichtet werden. Soweit mit Rücksicht auf die
Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu Fachbereichen
nicht zweckmäßig ist und die Durchführung der Aufgaben die gesamte Hochschule
oder mehrere Fachbereiche berühren, können zentrale wissenschaftliche oder
künstlerische Einrichtungen errichtet werden.
(2) Soweit für Dienstleistungen,
durch die die Aufgabenerfüllung eines Fachbereiches oder mehrerer Fachbereiche
unterstützt wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig
bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden.
Betriebseinheiten sollen einem Fachbereich unter dessen Verantwortung nur
zugeordnet werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist
und nicht durch eine zentrale Betriebseinheit eine wirtschaftlichere und
wirksamere Versorgung erreicht werden kann.
(3) Der Leitung einer
wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr
tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer angehören.
(4) Die wissenschaftlichen oder
künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz
ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin
oder einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen
zugewiesenen Mittel.
(5) Die wissenschaftlichen oder
künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern der
Hochschule und sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und
Benutzungsordnungen zur Verfügung.
§ 30 (Fn 9)
Information, Kommunikation und Medien
(1) Zur Unterstützung von
Forschung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium durch Medien und
Informations- und Kommunikationstechnik werden eine oder mehrere zentrale
Betriebseinheiten für folgende Aufgaben gebildet:
1.
Informationsverarbeitung sowie Versorgung mit und Pflege des Angebots an
Informationen und Medien;
2.
Betrieb, Pflege und Ausbau der erforderlichen Infrastruktur;
3.
Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule beim
Umgang mit Informationen und Medien sowie bei der Nutzung von Informations- und
Kommunikationstechnik und von Informationsdiensten.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz
1 arbeiten im Rahmen ihrer Fachaufgaben zusammen und beteiligen sich an
überregionalen Kooperationen; § 3 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 9 gilt sinngemäß.
(3) Die Benutzung der
Einrichtungen nach Absatz 1 ist für die Mitglieder und Angehörigen der
Hochschule grundsätzlich gebührenfrei. Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der
Benutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 können Gebühren erhoben werden.
Besondere Auslagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des
auswärtigen Leihverkehrs, der Anfertigung von Kopien und dem Versand von
Medien, sind zu erstatten.
(4) Das Ministerium kann für
Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Absatz 3 die Gebührentatbestände,
die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium regeln. Das
Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium die Hochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen
Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu
regeln. Für die Rechtsverordnung nach Satz 1 und Satz 2 sowie die
Gebührenordnungen nach Satz 2 finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und 26
bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende
Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes
bestimmt ist. Für die Kunsthochschulen sowie für zentrale Einrichtungen im
Geschäftsbereich des Ministeriums gelten der Absatz 3 sowie die Sätze 1 bis 3.
§ 31 (Fn 9)
Hochschuldidaktik und Lehrerbildung
(1) Zur fachbezogenen und
fächerübergreifenden Förderung der Hochschuldidaktik können
Hochschuldidaktische Zentren als zentrale wissenschaftliche Einrichtungen
gebildet werden. Diese können aufgrund von Vereinbarungen Aufgaben für andere
Hochschulen erfüllen.
(2) Für die Lehrerbildung
einschließlich ihrer Evaluation tragen die beteiligten Fachbereiche gemeinsam
Verantwortung und arbeiten zur Förderung und Koordinierung von Lehre und
Studium zusammen. Sie sichern die inhaltliche und zeitliche Abstimmung des
Lehrangebots im erziehungswissenschaftlichen Studium, in der Fachdidaktik sowie
in der Fachwissenschaft und wirken bei der Gestaltung der Praxisphasen mit.
Soweit die Aufgaben nicht einem Ausschuss des Senats (§ 15 Abs. 1) zugewiesen
sind, bilden sie hierzu einen gemeinsamen beschließenden Ausschuss, dessen
Mitglieder aus der Mitte des jeweiligen Fachbereichs gewählt werden müssen und
in den nicht jeder Fachbereich Mitglieder der Gruppen im Sinne § 13 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bis 4 entsenden muss. Zu ihrer Unterstützung sollen an Universitäten
Zentren für die Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtungen errichtet
werden, die mit den Hochschuldidaktischen Zentren zusammenarbeiten sollen.
§ 32 (Fn 9)
Einrichtungen an der Hochschule
Das Rektorat kann eine außerhalb
der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche oder
künstlerische Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen.
Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von
einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte
Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit
der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung
werden dadurch nicht berührt.
5. Hochschulmedizin
§ 33 (Fn 8)
(aufgehoben)
§ 34 (Fn 11)
Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum
(1) Der Fachbereich Medizin der
Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen
Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen
Einrichtungen. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere
Betriebseinheit der Hochschule und haben eine einheitliche Personal- und
Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach
Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. An der Erfüllung der Aufgaben des
Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage
besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit.
(2) Die Medizinischen Einrichtungen
dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Sie gliedern sich im Bereich der
klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen in Abteilungen, die nach
dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit zu
medizinischen Zentren zusammengefasst werden können. Die in den Medizinischen
Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin
nach Maßgabe des § 26.
(3) Die Leiterin oder der Leiter
der Abteilung trägt für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und
sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und
fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit
den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er
entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur
Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich;
Absatz 5 Satz 2 und § 104 Abs. 1 bleiben unberührt. Sie oder er ist auf dem
Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung
weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung
einer bestmöglichen Versorgung der Patientinnen und Patienten mit anderen
Abteilungen zusammenzuarbeiten.
(4) Zur Leiterin oder zum Leiter
einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin
oder ein Professor für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses
bestellt. Die Bestellung erfolgt durch das Ministerium auf Vorschlag des
Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin herstellt. Die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird von der Leiterin oder dem Leiter
der Abteilung auf Zeit bestellt.
(5) Die Verwaltungsdirektorin oder
der Verwaltungsdirektor ist die ständige Vertreterin oder der ständige
Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen
Einrichtungen. Unbeschadet der Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers
ist die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Beauftragte oder
Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen und führt die
Geschäfte der Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie oder er ist dafür
verantwortlich, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
beachtet werden.
(6) Die Verwaltungsdirektorin oder
der Verwaltungsdirektor führt die Geschäfte des Fachbereiches Medizin, soweit
die Medizinischen Einrichtungen betroffen sind. Soweit nichts anderes bestimmt
ist, obliegt ihr oder ihm in diesem Rahmen die Ausführung der Beschlüsse des
Fachbereiches. Sie oder er gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin
mit beratender Stimme an.
(7) Die Krankenversorgung sowie
die sonstigen den Medizinischen Einrichtungen auf dem Gebiet des öffentlichen
Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben einschließlich der Änderung und
Aufhebung, der Organisation und des Betriebs der Medizinischen Einrichtungen
sind staatliche Angelegenheiten.
§§ 35 - 39 (Fn 8)
(aufgehoben)
§ 40
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule
(1) Geeignete medizinische
Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen
mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden. Die
Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und
sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen.
(2) Das Ministerium kann im
Benehmen mit der Hochschule einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht
verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine
Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt.
Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule nur der praktischen Ausbildung
nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die
Hochschule eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die
Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus", verleihen. § 32 Satz 4 gilt
für Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Organisation des
Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fachbereichskommission zu
bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern
Hochschulmitglieder aus diesen Einrichtungen vertreten sind. Vorsitzende oder
Vorsitzender der Kommission ist das nach § 25 Abs. 2 Satz 5 beauftragte
Mitglied des Fachbereichs. Satz 1 gilt außer für Einrichtungen im Sinne von
Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissionen oder entsprechende Kommissionen
für die Promotion und Habilitation gebildet und Angehörige der Einrichtungen
betroffen sind.
§ 41 (Fn 11)
Universitätskliniken
(1) Die Universitätskliniken sind
Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das
Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den §§ 43, 44, 48, 64, 102 bis 104
und 107 abweichende Regelungen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die
Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Rechtsverordnung bedarf des
Einvernehmens mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium und dem
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und der Zustimmung des
Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.
(2) In der Rechtsverordnung sind
insbesondere Regelungen zu treffen über
1. den
Aufsichtsrat und den Vorstand sowie über eine Klinikumskonferenz als den
Vorstand beratendes Gremium der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und
zentralen Dienstleistungseinrichtungen und von Vertreterinnen und Vertretern
der übrigen an den Universitätskliniken tätigen Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer,
2. die
Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; dabei kann vorgesehen
werden, dass die Landeshaushaltsordnung mit Ausnahme von § 111 LHO keine
Anwendung findet,
3. die
Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang,
4. die
Dienstherrenfähigkeit und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,
5. die
Beteiligung des Personals im Aufsichtsrat und die Personalvertretung des
wissenschaftlichen Personals der Hochschule, das Aufgaben im
Universitätsklinikum nach Absatz 1 wahrnimmt,
6. die
Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der
Hochschule; dabei kann vorgesehen werden, dass den Fachbereich Medizin
betreffende Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und
Wirtschaftsverwaltung ganz oder teilweise vom Universitätsklinikum nach Absatz
1 wahrgenommen werden,
7. die
Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen.
(3) Das Land stellt dem
Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum Zuschüsse nach Maßgabe
des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb
werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet
sich ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften.
(4) Das Ministerium wird ferner
ermächtigt, nach Anhörung der Hochschule mit Zustimmung des Ausschusses für
Wissenschaft und Forschung des Landtages durch Rechtsverordnung für die
Organisation des Fachbereichs Medizin, seine Organe und ihre Aufgaben von den
für die Fachbereiche im Übrigen geltenden Vorschriften abweichende Regelungen
zu treffen. Dabei kann abweichend von § 27 auch ein Fachbereichsvorstand mit
der Dekanin als Vorsitzender oder dem Dekan als Vorsitzendem vorgesehen werden.
Der Dekanin oder dem Dekan sowie einem Fachbereichsvorstand nach Satz 2 können
über § 27 hinausgehende Aufgaben übertragen werden.
6. Standorte
§ 42 (Fn 2)
Standorte
(1) Es bestehen Standorte der Fachhochschule
Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule
Gelsenkirchen in Bocholt und Recklinghausen, der Fachhochschule Südwestfalen in
Hagen, Meschede und Soest, der Fachhochschule Köln in Gummersbach, der
Fachhochschule Lippe und Höxter in Detmold und Höxter, der Fachhochschule
Münster in Steinfurt, der Fachhochschule Niederrhein in Mönchengladbach sowie
der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach. Die Grundordnungen dieser
Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule (§ 1 Abs. 2) ein
Standort besteht.
(2) Die Folkwang Hochschule im
Ruhrgebiet hat die Standorte Essen, Duisburg, Bochum und Dortmund. Die
Hochschule für Musik Köln hat die Standorte Köln, Aachen und Wuppertal.
(3) Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten
aus den Professorinnen und Professoren des Standorts für eine Zeit von vier
Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts gewählt wird. Satz 1
gilt nicht für Kunsthochschulen.
7. Verwaltung der Hochschule
§ 43 (Fn 9)
Hochschulverwaltung
Die Hochschulverwaltung sorgt für
die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und
Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der
Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen
hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der
Hochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen.
Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Dekaninnen
und Dekane bei ihren Aufgaben.
§ 44 (Fn 9)
Kanzlerin oder Kanzler
(1) Als Mitglied des Rektorats
leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung, an der
Universität Bochum einschließlich der Verwaltung der Medizinischen
Einrichtungen. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher
Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung
des Rektorats.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler
ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer
oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter
Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt
keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium.
(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler
wird für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit
ernannt; die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler
muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen
Verwaltungsdienst oder für eine andere geeignete Laufbahn des höheren Dienstes
besitzen oder die Voraussetzungen des § 40 der Verordnung über die Laufbahnen
der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen erfüllen; die Vorschriften über die
Laufbahnen ansonsten sind nicht anzuwenden. Wiederernennung ist zulässig. Sie
oder er ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten oder dritten
Ernennungsvorschlags der Hochschule weiterzuführen.
(4) Wer vor der Ernennung im
öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit als Kanzlerin
oder Kanzler auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim
Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der
früheren vergleichbar ist.
Fünfter Abschnitt
Das Hochschulpersonal
1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 45 (Fn 9)
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung,
künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Weiterbildung
nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern
selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit.
Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der
Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer
Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten
in der Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der
Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert
werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur
Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner
übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Die Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden
Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen
und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch
die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an
berufspraktischen Studienphasen gemäß § 84 Abs. 2. Die Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen
des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots
gefasst werden, auszuführen. Sie können vom Ministerium nach ihrer Anhörung und
nach Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden,
Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen
auch an einer anderen Hochschule des Landes abzuhalten und die entsprechenden
Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots
erforderlich ist und an ihrer Hochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung
entsprechender Lehrbedarf nicht besteht oder soweit sie in Studiengängen tätig
sind, die im Zusammenwirken von Hochschulen des Landes angeboten werden.
(3) Die Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer an Universitäten sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres
Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern zu forschen
und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu
machen; für die Kunstausübung gilt Halbsatz 1 entsprechend. Die Professorinnen
und Professoren an Fachhochschulen sind zur Wahrnehmung von Forschungs- und
Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterischen Aufgaben berechtigt und
verpflichtet; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1. Die Professorinnen und Professoren
an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster
sind berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu
betreiben oder zu forschen; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1.
(4) Art und Umfang der Aufgaben einer
Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer
Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, die die zuständige Stelle
bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter
dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
§ 46 (Fn 9)
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen
für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen:
1.
Abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder
ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des
Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die
Qualität einer Promotion nachgewiesen wird;
4. für
Professorinnen und Professoren an Universitäten darüber hinaus zusätzliche
wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im
Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer
Juniorprofessur erbracht; sie können im Übrigen insbesondere auch im Rahmen einer
Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als
wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer
außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer
wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen
gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden; Halbsätze 2 und
3 gelten nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt;
5. für
Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen darüber hinaus besondere
Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse
und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von
denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden
sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht;
soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den
Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle dieser
Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß Nummer 4 treten;
6. für
Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben
darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder
Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Fachgebiet
nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen
ist.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und
Professoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2:
1. eine besondere Befähigung zu
künstlerischer Arbeit und
2. zusätzliche künstlerische
Leistungen; der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der
Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen
Tätigkeit erbracht, von der mindestens drei Jahre außerhalb des
Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(3) Soweit es der Eigenart des
Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz
1 Nr. 1, 3 bis 5 oder abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1
und von Absatz 2 Nr. 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene
Leistungen in der Praxis nachweist.
(4) Auf eine Stelle, deren
Aufgabenumschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer
Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine
dreijährige Schulpraxis nachweist.
(5) Bei Bewerberinnen und
Bewerbern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits
Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen des Landes sind, gelten die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und Nr. 5 Halbsatz 1 als erfüllt.
§ 47 (Fn 9)
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
(1) Die Rektorin oder der Rektor
beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des
Fachbereichs. Bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3, bei
Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2, die eine Abteilung mit
Aufgaben in der Krankenversorgung leiten sollen, sowie im Falle eines die
Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Sondervotums kann sich das
Ministerium vor der Berufung allgemein oder im Einzelfall das Einvernehmen
vorbehalten. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Professorin oder einen
Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages des Fachbereichs
berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag des Fachbereichs
kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn der
Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle,
bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden
der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er der Aufforderung zur
Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht
nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen
benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In
den Fällen der Sätze 3 und 4 ist der Fachbereich zu hören.
(2) Unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 4 kann das Rektorat die Stelle auch einem anderen Fachbereich
zuweisen. Vor der Zuweisung an einen anderen Fachbereich sind die beiden betroffenen
Fachbereiche zu hören.
(3) Bei der Berufung auf eine
Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen
Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die
Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden
Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der eigenen Hochschule und das in § 120 Abs. 4 genannte Personal
der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn
zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden
(4) Bei einer Berufung dürfen
Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet
im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.
§ 48 (Fn 9)
Berufungsverfahren
(1) Die Stellen für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des
Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang
der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre müssen so weit
gefasst sein, dass durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber ein
angemessener Teil des erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt
werden kann. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn
eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder
einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann in
begründeten Fällen auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder
ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden
soll. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 4
trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs. In den Fällen der Wiederbesetzung
entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die
Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich
zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.
(2) Der Fachbereich hat der
Rektorin oder dem Rektor seinen Berufungsvorschlag zur Besetzung einer
Professur zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 47 Abs.
1 Satz 4 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die
Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der
Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.
(3) Der Berufungsvorschlag zur
Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge
enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der
Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaberzu erfüllenden Lehr- und
Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Einem Berufungsvorschlag für eine
Stelle an einer Universität sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger
Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. Einem Berufungsvorschlag für
eine Stelle an einer Fachhochschule sollen für jeden Einzelvorschlag zwei
Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. Einem
Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Kunsthochschule und am Fachbereich
Musikhochschule der Universität Münster sollen für jeden Einzelvorschlag zwei
Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern
von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Hochschulbereichs
beigefügt werden.
(4) Das Verfahren zur Vorbereitung
der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der
Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die Grundordnung; die
Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.
(5) Die Bewerberin oder der
Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens,
soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
§ 49 (Fn 9)
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
(1) Auf die beamteten
Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des
Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Professorinnen und Professoren
können, Professorinnen und Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig
sind, sollen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In
diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 bis
3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die
Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Für Professorinnen und
Professoren an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der
Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die
Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub
getroffen werden.
(3) Die Hochschule kann
übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen
Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die
Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben
aus der Stelle beauftragen.
(4) Professorinnen und Professoren
kann im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der
Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die
entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre
oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe
der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen
aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.
(5) Wird eine Professorin oder ein
Professor zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor eines
Universitätsklinikums bestellt, so ist sie oder er mit dem Tage der Aufnahme
der Tätigkeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor aus dem Amt als
Professorin oder Professor beurlaubt. Die Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme
des Wahlrechts bestehen fort. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt
unberührt.
§ 49a (Fn 10)
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Einstellungsvoraussetzungen für
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1. Abgeschlossenes
Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch
eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im
Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes
bleibt unberührt,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in
der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen darüber
hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder als Gebietsarzt oder als
Gebietszahnärztin oder als Gebietszahnarzt nachweisen, soweit für das
betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende
Weiterbildung vorgesehen ist. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 49b (Fn 10)
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder
Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des
Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten
Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als
Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das
Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des
Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden. Im Laufe des sechsten
Jahres kann das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des
Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert
werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer
bewährt hat.
(2) Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 1 sowie § 200 Abs. 2, § 203
Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 206 des Landesbeamtengesetzes und die
Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
§ 50
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
(1) In Ausnahmefällen können Personen
mit der Qualifikation nach § 46 nebenberuflich als Professorinnen oder
Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt
werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die
Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche
Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung.
(2) Eine Nebenberuflichkeit liegt
nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der
regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines
vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht
zulässig, wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an
einer Hochschule tätig ist.
(3) Für die Teilzeitbeschäftigung
allgemein geltende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 51 (Fn 9)
Freistellung und Beurlaubung
(1) Die Hochschule kann
Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht
Semestern für die Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und der
Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der
Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die
ordnungsgemäßeVertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit
gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der
Freistellung entstehen.
(2) Die Hochschule kann
Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht
Semestern für die Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung
künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der
beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer
Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen
entsprechend.
(3) Im Vorschlag des Fachbereichs
sind die bisherigen Leistungen in der Lehre darzulegen; bei den Entscheidungen
nach Absatz 1 und 2 werden diese berücksichtigt. Nach Ablauf der Freistellung
oder Beurlaubung hat die Professorin oder der Professor der Hochschule über die
Durchführung des Forschungsvorhabens oder den Ablauf ihrer oder seiner
Tätigkeit zu berichten; in den künstlerischen Fächern soll dies im Rahmen einer
öffentlichen Präsentation geschehen. Freistellung oder Beurlaubung können
hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt werden. In
begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung
und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.
§ 52 (Fn 8)
(aufgehoben)
2. Sonstige Lehrkräfte
§ 53 (Fn 9)
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und
Honorarprofessoren
(1) Die Bezeichnung
"außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger
Professor" kann von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen
nach § 46 Abs. 1 erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen
erbringen.
(2) Die Bezeichnung
"Honorarprofessorin"; oder "Honorarprofessor" kann Personen
verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet
hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder
Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende
Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben
und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche
Professorinnen und Professoren entsprechen.
(3) Die Bezeichnungen werden von
der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige
erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten
nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, wenn die
Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 vorliegen. Die Bezeichnungen
begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes.
(4) Das Recht zur Führung der
Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung
"Professorin" oder "Professor" aus einem sonstigen Grund
führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.
§ 54 (Fn 9)
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Den Lehrkräften für besondere
Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer
Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordern. Ihnen können darüber hinaus
durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die
für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten,
Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind
Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 49 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) An Fachhochschulen kann ein
Teil der Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben für Aufgaben oder
Dienstleistungen, die zugleich der Weiterbildung der Lehrkraft für besondere
Aufgaben dienen sollen, bestimmt werden; diese Stellen sind entsprechend
auszubringen.
(3) Im Übrigen gilt § 59 Abs. 2
und 3 entsprechend.
§ 55 (Fn 9)
Lehrbeauftragte
(1) Lehraufträge können zur
Ergänzung des Lehrangebots und für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht
gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. An Kunsthochschulen und am Fachbereich
Musikhochschule der Universität Münster können Lehraufträge auch zur
Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen
ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein
öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein
Dienstverhältnis.
(2) Der Lehrauftrag ist zu
vergüten. Das gilt nicht, wenn der Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des
öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass ihre
oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.
3.
§§ 56-58 (Fn 8)
(aufgehoben)
4. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen sowie
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
§ 59 (Fn 9)
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Universitäten und Kunsthochschulen
(1) Wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen,
den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der
Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellte, denen nach
Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in
Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Aufgabenbereich einer
Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser
weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung
der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien-
und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der
Hochschule. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Universitäten haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und
praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung
wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des
Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb
weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der
Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen
und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an
Universitäten auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen
Erledigung übertragen.
(2) Lehraufgaben der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz
1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen
Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts
auf Äußerung der eigenen Lehrmeinungunter der fachlichen Verantwortung einer
Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten zur selbständigen
Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den
fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie
gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 49 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können im Beamtenverhältnis
oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.
Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten soll im
Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere
wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnis tätig sind.
(4) Einstellungsvoraussetzungen
für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
a) bei
der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis ein den Anforderungen der
dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem
Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern;
ergänzend kann die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene
Dienstleistung erforderlich ist;
b) bei
der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in
ein unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen
Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang
mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und, soweit die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die
Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung;
unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite
Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die
Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion
nicht vorausgesetzt.
Das Laufbahnrecht bleibt unberührt.
(5) Für wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen und am Fachbereich
Musikhochschule der Universität Münster gelten die Absätze 1 bis 4; für
künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 bis 4
sinngemäß. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.
§ 60
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen
(1) Wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen,
wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fachhochschulen
zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses
wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben obliegen.
(2) Die wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung
die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im
Rahmen von Projekten,Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb
weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren
Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der
wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der
Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines
Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.
(3) Einstellungsvoraussetzung für
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist
ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums.
Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen,
insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der
Hochschule gefordert werden.
(4) Ein Teil der Stellen für
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen kann für
befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 57 a und 57 b
Hochschulrahmengesetz eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der
Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
(5) Im Übrigen richten sich die
Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen
Vorschriften.
§ 61 (Fn 9)
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
(1) Die wissenschaftlichen
Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen
oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit
zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer
Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit
selbständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder
eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen
werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der Studienordnung Studierende und
studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
(2) Die Bestellung als
wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter
deren Verantwortung sie stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.
(3) Soweit künstlerische
Hilfskräfte an den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2
sinngemäß.
5. Lehrverpflichtung und Dienstreisen
§ 62 (Fn 9)
Lehrverpflichtung und Dienstreisen
(1) Das Ministerium wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium
durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches
Hochschulpersonal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit
verpflichtet ist und in welchem Umfang Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
in der Hochschule für Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung zur
Verfügung zu stehen haben. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des
Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.
(2) Bei der Regelung der
Lehrverpflichtung ist die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu
berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der
Lehrkapazität erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der
vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden.
(3) In der Regelung kann bestimmt
werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die
Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich
mit den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt oder von
Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern für begrenzte Zeit ausschließlich
oder überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem Fach wahrgenommen werden
können, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.
(4) Dienstreisen des
wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bedürfen der Genehmigung. Das
Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch eine Rechtsverordnung zu regeln,
die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
insbesondere in der Lehre Rechnung trägt.
6. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 63 (Fn 9)
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die weiteren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den
wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten
tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeiter,
denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.
(2) Die
Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der weiteren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen
dienstrechtlichen Vorschriften.
7. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
§ 64 (Fn 11)
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Dienstvorgesetzter der Rektorin
oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren,
der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, an
Fachhochschulen und an Kunsthochschulen, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 120
Abs. 1 und 4 ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte oder
Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte
Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
Sechster Abschnitt
Studierende und Studierendenschaft
1. Zugang und Einschreibung
§ 65 (Fn 3)
Einschreibung
(1) Eine Studienbewerberin oder
ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben,
wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen
Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Die
Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die
Hochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden
und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern
unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden
über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises. Das Datenschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.
(2) Eine Studienbewerberin oder
ein Studienbewerber kann für mehrere Studiengänge, für die eine
Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das
Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden,
nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden
Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.
(3) Ist der von der
Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die
gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die
Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den
Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Wird zwischen
Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 109 Satz 3 vereinbart,
so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der
Vereinbarung an einer der beteiligten Hochschulen eingeschrieben.
(4) Die Einschreibung kann
befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise
angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang
Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine
höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht. Sieht das
Verfahren der Feststellung der künstlerischen Eignung im Bereich der freien
Kunst an Kunsthochschulen ein Orientierungsstudium vor, kann die
Einschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zu dessen Ableistung
regeln.
(5) Eine Studierende oder ein
Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben
Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag können Studierende vom Studium
beurlaubt werden, die
1. an einer ausländischen
Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen,
2. eine praktische Tätigkeit
aufnehmen, die dem Studienziel dient,
3. wegen Krankheit keine
Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung
der erwarteten Studienleistungen in dem Semester verhindert,
4. zum Wehr- oder Zivildienst
einberufen werden,
5. ihren Ehegatten, ihre
eingetragene Lebenspartnerin oder ihren eingetragenen Lebenspartner oder einen
in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten pflegen oder
versorgen, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist,
6. wegen Schwangerschaft oder
Kinderbetreuung die erwarteten Studienleistungen nicht erbringen können,
7. eine Freiheitsstrafe verbüßen
oder
8. sonstige wichtige Gründe von
gleicher Bedeutung für eine Beurlaubung geltend machen.
Beurlaubte Studierende sind an der
Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, nicht berechtigt, Leistungsnachweise
zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht für die Wiederholung
von nicht bestandenen Prüfungen und für Leistungsnachweise für das Auslands-
oder Praxissemester selbst.
(6) Schülerinnen oder Schüler, die
nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen
aufweisen, können im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der
Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden.
Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren
Studium angerechnet.
(7) Die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an einer Vorbereitung nach § 96 Abs. 1 Satz 4 können während ihrer
Teilnahme an der Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe der
Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an
Wahlen nicht teil.
§ 66 (Fn 3)
Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für ein
Hochschulstudium wird in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf
das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte
Vorbildung erworben.
(2) Die Qualifikation für das
Studium an Universitäten und Kunsthochschulen wird durch ein Zeugnis der
Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife)
nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum
Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis
ausgewiesenen Studiengänge.
(3) Die Qualifikation für das
Studium an Fachhochschulen wird auch durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife
nachgewiesen.
(4) Das Ministerium für Schule,
Jugend und Kinder regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch
Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von
Vorbildungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie für Vorbildungsnachweise,
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben werden. Das
Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und
Kinder durch Rechtsverordnung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte
weitere Zugangsmöglichkeiten zu einem Hochschulstudium.
(5) Die Prüfungsordnungen können
bestimmen, dass neben der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 3 und 4 Satz 1
eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige
Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist; § 84 Abs. 2 bleibt
unberührt. Prüfungsordnungen können auch bestimmen, dass für einen Studiengang,
der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein
vorangegangener qualifizierter Abschluss und für einen fremdsprachigen
Studiengang die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist; in
Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen,
dürfen keine Sprachkenntnisse gefordert werden, die über eine mögliche
schulische Ausbildung gemäß Absatz 1 hinausgehen. Ordnungen können bestimmen,
dass eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber, die keine Deutsche oder
der kein Deutscher ist und nicht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union angehört, über die Qualifikation nach den Sätzen 1 und 2 oder den
Absätzen 1 bis 4 hinaus ihre oder seine Studierfähigkeit in einer besonderen
Prüfung nachweisen muss. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit
einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine besondere Prüfung nach
Satz 3 nicht erforderlich.
(6) Die Prüfungsordnungen können
bestimmen, dass von der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 5 ganz oder
teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber
eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere
künstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der
Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Studierende mit einer
Qualifikation gemäß Satz 1, denen die Hochschule anhand von wenigstens der
Hälfte allerin einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen
den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer
anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang
fortsetzen.
§ 67 (Fn 4)
Einstufungsprüfung
Kenntnisse und Fähigkeiten, die
für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als
durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung
(Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll
die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des
Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regelt eine
Prüfungsordnung, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung
abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien
erlassen wird.
§ 68 (Fn 5)
Zugangshindernisse
(1) Die Einschreibung ist außer im
Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 65 Abs. 1 zu
versagen,
a) wenn
die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten
Studiengang nicht zugelassen ist;
b) wenn
die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an
einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der
Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt
entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in
Prüfungsordnungen bestimmt ist.
(2) Die Einschreibung kann versagt
werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
a)
durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmitglieder gefährden oder den
ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde,
b)
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung unter Betreuung steht,
c) die
für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
d) den
Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht
erbringt.
(3) Die Zulassung von
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium
ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der Hochschule
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a geregelt werden.
§ 69 (Fn 9)
Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Auswahl
(1) Studienbewerberinnen und
Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen
Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regelt eine
Prüfungsordnung. Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die einen
Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach Satz 1
zu erbringen oder die ein Studienkolleg besuchen wollen, um die
Feststellungsprüfung abzulegen, werden bis zum Bestehen oder endgültigen
Nichtbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung als Studierende
eingeschrieben. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf
Einschreibung in den Studiengang erworben.
(2) Für das Verfahren zur Auswahl
ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber, die nicht einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union angehören, können Gebühren erhoben werden. Das
Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den
Gebührentatbeständen und zur Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur
Stundung, Ermäßigung und Erlass der Gebühren vorzusehen. Das Ministerium kann
durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 2 jederzeit widerruflich ganz
oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.
§ 70 (Fn 9)
Exmatrikulation
(1) Eine Studierende oder ein
Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn
a) sie
oder er dies beantragt,
b) die
Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt
wurde,
c) sie
oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung
endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen
werden kann,
d) der
Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens
von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist.
(2) Soweit nicht eine weitere
Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 93 Abs. 6 das
Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung
des Zeugnisses über den bestandenen Abschlussdes Studiengangs zum Ende des
laufenden Semesters zu exmatrikulieren.
(3) Eine Studierende oder ein
Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn
a) nach
der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder
eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die
zur Versagung der Einschreibung führen können,
b) die
oder der Studierende das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet,
ohne beurlaubt worden zu sein,
c) die
oder der Studierende die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung
und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet,
d) ein
Fall des § 92 Abs. 7 Satz 5 gegeben ist.
§ 71 (Fn 7)
Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer
(1) Eingeschriebene und nicht
beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder
Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur
Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hochschule kann
nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder
Zweithörern unter den in § 82 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen
beschränken.
(2) Zweithörerinnen oder
Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 und 2 für
das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden; die Zulassung zu
mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 109 Satz 3 möglich.
(3) Bewerberinnen und Bewerber,
die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können
als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher
Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der
Nachweis der Qualifikation nach § 66 ist nicht erforderlich. § 68 Abs. 2 gilt
entsprechend. Von den Fällen der Teilnahme an Weiterbildung im Sinne des § 90
Abs. 3 Satz 1 abgesehen, sind Gasthörerinnen und Gasthörer nicht berechtigt,
Prüfungen abzulegen. § 90 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
2. Studierendenschaft
§ 72 (Fn 9)
Studierendenschaft
(1) Die an der Hochschule
eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die
Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft
verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit
der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:
1. die
Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
2. die
Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;
3. an
der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch
Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
4. auf
der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das
staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven
Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
5.
fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
dabei sind die besonderen Belange der Studierenden mit Kindern und der
behinderten Studierenden zu berücksichtigen;
6.
kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
7. den
Studierendensport zu fördern;
8.
überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.
Die Studierendenschaft und ihre
Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen
Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen
gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und
Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der
Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder
der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche
Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
(3) Die studentischen
Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.
(4) Das Rektorat übt die
Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 106 Abs. 2 bis 4 finden
entsprechende Anwendung.
§ 73
Satzung der Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft gibt
sich eine Satzung.
(2) Die Satzung trifft Regelungen
insbesondere über:
1. Die
Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die
Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe
der Studierendenschaft,
2. die
Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,
3. die
Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
4. die
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
5. das
Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.
(3) Die Satzung wird vom
Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder
beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des Rektorats. Die Genehmigung darf nur
aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Veröffentlichung der Satzung und der
Ordnungen gilt § 2 Abs. 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
§ 74
Organe der Studierendenschaft
(1) Organe der Studierendenschaft
sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 12
Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Satzung der
Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern
der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit
Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn
mindestens 30 v. H. der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.
§ 75
Studierendenparlament
(1) Das Studierendenparlament ist
das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Seine Aufgaben
werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung
der Studierendenschaft bestimmt.
(2) Als ständiger Ausschuss des
Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, dessen Mitglieder
nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören dürfen. Das Nähere regelt
die Satzung der Studierendenschaft.
§ 76 (Fn 9)
Allgemeiner Studierendenausschuss
(1) Der Allgemeine
Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse
des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden
Verwaltung der Studierendenschaft.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen,
durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen
Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für solche Geschäfte, die
eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften
ausdrücklich in Schriftform Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt;
die Satzung kann Wertgrenzen für Geschäfte nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen.
(3) Der Vorsitz des Allgemeinen
Studierendenaussschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder
Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen
Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat sie oder er das Rektorat zu
unterrichten.
§ 77 (Fn 9)
Fachschaften
(1) Die Studierendenschaft kann
sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern. Die Satzung der
Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich
der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der
Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.
(2) Die Fachschaften können Mittel
nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die
Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden
Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der
Studierendenschaft.
§ 78
Wahlen der Studierendenschaft
(1) Das Studierendenparlament wird
von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament
und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament
zu beschließende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die
Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Auf Antrag der Studierendenschaft
leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl.
§ 79 (Fn 9)
Vermögen und Beiträge
(1) Die Studierendenschaft hat ein
eigenes Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für
Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.
(2) Die Studierendenschaft erhebt
von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer
Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der
Genehmigung des Rektorats bedarf. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die
sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Beiträge werden von der
Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. In der
Einschreibungsordnung der Hochschule ist zu regeln, dass in den Fällen des § 68
Abs. 2 Buchstabe d und des § 70 Abs. 3 Buchstabe c für diese Beiträge Ausnahmen
in sozialen Härtefällen zulässig sind. Die Hochschule wirkt bei der Verwaltung
von zweckgebundenen Beiträgen für die Bezahlung des Semestertickets mit.
§ 80
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 der
Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Das
Ministerium kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung und
der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium und im Benehmen mit dem Ausschuss für Wissenschaft und
Forschung des Landtags durch Rechtsverordnung Ausnahmen von dieser Vorschrift
zulassen oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen.
(2) Der Haushaltsplan und etwaige
Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben
notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und
vom Studierendenparlament festgestellt.
(3) Der Haushaltsplan ist vor
seiner Feststellung dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme für die
Beschlussfassung im Studierendenparlament vorzulegen. Das Nähere regelt die
Satzung der Studierendenschaft.
(4) Der festgestellte
Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die
Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten der Mitglieder
des Haushaltsausschusses sind beizufügen.
(5) Das Rechnungsergebnis ist
mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die
Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses dem Haushaltsausschuss zur
Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des
Studierendenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu geben.
(6) Verletzt jemand als Mitglied
eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob
fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den
ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(7) Die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
Siebter Abschnitt
Lehre, Studium und Prüfungen
1. Lehre und Studium
§ 81
Ziel von Lehre und Studium
Lehre und Studium vermitteln den
Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der
Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend
so, dass sie zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, zur Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, zur kritischen Einordnung
wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln in einem
freiheitlichen, demokratischen, sozialen und den natürlichen Lebensgrundlagen
verpflichteten Rechtsstaat befähigt werden.
§ 82 (Fn 9)
Besuch von Lehrveranstaltungen
(1) Die Studierenden haben das
Recht, Lehrveranstaltungen auch außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges
zu besuchen. Für künstlerische Studiengänge gilt dies nur, wenn die
Studierenden die erforderliche Qualifikation gemäß § 66 Abs. 5 nachgewiesen
haben. § 90 bleibt unberührt.
(2) Das Recht zum Besuch von
Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den
Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße
Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht
gewährleistet werden kann.
(3) Ist bei einer
Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von
Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und
Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und
übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so
regelt auf Antrag der oder des Lehrenden die Dekanin oder der Dekan des
Fachbereichs, dem die oder der Lehrende angehört, den Zugang; die Hochschule
kann in einer Ordnung die Zahl möglicher Teilnahmen derselben oder desselben
Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung und an ihren Leistungsnachweisen
regeln. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer
Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der
Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1 vorab zu berücksichtigen; der
Fachbereichsrat regelt in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung die
Kriterien für Prioritäten; er stellt hierbei im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein möglichst geringer Zeitverlust entsteht.
(4) Die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Prüfungsordnungen
eingeschränkt werden. An Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule
der Universität Münster kann die Dekanin oder der Dekan nach Maßgabe einer vom
Fachbereichsrat zu beschließenden Ordnung Studierende Lehrenden zum Einzel-
oder Gruppenunterricht zuweisen.
§ 83
Studienberatung
(1) Die Hochschule berät ihre
Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen
und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums. Die allgemeine
Studienberatung erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere
auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau
und Studienanforderungen; sie erfolgt während des gesamten Studiums und umfasst
bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische
Beratung. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden
insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der
Schwerpunkte des gewählten Studienganges.
(2) Die Hochschule orientiert sich
spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters über den bisherigen
Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung
durch.
(3) Die allgemeine Studienberatung
soll zentral organisiert werden. Die studienbegleitende Fachberatung ist
Aufgabe des Fachbereiches.
(4) Die Hochschule arbeitet auf
dem Gebiet der Studienberatung mit den für die Berufsberatung, die staatlichen
Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen Stellen zusammen.
§ 84 (Fn 9)
Studiengänge
(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes
werden durch Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer
staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend
auch durch Studienordnungen geregelt werden. Sie führen in der Regel zu einem
berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses
Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche
Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche
Einführung vermittelt wird.
(2) Soweit das jeweilige Studienziel
berufspraktische Studienphasen erfordert, sind sie in den Studiengang
inhaltlich und zeitlich einzuordnen. Vor dem Studium können nach Maßgabe der
Prüfungsordnung berufspraktische Tätigkeiten von höchstens drei Monaten
vorgesehen werden.
(3) Die Hochschulen können
fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge
sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen
internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte
und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden.
(4) In einem neuen Studiengang
wird der Lehrbetrieb erst aufgenommen, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung
in Kraft getreten ist.
§ 84a (Fn 10)
Bachelor- und Masterstudiengänge
Die Hochschulen stellen im
Zusammenwirken mit dem Ministerium gemäß § 108 Abs. 2 bis 5 ihr bisheriges
Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder
einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 führen, zu einem Angebot
von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines
Mastergrades führen. Im Bereich der Freien Kunst sind weiterhin sonstige Grade
im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 zulässig.
§ 85 (Fn 3)
Regelstudienzeit
(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit,
innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt
integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische
Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Sie ist maßgebend für die
Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des
Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die
Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von
Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2) Die Regelstudienzeit bis zu
einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt
a) an
Universitäten in Diplom- und Magisterstudiengängen höchstens neun Semester;
sofern die Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder
andere berufspraktische Studienphasen von entsprechender Dauer vorsieht, kann
sich die Regelstudienzeit um ein Semester erhöhen;
b) an
Fachhochschulen in Diplomstudiengängen höchstens acht Semester; sofern die
Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder andere
berufspraktische Studienphasen von entsprechender Dauer nicht vorsieht, beträgt
die Regelstudienzeit höchstens sieben Semester;
c) an
Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster in
Diplom- und Magisterstudiengängen höchstens neun Semester.
Darüber hinausgehende
Regelstudienzeiten können in besonders begründeten Fällen vom Ministerium
festgesetzt werden.
(3) Die Regelstudienzeit in
Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten
berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens
acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden
und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die
Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein
mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die
Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 beträgt
höchstens zehn Semester. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten
staatlichen Prüfung abgeschlossen werden.
§ 86 (Fn 9)
Studienordnung
(1) Für jeden Studiengang kann der
Fachbereichsrat eine Studienordnung beschließen. Sie beschreibt auf der
Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und
hochschuldidaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen
Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums. Bei der Erarbeitung der Studienordnung
sind die Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt die
Fachbereichsordnung.
(2) Die Studienordnung beschreibt
und erläutert die Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für einen
erfolgreichen Studienabschluss erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am
zeitlichen Gesamtumfang. Sie kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu
einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom
Besuch anderer Veranstaltungen, dem Nachweis von in der Prüfungsordnung
vorgesehenen Studienleistungen oder Prüfungen abhängig machen, soweit dieses
zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist.
(3) Soweit es aus
studienorganisatorischen Gründen erforderlich ist, kann die Studienordnung
bestimmen, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann.
(4) Die Hochschule stellt für
jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen
sachgerechten Aufbau des Studiums auf.
§ 87 (Fn 9)
Lehrangebot
(1) Die Hochschule stellt auf der
Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen
Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen
und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch
Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu
treffen.
(2) Die Hochschulen fördern eine
Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie
sollen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als
Teilzeitstudium erfolgen kann.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt,
im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu
bestimmen.
§ 88 (Fn 8)
(aufgehoben)
§ 89 (Fn 9)
Fernstudium und Verbundstudium
(1) Das Land und die Hochschulen
fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums. Dabei
können sich die Hochschulen auch privatrechtlicher Formen bedienen und mit
Dritten zusammenarbeiten. Das Land arbeitet mit den anderen Ländern und dem
Bund im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Förderung dieser Studien zusammen.
(2) Eine in einer Prüfungsordnung
vorgesehene Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an
einer Fern- oder Verbundstudieneinheit nach Maßgabe des § 92 Abs. 3
nachgewiesen.
(3) Die Gleichwertigkeit wird bei
Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der
Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen
werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die
betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.
(4) Den beschließenden Ausschüssen
mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbundstudiums dürfen auch
Mitglieder des Fachbereichs, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind,
angehören.
§ 90 (Fn 11)
Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
(1) Die Hochschulen bieten zur
wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung
berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden
Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann
teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die
erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit
den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll berufspraktische
Erfahrungen einbeziehen. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das
Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere
beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung
eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.
(2) Wird die Weiterbildung in
öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer. Die Hochschule kann
Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit
Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in
privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
(3) Ein weiterbildender
Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 66
das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden
Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen
Berufserfahrung voraussetzt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des
weiterbildenden Studiums erhalten Weiterbildungszertifikate. Das Nähere regelt
die Prüfungsordnung.
(4) Für die Inanspruchnahme
öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind kostendeckende
Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte
zu erheben. Mitgliedern der Hochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung
übernehmen, kann dies nach Maßgabe der §§ 49 Abs. 4, 54 Abs. 1 Satz 4, 59 Abs.
2 Satz 2 vergütet werden.
§ 91 (Fn 9)
Lehrbericht
(1) Die Dekanin oder der Dekan
erstellt regelmäßig alle zwei Jahre einen Lehrbericht. Er enthält für alle
angebotenen Studiengänge insbesondere
1. Daten
zur personellen und sachlichen Ausstattung, zu den Studienanfängerinnen und
Studienanfängern sowie Absolventinnen und Absolventen, zur Fachstudiendauer bis
zur Zwischenprüfung und bis zum Studienabschluss, zum Studienerfolg, zu den
Schwundquoten und zur Erfüllung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen
Personals;
2.
Aussagen zu Inhalt und Struktur des Lehrangebots, zur Lehr- und
Prüfungsorganisation sowie zur Beratung und Betreuung der Studierenden;
3. die Ergebnisse
der studentischen Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3;
4. eine
Bewertung der Stärken und Schwächen sowie Maßnahmen zur Verbesserung.
(2) Der Lehrbericht wird dem
Fachbereichsrat, dem Senat und dem Rektorat vorgelegt, die dazu Stellung
nehmen.
2. Prüfungen
§ 92 (Fn 3)
Prüfungen
(1) Der Studienerfolg wird durch
Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend
abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden
eingeschrieben sein. Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein
Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter
Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule
ermöglicht. Gruppenarbeiten sind zulässig; das Nähere regelt die
Prüfungsordnung.
(2) In allen Studiengängen mit
einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern findet eine
Zwischenprüfung statt. Der Übergang in das Hauptstudium setzt im Regelfall die
erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.
(3) Auf das Studium und die
Prüfungen an der Hochschule werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in
demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des
Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und
Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet.
Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag
angerechnet. Auf das Studium können auf Antrag auch gleichwertige Studien- und
Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder staatlich
anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. Die notwendigen Feststellungen
trifft die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Für Studienleistungen,
die in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die
vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch
eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung in einem Wahlfach an dem
Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden auf das
Grundstudium oder einen ersten Studienabschnitt eines entsprechenden
Studienganges angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(4) Studierende des gleichen
Studienganges sollen bei mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer
zugelassen werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht.
Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die
Prüfungsordnung.
(5) Prüfungstermine sollen so
angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen
ausfallen.
(6) Studierende, welche die
Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis
über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.
(7) Die Hochschulen und die
staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen eine Versicherung an Eides
Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig
und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich
a)
gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer
Hochschulprüfungsordnung oder
b)
gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen Prüfungsordnung
verstößt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet
werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Buchstabe a ist die Kanzlerin oder der Kanzler
sowie nach Satz 2 Buchstabe b das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen
oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem
exmatrikuliert werden.
§ 93 (Fn 9)
Freiversuch
(1) Meldet sich ein Prüfling
innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen
Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium zu einer Fachprüfung des
Hauptstudiums an und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht
unternommen (Freiversuch); dies gilt nicht für Prüfungen im Sinne des § 97 Abs.
1 Satz 2. Die Hochschulen können für Fachprüfungen des Grundstudiums den
Freiversuch vorsehen. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Sätze 1 und 2
gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens,
insbesondere eines Täuschungsversuch, für nicht bestanden erklärt wurde. Sätze
1 und 2 gelten ebenfalls nicht für Prüfungen eines Studienganges mit einem
Leistungspunktsystem im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2, welches Wahlmöglichkeiten
innerhalb eines Faches oder zwischen Fächern sowie die Möglichkeit enthält,
nicht bestandene Prüfungen durch sonstige Prüfungen zu kompensieren.
(2) Bei der Berechnung des in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und
gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen
längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium
gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens
vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall
der Erkrankung ist erforderlich, dass der Prüfling unverzüglich eine
amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das
amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält,
aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.
(3) Unberücksichtigt bleibt auch
ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an
einer ausländischen Hochschule für den Studiengang, in dem er die Freiversuchsregelung
in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in
angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden,
besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
(4) Ferner bleiben Fachsemester in
angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern, unberücksichtigt,
wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als Mitglied in gesetzlich
oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule tätig war.
(5) Unberücksichtigt bleiben
Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu
vier Semestern.
(6) Wer eine Fachprüfung bei
Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestanden hat, kann zur
Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal
wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu
stellen.
(7) Erreicht der Prüfling in der
Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl, so wird diese Punktzahl der
Berechnung der Gesamtnote der Prüfungen zugrunde gelegt.
§ 94 (Fn 3)
Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf
Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung des Rektorats vom
Fachbereichsrat zu erlassen sind. Bei der Erarbeitung der Prüfungsordnungen
sind die Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt die
Fachbereichsordnung.
(2) Hochschulprüfungsordnungen
müssen insbesondere regeln:
1. Das
Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfungen,
2. die
Regelstudienzeit, den notwendigen und zumutbaren Umfang des Gesamtlehrangebots
und die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist, sowie
die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,
3. die
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen einschließlich des
Nachweises nach § 66 Abs. 5 sowie der in den Studiengang integrierten
Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
4. die
Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
5. die
Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
6.
Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung
nachteilsausgleichender Regelungen für behinderte Studierende,
7. die
Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und die Dauer der mündlichen
Prüfungen unter Berücksichtigung nachteilsausgleichender Regelungen für
behinderte Studierende,
8. die
Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des
Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des
Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit,
9. die
Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen im Sinne von §
65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5,
10. die
Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung
der Ergebnisse,
11. die
Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
12. die
Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
13. die
Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer
Prüfung,
14. die
Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
15. die
Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen
Teilprüfung,
16. den
nach den bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad.
Vorbehaltlich anderweitiger
staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die
Hochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit
staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass
die Wiederholung von Studienleistungen, die Voraussetzungen im Sinne des Satzes
1 Nr. 3 darstellen, beschränkt werden kann.
(3) Prüfungsanforderungen und
Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die letzte Prüfung innerhalb der
Regelstudienzeit abgenommen werden kann. Die Hochschulen können durch
Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch
einer Prüfung spätestens drei Semester nach dem Besuch der der Prüfung
zugeordneten Lehrveranstaltung erfolgen muss; desgleichen können in der
Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung festgesetzt
werden; für die Fristen gilt § 5 StKFG entsprechend. In den Fällen des Satzes 2
verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie sich nicht innerhalb
des Zeitraumes zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn,
sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben.
(4) Hochschulprüfungen können vor
Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für
die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(5) Vor dem Erlass staatlicher
Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden
staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen
Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind.
(6) Ordnungen der Hochschule über
Zwischenprüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen
werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen
Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
§ 95 (Fn 9)
Prüferinnen und Prüfer
(1) Zur Abnahme von
Hochschulprüfungen sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
außerplanmäßige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen
und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und
Kunsthochschulen, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 4 wahrnehmen,
Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, ferner in der
beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur
Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt.
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst
mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer
sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
(3) Prüfungsleistungen in
Prüfungen, mit denen Studiengänge abgeschlossen werden, und in Prüfungen, deren
Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sollen von
mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
bewertet werden; das Nähere regelt die Prüfungsordnung, die für Studiengänge
mit einem Leistungspunktsystem abweichende Regelungen treffen können. Mündliche
Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin
oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines
sachkundigen Beisitzers abzunehmen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend, wenn
die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung gesichert ist.
Achter Abschnitt
Hochschulgrade
§ 96 (Fn 9)
Hochschulgrade
(1) Die Hochschule verleiht auf
Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang
erworben wird, einen Diplomgrad, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad, die
Universität und Kunsthochschule auch einen Magistergrad. Aufgrund einer
Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule
unter Beachtung des § 108 Abs. 2 deren Grad verleihen. Andere akademische Grade
kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen. Sie kann Grade nach
Satz 1 bis 3 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die
Hochschulprüfung in gleichwertiger Weise vorbereitet hat; abgesehen von den
Fällen des § 90 Abs. 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Hochschule
sein.
(2) Die Hochschule kann den
Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit
der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.
(3) Der Diplomgrad richtet sich
nach der Fachrichtung, die den Studiengang prägt. Bei Studiengängen mit bestimmenden
Inhalten mehrerer Fachrichtungen kann der Diplomgrad aus höchstens zwei
Bezeichnungen dieser Fachrichtungen gebildet werden. An Fachhochschulen wird
der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH")
verliehen. Der Magistergrad soll ohne fachlichen Zusatz als "Magistra
Artium" oder als "Magister Artium" ("M.A.") verliehen
werden.
(4) Urkunden über Hochschulgrade
können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt entsprechendes für
das Führen des Grades.
§ 97 (Fn 11)
Promotion
(1) Durch die Promotion wird an
Universitäten und an Kunsthochschulen in musik- und kunstwissenschaftlichen
Fächern eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 81 hinausgehende
Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die
Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen
Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der
Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 96 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Promotionsstudium sollen
die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte
Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen
ermöglichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 84 Abs. 1 Satz
1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss
gegliedert werden; die Regelstudienzeit setzt das Ministerium fest. Die
Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und
Doktoranden hin.
(3) Das Promotionsstudium wird vom
Fachbereich durchgeführt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung
(Promotionsordnung). § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bewertung der
Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach
Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die
Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
(4) Zum Promotionsstudium hat
Zugang, wer
a) einen
Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit
einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad
als Bachelor verliehen wird, oder
b)
einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer
Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semesternund daran anschließende
angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern
oder
c)
einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2
nachweist. Die Promotionsordnung
soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen
und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen,
die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen.
(5) Zugangsberechtigte nach Absatz
4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben,
an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung
unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen.
Im Übrigen gelten §§ 65, 68 bis 70 entsprechend.
(6) Das Promotionsstudium an
Kunsthochschulen wird unter Beteiligung von Universitäten durchgeführt, an
denen das entsprechende Fach vertreten ist. Das Nähere regelt die
Promotionsordnung. Die Universitäten entwickeln in Kooperation mit den
Fachhochschulen Promotionsstudien im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Buchstabe b,
bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird.
§ 98 (Fn 8)
(aufgehoben)
Neunter Abschnitt
Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben
§ 99
Aufgaben der Forschung
Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher
Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von
Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der
Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die
sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
§ 100
Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben
(1) Forschungsvorhaben und
Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule unter Berücksichtigung des
Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von
Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie zur Planung und
Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen
untereinander, mit den Kunsthochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen
und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und
Forschungsförderung zusammen.
(2) Die Ergebnisse von
Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens
veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist
jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder
wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu
kennzeichnen.
(3) Die Hochschule berichtet in
regelmässigen Zeitabständen über ihre Forschungsvorhaben und
Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei
der Erstellung des Berichts mitzuwirken.
§ 101 (Fn 9)
Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen
Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch
solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur
Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert
werden. Mittel Dritter können auch zur Durchführung von Forschungsvorhaben in
den Universitätskliniken und im Bereich der Krankenversorgung der
Universitätskliniken verwendet werden. Die Verpflichtung der in der Forschung
tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt
unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist Teil der
Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist
berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn
die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten
anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende
Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in
der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach
Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen. Die
Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf
nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen
des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Hochschule kann ein angemessenes Entgelt
für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer
Einrichtungen verlangen.
(4) Die Mittel für
Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der
Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten
bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu
bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen
die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des
Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll
von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern es
mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem
Fall nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte
hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in
der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als
Personal der Hochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt
werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, dass das Vorhaben durchführt,
vorgeschlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten
vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die
Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen.
(6) Finanzielle Erträge der
Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden,
insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die
Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen
der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für
Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissens- und
Technologietransfers sinngemäß.
§ 101a (Fn 10)
Künstlerische Entwicklungsvorhaben
(1) Durch künstlerische
Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel
kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.
(2) Für künstlerische
Entwicklungsvorhaben gelten die §§ 100 bis 101 entsprechend.
Zehnter Abschnitt
Haushaltswesen
§ 102 (Fn 9)
Anmeldung zum Haushalt
(1) Die Anmeldung der benötigten
Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Hochschule zum
Haushaltsvoranschlag.
(2) Die Kanzlerin oder der
Kanzler, bei den Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum die
Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, legt nach Beratung im
Rektorat als Beitrag zum Haushaltsvoranschlag die Anmeldung der Hochschule zum
Haushalt vor. Der Senat nimmt zur Anmeldung nach Satz 1 Stellung.
§ 103 (Fn 9)
Verteilung der Haushaltsmittel
(1) Die Verteilung der Stellen und
Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen,
zentralen Betriebseinheiten und die Medizinischen Einrichtungen erfolgt durch
das Rektorat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung
und Lehre, bei den künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Förderung
des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen.
Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3
Abs. 4) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden vom Rektorat
im Benehmen mit dem Senat festgelegt.
(2) Die Verteilung der Stellen und
Mittel innerhalb eines Fachbereichs erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan
und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und
Lehre, bei den künstlerischen Entwicklungsvorhaben sowie bei der Förderung des
wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei
sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Abs.
4) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden von der Dekanin
oder dem Dekan im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung
der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin oder dem Kanzler mitgeteilt.
(3) Vor der Verteilung von Stellen
und Mitteln bildet das Rektorat einen zentralen Verfügungsfonds insbesondere
für Zusagen nach § 47 Abs. 4, dessen Umfang im Benehmen mit dem Senat
festgelegt wird. Davon unbeschadet ist eine ausreichende zentrale Reserve für
die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden.
(4) Die Verteilung von Stellen und
Mitteln sowie die Bildung des Fonds nach Absatz 3 erfolgt unter
Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans, die Verteilung von Stellen und
Mitteln nach Absatz 2 auch unter Berücksichtigung des Entwicklungsplans des
Fachbereichs.
§ 104 (Fn 9)
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
(1) Die Bewirtschaftung der
Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler, für den Bereich der
Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum der Verwaltungsdirektorin
oder dem Verwaltungsdirektor. § 34 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler
kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen
Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner
Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.
§ 105
Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt
(1) Körperschaftsvermögen ist das
Vermögen, das der Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört.
Es dient der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und ist getrennt von dem
Landesvermögen zu verwalten. Zum Körperschaftsvermögen gehören das
Hochschulvermögen und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich
unselbständigen Stiftungen. Zuwendungen fallen in das Vermögen der Hochschule,
wenn dies die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber ausdrücklich bestimmt
hat.
(2) Aus Rechtsgeschäften, die die
Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land
weder berechtigt noch verpflichtet.
(3) Der Haushaltsplan der
Körperschaft ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen. Für seine Aufstellung
und Ausführung gelten die Regelungen für den Landeshaushalt entsprechend.
(4) Nach Ablauf des
Haushaltsjahres ist das Rechnungsergebnis nach landesrechtlichen Vorschriften
aufzustellen. Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule.
Der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.
Elfter Abschnitt
Aufsicht und Genehmigung
§ 106
Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten
(1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten
unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr.
(2) Das Ministerium kann
rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule unbeschadet der
Verantwortung des Rektorats sowie der Dekanin oder des Dekans beanstanden und
Abhilfe verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die
Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das
Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle
der Hochschule das Erforderliche veranlassen.
(3) Sind Gremien dauernd
beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche
Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen,
kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule Beauftragte bestellen, die
die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem
erforderlichen Umfang ausüben. Sätze 1 und 2 gelten für Funktionsträgerinnen
und Funktionsträger entsprechend.
(4) Das Ministerium kann sich
jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule informieren.
(5) Das Ministerium kann die
Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 auf die Rektorin, den Rektor oder das
Rektorat jederzeit widerruflich übertragen.
§ 107 (Fn 9)
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher
Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums;
§ 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten
entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden.
(2) Staatliche Angelegenheiten
sind:
1. Die
Personalverwaltung;
2. die
Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;
3. die
Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung
der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von
Studienplätzen;
4. das
Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen;
5. die
Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
(3) Bei staatlichen
Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften
anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 108 (Fn 9)
Zusammenwirken in besonderen Fällen
(1) Der Erlass, die Änderung und
die Aufhebung der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
SonstigeOrdnungen sind diesem unmittelbar nach ihrem Erlass anzuzeigen.
(2) Der Genehmigung bedürfen
ferner die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen nach § 84
einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade (§
96). Die Genehmigung erfolgt unter Berücksichtigung des
Hochschulentwicklungsplans und kann befristet werden. Das Ministerium kann auf
die Genehmigung allgemein oder im Einzelfall verzichten.
(3) Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn die Maßnahme
a)
gegen Rechtsvorschriften verstößt,
b) die
Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer,
personeller, finanzieller oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder
c) die
Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern
obliegenden Verpflichtungen gefährdet.
(4) Erfordern es die in Absatz 3
genannten Gründe, so kann das Ministerium von der Hochschule verlangen, dass
innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 getroffen
werden; § 106 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfordern es die in Absatz 3
genannten Gründe oder gebietet es der Hochschulentwicklungsplan, so kann das
Ministerium nach Anhörung der Hochschule Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2
treffen; das Ministerium wird ermächtigt, zur Sicherung von Forschung, Lehre,
Studium oder Krankenversorgung im Rahmen einer Konzentration oder Neuordnung
des Studienangebots diese Maßnahmen nach Anhörung der Hochschulen auch durch
Rechtsverordnung zu treffen.
(5) Das Ministerium kann Ziele für
die Entwicklung der Hochschulen vorgeben, die bei der Aufstellung der
Hochschulentwicklungspläne zu beachten sind.
Zwölfter Abschnitt
Zusammenwirken von Hochschulen
§ 109
Zusammenwirken von Hochschulen in Lehre und Studium
Zur gegenseitigen Abstimmung und
besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge,
zur Erreichung der Ziele nach § 7 und zur Verbesserung der Studienbedingungen
wirken die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen zusammen. Das
Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch
Vereinbarung. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart,
so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche
Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der beteiligten
Hochschulen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
§ 110 (Fn 9)
Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1) Mehrere Hochschulen können bei
einer der beteiligten Hochschulen gemeinsame wissenschaftliche oder
künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie
Verwaltungseinrichtungen errichten, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben,
Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen und im Hinblick auf die räumliche
Entfernung der beteiligten Hochschulen zweckmäßig ist.
(2) Über die Errichtung, Änderung
und Aufhebung von gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten
und Verwaltungseinrichtungen entscheiden die beteiligten Hochschulen durch die
jeweils zuständigen Organe. Mit der Errichtung und Änderung sind die
erforderlichen Regelungen über die Mitwirkung, Leitung, Organisationsstruktur,
Verwaltung und Benutzung zu treffen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben
unberührt.
Dreizehnter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen
§ 111 (Fn 9)
Fernuniversität in Hagen
(1) Die Fernuniversität erfüllt
die ihr obliegende Aufgabe des Fernstudiums auch an Studienzentren. Die
Studienzentren bieten den Studierenden Gelegenheit, Studienmaterial und
technische Einrichtungen zu benutzen, an Arbeitsgruppen teilzunehmen,
Studienberatungen in Anspruch zu nehmen und Betreuung durch Mentorinnen und
Mentoren und Tutorinnen und Tutoren zu erfahren. Mentorinnen und Mentoren sind
bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung den
wissenschaftlichen Hilfskräften im Sinne des § 61 gleichgestellt. In den
Studienzentren können auch Präsenzkurse und Prüfungen stattfinden.
(2) Über die Errichtung neuer und
die Aufhebung bestehender Studienzentren sowie über Grundsatzfragen der
Organisation der Studienzentren beschließt das Rektorat.
(3) Andere staatliche Hochschulen
können vom Ministerium verpflichtet werden, nach Maßgabe des verfügbaren Raumes
Studienzentren ganzjährig oder, zur Durchführung von Ferienkursen oder Praktika,
während der dafür vorgesehenen Zeiten in ihre Räume aufzunehmen. Die
betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.
(4) Die Fernuniversität arbeitet
mit dem Hör- und Fernsehfunk nach Maßgabe der mit den Rundfunkanstalten getroffenen
Vereinbarungen zusammen.
§ 112 (Fn 9)
Der für das Bibliotheks- und Informationswesen
zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln
(1) Der für das Bibliotheks- und
Informationswesen zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln dient als
Einrichtung des Landes bis zur Neuregelung der Ausbildung der Beamtinnen und
Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes
im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst. Laufbahnbewerberinnen und
Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte für die Laufbahn des
gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes schließen ihr vor
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenes Studium mit der Laufbahn- oder
Aufstiegsprüfung ab. Die §§ 23 und 27 FHGöD finden entsprechende Anwendung. Die
Aufgabe nach Satz 1 und 2 wird als staatliche Angelegenheit wahrgenommen.
(2) Im Rahmen der Ausbildung der
Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und
Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst können auch
Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren ausgebildet werden; hierbei sind die
im Vorbereitungsdienst stehenden Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren
Angehörige der Fachhochschule.
Vierzehnter Abschnitt
Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
§ 113 (Fn 9)
Voraussetzungen für die Anerkennung
Bildungseinrichtungen, die nicht
in der Trägerschaft des Landes stehen, können im Rahmen der Hochschulplanung
des Landes als Universitäten, Fachhochschulen oder Kunsthochschulen staatlich
anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass
1. die
Hochschule die Aufgaben nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 wahrnimmt,
2. das
Studium an dem in § 81 genannten Ziel ausgerichtet ist,
3. eine
Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen
im Sinne des § 84 Abs. 1 an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer
Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches die
Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche oder
künstlerische Entwicklung oder die Bedürfnisse der beruflichen Praxis nicht
nahegelegt wird,
4. das
Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des
tatsächlichen Lehrangebotes den wissenschaftlichen oder künstlerischen
Maßstäben an staatlichen Hochschulen entsprechen,
5. die
Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme
in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
6. die
Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule mit den
Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 46 wahrgenommen werden und alle Lehrenden
die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an
staatlichen Hochschulen gefordert werden,
7. die
Bestimmungen des § 95 Anwendung finden,
8. die
Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer
Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
9. der
Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des
Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sind und
die Hochschule der alleinige Geschäftsbetrieb ihres Trägers ist.
§ 114
Anerkennungsverfahren
(1) Die staatliche Anerkennung
durch das Ministerium bedarf eines schriftlichen Antrages.
(2) Die Anerkennung kann befristet
ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der
Voraussetzungen des § 113 dienen.
(3) In dem Anerkennungsbescheid
sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die
Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Die Anerkennung
kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 113 auf weitere Studiengänge
erstreckt werden. Wesentliche Veränderungen der Studiengänge sind dem
Ministerium anzuzeigen.
§ 115 (Fn 9)
Folgen der Anerkennung
(1) Das an einer staatlich
anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium
im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die staatlich anerkannten
Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen
abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen durchzuführen. Die
§§ 53 und 96 bis 98 gelten entsprechend.
(3) Die Studien-, Prüfungs- und
Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den
Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium. § 117 Abs. 3
bleibt unberührt.
(4) Die Einstellung von Lehrenden
und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium
anzuzeigen. Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung ein Zuschuss gemäß §
125 Abs. 2 geleistet oder denen im Falle der Auflösung der staatlich
anerkannten Fachhochschule die Übernahme in den Landesdienst zugesichert werden
soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich anerkannten
Fachhochschule der Genehmigung durch das Ministerium.
(5) Mit Zustimmung des
Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einem hauptberuflich
Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 für die Dauer der
Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung Professorin
oder Professor, Professorin an einer Kunsthochschule oder Professor an
einer Kunsthochschule oder Universitätsprofessorin oder
Universitätsprofessor zu führen. §§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 5 des
Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(6) Zur Wahrnehmung der dem
Ministerium obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die
Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten. Eine
staatlich Beauftragte oder ein staatlich Beauftragter kann zu
Hochschulprüfungen entsandt werden.
(7) Auf Antrag ist eine staatlich
anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.
Staatlich anerkannte Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen
zusammenwirken.
(8) Auf Verlangen des Ministeriums
sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 6
gilt entsprechend. Die Kosten trägt die Hochschule.
§ 116
Verlust der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
die Hochschule nicht innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist den
Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr ruht.
(2) Die Anerkennung ist durch das
Ministerium aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 113 nicht gegeben waren,
später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 114 Abs. 2 nicht erfüllt wurden
und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer zu bestimmenden Frist
nicht abgeholfen wird. Die Anerkennung kann aufgehoben werden, wenn die
Hochschule einen Studiengang anbietet, auf den sich die staatliche Anerkennung
nicht erstreckt. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu
ermöglichen.
§ 117
Kirchliche Hochschulen
(1) Die Theologische Fakultät Paderborn,
die Kirchliche Hochschule Bethel und die Kirchliche Hochschule Wuppertal sind
staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche
Bildungseinrichtungen können nach § 114 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei
können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 113 Nr. 3 und 8 zugelassen
werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen
Bildungseinrichtung dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig
ist. Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für
Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 113 Nr. 9 als erfüllt. Die
Hochschulplanung des Landes nach § 113 bleibt in Bezug auf kirchliche Bildungseinrichtungen
außer Betracht.
(2) Die staatlich anerkannten
kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung
und die Berufung von Professorinnen und Professoren. § 115 Abs. 4 Satz 1, Abs.
5, Abs. 6 und Abs. 8 findet keine Anwendung.
(3) Für Studiengänge, die
überwiegend der Aus- und Weiterbildung von Geistlichen oder für kirchliche
Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 113 Nr. 4.
§ 115 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 118 (Fn 9)
Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
(1) Bildungseinrichtungen, die
nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule,
Universität, Fachhochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen,
der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen
begründet, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt oder die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt sind.
(2) Staatliche Hochschulen der
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dort staatlich anerkannte
Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat
anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im
Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen. Das Gleiche gilt für
Bildungseinrichtungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf einen
Abschluss an einer Hochschule im Sinne des Satzes 1 oder auf die Verleihung
eines Grades durch eine solche Hochschule vorbereiten; hierfür bringt die
Bildungseinrichtung eine Garantieerklärung der Hochschule bei. Die
Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das
Ministerium festgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle
staatlich anerkannter Hochschulen anderer Bundesländer.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich entgegen den Absätzen 1 und 2 ohne staatliche Anerkennung oder
Feststellung eine Bildungseinrichtung oder eine Ausbildung als Studiengang
betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann bis zum 31. Dezember 2001 mit einer
Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark und ab dem 1. Januar 2002 mit einer
Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das
Ministerium.
Fünfzehnter Abschnitt
Verleihung und Führung von Graden
§ 119 (Fn 11)
Verleihung und Führung von Graden
(1) Grade dürfen nur verliehen
werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die
Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden.
(2) Von einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen
Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom
verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade können im
Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden. Ein
sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss
an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes
anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen
Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Die verliehene
Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift
übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder dort
nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche
Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten für
ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend. Eine
Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen.
(3) Ein ausländischer Ehrengrad,
der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten
Hochschule oder einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen
wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in
der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden.
Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für
die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen
entsprechend.
(5) Soweit Vereinbarungen und
Abkommen der BundesrepublikDeutschland mit anderen Staaten über
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der
Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4
begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(6) Das Ministerium kann in
begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen
und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber den Absätzen 2
bis 5 begünstigen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung für
bestimmte Grade eine einheitliche Schreibweise in lateinischer Schrift sowie
einheitliche deutsche Übersetzungen vorgeben.
(7) Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade und Titel
sowie durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen
Grad führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörden die Berechtigung hierzu
urkundlich nachzuweisen. Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder
Titelführung kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde
untersagt werden. Wer vorsätzlich gegen Satz 1 oder eine Anordnung nach Satz 2
oder 3 verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 4 ist das
Ministerium oder eine von ihm beauftragte Behörde.
Sechzehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 120 (Fn 9)
Überleitung des wissenschaftlichen Personals
(1) Soweit Beamtinnen, Beamte und
Angestellte nach dem Universitätsgesetz oder dem Fachhochschulgesetz jeweils in
der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht übernommen worden sind,
verbleiben sie in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung. Ihre Aufgaben
bestimmen sich nach dem bisher für sie geltenden Recht; dienstrechtliche
Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen.
Mitgliedschaftsrechtlich sind sie an Fachhochschulen wie Lehrkräfte für
besondere Aufgaben zu behandeln. Soweit an Fachhochschulen das einer solchen
Lehrkraft für besondere Aufgaben übertragene Lehrgebiet nicht durch eine
Professorin oder einen Professor vertreten ist, übt sie ihre Lehrtätigkeit
selbständig aus.
(2) Auf die
Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten finden die sie betreffenden
Vorschriften des Universitätsgesetzes in der vor dem 22. November 1987
geltenden Fassung weiterhin Anwendung. § 62 Abs. 1 ist anwendbar.
(3) Für Akademische Rätinnen und
Räte und Akademische Oberrätinnen und Oberräte, die in ein neues Amt als
wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft
für besondere Aufgaben übernommen worden sind, gilt Artikel X § 5 Abs. 3 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Kolleggeldpauschales die Lehrvergütung auf Grund der Fußnoten 1 zu den
Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung H (Hochschullehrer) tritt.
Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie Lehraufgaben in dem
bisherigen Umfange wahrgenommen werden. Die Ausgleichszulage wird nicht
gewährt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines Lehrauftrages wahrgenommen werden,
der gemäß § 55 Abs. 2 zu vergüten ist.
(4) Die beim In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten,
Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre
mitgliedschaftsrechtliche und dienstrechtliche Stellung bleibt unberührt. Auf
sie finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschulgesetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) weiterhin Anwendung.
(5) Absatz 4 gilt nicht für beamtete
wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, die seit dem 23. Februar 2002
ernannt worden sind und denen im Vorgriff auf die Einführung der
Juniorprofessur durch den Fachbereichsrat die selbständige Wahrnehmung von
Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen worden ist. Sie sind als
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Beamtenverhältnis auf Zeit einen
Monat nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Hochschulreform übergeleitet, wenn sie der Überleitung nicht zuvor gegenüber
dem Dienstvorgesetzten widersprochen haben. Der Widerspruch ist unwiderruflich.
Im Falle der Überleitung nach Satz 2 wird die Zeit, die die wissenschaftlichen
Assistentinnen und Assistenten im Vorgriff auf die Einführung der
Juniorprofessur Aufgaben in Lehre und Forschung selbständig wahrgenommen haben,
auf die Dauer des Beamtenverhältnisses gemäß § 49 b Abs. 1 angerechnet.
(6) Befristete
Angestelltenverhältnisse, die seit dem 23. Februar 2002 und die nach dem Inhalt
des Arbeitsvertrages im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur
begründet worden sind, werden binnen eines Monats mit dem Einverständnis der
Angestellten oder des Angestellten so umgestellt, dass sie die dienstrechtliche
Stellung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors erhalten. Im Falle
der Umstellung des Angestelltenverhältnisses nach Satz 1 wird die Zeit, die
diese Angestellten im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur
beschäftigt waren, auf die Dauer des privatrechtlichen
Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 49 b Abs. 2 Hochschulgesetz angerechnet.
§ 121 (Fn 9)
Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
(1) In Gremien mit
Entscheidungsbefugnissen in universitären Angelegenheiten, die Forschung, Kunst
und Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
unmittelbar berühren, verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind und nicht
gemäß § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990
geltenden Fassung übernommen worden sind, über die Mehrheit der Stimmen.
(2) Der Leitung einer
wissenschaftlichen Einrichtung, die Aufgaben in universitären Angelegenheiten
erfüllt, müssen mehrheitlich an ihr tätige Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer angehören, die nicht ausschließlich in
Fachhochschulstudiengängen tätig sind.
(3) In ein privatrechtliches
Dienstverhältnis unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 122 Abs. 2
des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung
übernommene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer stehen
mitgliedschaftsrechtlich den gemäß dieser Vorschrift übernommenen
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gleich.
(4) Dozentinnen oder Dozenten im
Beamtenverhältnis auf Widerruf, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen
dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen
mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und Professoren. Dieses
gilt auch für die übrigen Beamtinnen, Beamten und Angestellten, die gemäß § 120
Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten
verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen Dienstaufgaben mindestens
drei Jahre überwiegend selbständig in Forschung und Lehre im Sinne des § 45
tätig sind und die Voraussetzungen gemäß § 46 für die Einstellung als
Professorin oder Professor erfüllen; der Nachweis dieser Tätigkeit und der
Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen gilt als erbracht, wenn der Beamtin
oder dem Beamten oder Angestellten an ihrer oder seiner Universität die
Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger
Professor" verliehen ist. Sonstige Beamtinnen, Beamte und Angestellte, die
gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an
Universitäten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 122 (Fn 8)
(aufgehoben)
§ 123 (Fn 8)
(aufgehoben)
§ 124 (Fn 9)
Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern und kirchliche
Mitwirkung
(1) Verträge mit den Kirchen
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Vor jeder Berufung in ein
Professorenamt in evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung
der jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die
Absetzung und die Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer
Theologie bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Bei der Besetzung von Stellen
für Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie und der
katholischen Theologie, die nicht einem Fachbereich für evangelische Theologie
oder einem Fachbereich für katholische Theologie zugeordnet sind, gehören den
Gremien, welche die Berufungsvorschläge vorbereiten, Professorinnen oder
Professoren jeweils nur der evangelischen Theologie oder der katholischen
Theologie an. Die weiteren Mitglieder dieser Gremien müssen im Fach
evangelische Theologie oder katholische Theologie als wissenschaftliche
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig oder als Studierende eingeschrieben sein
und der jeweiligen Kirche angehören. Die Gremien haben das Recht, sich mit den
jeweils zuständigen kirchlichen Stellen ins Benehmen zu setzen.
(4) Vor der Einführung, Änderung
oder Aufhebung von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung
des Religionsunterrichts ermöglichen, ist das Benehmen mit der jeweils
zuständigen kirchlichen Stelle herzustellen. Studien-, Prüfungs- und
Habilitationsordnungen in evangelischer Theologie oder in katholischer
Theologie werden im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle
erlassen.
(5) Rechte und Pflichten, die sich
aus Vereinbarungen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik
ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der
Kirchenmusik bleiben unberührt.
§ 125
Zuschüsse
(1) Staatlich anerkannte
Fachhochschulen, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975
(GV.NRW. S. 312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten zur Durchführung ihrer
Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bildungsbereichen, die bisher
nach dieser Vorschrift bezuschusst wurden, weiterhin Zuschüsse des Landes.
(2) Die Zuschüsse sind zur
Wahrnehmung der Aufgaben der staatlich anerkannten Fachhochschule nach § 3
sowie zur Sicherung der Gehälterund der Altersversorgung des Personals zu
verwenden.
(3) Die Höhe der Zuschüsse sowie
das Verfahren der Berechnung und Festsetzung werden durch Vertrag mit dem Land
geregelt. Der Vertrag ist unter Beachtung der Vorschriften des
Ersatzschulfinanzgesetzes mit Ausnahme von dessen § 6 Abs. 4 abzuschließen. In
dem Vertrag ist zu vereinbaren, dass in dem Haushaltsplan der staatlich
anerkannten Fachhochschule fortdauernde Ausgaben nur in Höhe der entsprechenden
Aufwendungen der staatlichen Fachhochschulen nach dem Verhältnis der
Studierendenzahl veranschlagt werden dürfen. Der Vertrag soll die Festsetzung
von Pauschalbeträgen ermöglichen; die Pauschalierung darf sich auch auf solche
Ausgaben erstrecken, für die eine Pauschalierung nach dem
Ersatzschulfinanzgesetz nicht vorgesehen ist.
§ 126 (Fn 9)
Verwaltungsvorschriften, Ministerium
(1) Die zur Ausführung dieses
Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium.
(2) Ministerium im Sinne dieses
Gesetzes ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen.
(3) Für Amtshandlungen des
Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und die Gebührensätze zu
bestimmen. Die §§ 3 bis 6, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in
der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 127 (Fn 11)
Berichtspflicht; Fortgeltung
(1) Die Landesregierung berichtet
dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens
dieses Gesetzes.
(2) Soweit das Gesetz über die
Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S.
303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, ber.
S. 644), auf Vorschriften des Gesetzes über die Universitäten des Landes
Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), und des Gesetzes über die Fachhochschulen im
Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, berichtigt 644), verweist, gelten
diese Vorschriften fort.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für
Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
Hinweise
Einschreibung
in Diplom- und andere Studiengänge
(Artikel 13 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen
(Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz HRWG) vom 30. November 2004 (GV.
NRW. S. 752)
1. Zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 werden in den Studiengängen,
die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne
des § 96 Abs. 1 Satz 3 führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Zur
Sicherung der Hochschulplanung des Landes bestimmt das Ministerium für
Wissenschaft und Forschung insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere
durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die Grade vorsehen, mit denen
künstlerische Studiengänge abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird
auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach
Satz 1 abgeschlossen sein muss.
2. Die durch Artikel 1 Nr. 80 Buchstabe c Satz 1 erfolgende
Änderung des § 96 Abs. 2 Satz 1 HG gilt erst ab dem in der Rechtsverordnung
nach Nummer 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt.
Übergangsregelungen,
In-Kraft-Treten
(Artikel 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen
(Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz HRWG) vom 30. November 2004 (GV.
NRW. S. 752)
1. Auf Habilitandinnen und Habilitanden, deren Habilitationsverfahren
vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes förmlich begonnen wurde, findet § 98
des Hochschulgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden
Fassung weiterhin Anwendung.
2. Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
bestehenden Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge gilt § 88 Abs. 1 HG in
der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) sowie § 41 Abs. 1
KunstHG vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), in Verbindung mit § 87 WissHG vom 20.
November 1979 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April
1992 (GV. NRW. S. 124), fort.
3. Die vom Ministerium zur Zeit des In-Kraft-Tretens des
Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (GV. NRW. 2003 S. 36) als
Weiterbildungsstudiengang im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 5 HG in der Fassung des
Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644) genehmigten Studiengänge sind
jeweils ein weiterbildender Studiengang im Sinne des § 90 Abs. 3 HG in der
Fassung dieses Gesetzes.
4. Bildungseinrichtungen im Sinne § 118 Abs. 2 Satz 2 HG,
die sich bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rechtsverkehr als
Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnet
haben, können mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nur betrieben werden, wenn
sie nach Maßgabe der §§ 113 bis 116 HG staatlich anerkannt sind oder wenn sie
sich nicht mehr im Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen
im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnen. Kommt eine Einrichtung nach Satz 1 einer
Aufforderung des Ministeriums nicht nach, im Rechtsverkehr die Bezeichnung als
Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG zu
unterlassen, gilt § 118 Abs. 3 HG entsprechend.
5. Folgen der Neuordnung der Standorte der Musikhochschulen:
a) Beantragt ein Studierender,
der bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold
eingeschrieben war, die Einschreibung an einer anderen Musikhochschule des
Landes, so ist eine Eignungsfeststellungsprüfung nicht erforderlich, wenn sein
bisheriger Lehrender im künstlerischen Hauptfach an dieser Musikhochschule
tätig ist. Studierende, die bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für
Musik Detmold eingeschrieben waren, sind im Falle eines Wechsels an eine andere
Musikhochschule des Landes hinsichtlich des Studiums und der Prüfungen so zu
stellen, als wenn sie ihre Studien - und Prüfungsleistungen an der Abteilung
Dortmund der Musikhochschule Detmold absolviert hätten. Das Nähere regeln die
Studien- und Prüfungsordnungen der aufnehmenden Hochschulen. Für Studierende,
die zum Zeitpunkt der Auflösung der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik
Detmold dort eingeschrieben waren und Mitglieder der Folkwang Hochschule im
Ruhrgebiet geworden sind, gilt Satz 2 entsprechend.
b) Das Ministerium für
Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Münster der
Hochschule für Musik Detmold an die Universität Münster sowie Planstellen,
Stellen und Mittel der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold an
andere Hochschulen nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen
umzusetzen.
6. Hochschulordnungen, Prüfungsordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen
und Funktionsträger:
a) Die Ordnungen der Hochschule
sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Hochschulgesetzes in
der Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten zwei Jahre nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz oder dem
Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes widersprechen. Danach gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes und des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses
Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1
getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule
notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung
der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.
b) Für die Kunsthochschulen gilt
folgendes: Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen
Anwendungsbereich fort. Die Neubildung der Gremien und die Neubestellung der
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger auf der Grundlage des
Hochschulgesetzes in derFassung dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis
dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger die im Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes
vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor
der Neubildung, ist sie verlängert; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen
Amtszeit nachgewählt. Bis zur Bildung des erweiterten Senats nimmt der Senat
dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Bestimmung der Grundordnung, dass ein
Präsidium die Hochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin
oder des Rektors wirksam.
7. Berufungsvereinbarungen:
Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und
sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz
herbeigeführten Änderungen der Regelungen über das Hochschulpersonal betroffen
sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
8. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen kann den Wortlaut des Hochschulgesetzes in der vom
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und
Verordnungsblatt bekannt machen.
9. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel
13 dieses Gesetzes tritt zum 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Fn 1
GV. NRW. 2000 S. 190; geändert durch Artikel III d.
Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen v. 27.11.2001 (GV. NRW. S. 812);
Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am
1. Januar 2003; Artikel 5 des Gesetzes vom 28.1.2003 (GV. NRW. S. 36), in
Kraft getreten am 1. Februar 2003; Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV.
NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003; Artikel 1 des Gesetzes
v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 2
§ 42 zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft
getreten am 1. Januar 2005.
Fn 3
§§ 1, 65, 66, 85, 92 u. 94 zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752);
in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 4
§ 67 neu gefasst durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar
2003.
Fn 5
§ 68 Abs. 1 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am
1. Januar 2003.
Fn 6
§ 10 geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 28.1.2003 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten am 1. Februar
2003.
Fn 7
§ 71 zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft
getreten am 1. Januar 2005.
Fn 8
§§ 28a, 33, 35-39, 52, 56-58,
88, 98, 122 und 123 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November
2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 9
§§ 2-7, 9, 11, 12, 19, 20-23,
26-30, 43-49, 51, 53-55, 59, 61-63, 69, 70, 72, 76, 77, 79, 82, 84, 86, 87,
89, 91, 93, 95, 96, 101, 102-104, 107, 108, 110-113, 115, 118, 120, 121, 124 und
126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S.
752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 10
§§ 13a, 25a, 49a, 49b, 84a und
101a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW. S.
752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 11
§§ 34, 41, 64, 90, 97, 119 und
127 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30. November 2004 (GV. NRW.
S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 1
GV. NW. 1984 S. 303, geändert durch Art. V des Vierten
Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 18. 12. 1984 (GV. NW.
S. 800), Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714, ber. 1990 S. 42), Art. I d.
Gesetzes vom 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056).Art. IV d. Gesetzes v. 10.2.1998
(GV. NW. S. 134), Artikel 6 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und
Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Art. 3 d. Gesetzes v. 17. 12.
2003 (GV. NRW. S. 814), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 1 des Gesetzes
v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 2
§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S.
168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 3
§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S.
168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 4
§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S.
168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 5
§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S.
168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 6
§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW.
S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 7
§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW.
S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 8
§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW.
S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 9
§§ 14 u. 15 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV.
NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 10
§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW.
S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 11
§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW.
S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 12
§ 17c umbenannt (alt § 17b) und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v.
1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 13
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S.
168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 14
§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW.
S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 15
§ 21 geändert durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft
getreten am 30. Dezember 1989.
Fn 16
§ 23a eingefügt durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft
getreten am 1. September 1995.
Fn 17
§ 24a eingefügt durch Gesetz v. 14. 12. 1989 (GV. NW. S. 714); in Kraft
getreten am 30. Dezember 1989. Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v.
1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 18
§ 27 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW.
S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 19
§ 28 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW.
S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 20
§ 29 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft
getreten am 16. Dezember 1994.
Fn 21
§ 30 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW.
S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 22
§§ 31 und 32 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV.
NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 23
§ 33 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S.
168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 24
§ 33a eingefügt durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1056); in Kraft
getreten am 16. Dezember 1994, geändert .durch Art. IV d. Gesetzes v.
10.2.1998 (GV. NW. S. 134); in Kraft getreten am 1. März 1998.
Fn 25
§ 35 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW.
S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 26
§ 36 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.
Fn 27
GV. NW. ausgegeben am 12. Juni 1984.
Fn 28
§ 17b umbenannt (alt § 17a) und zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 29
§ 38 angefügt durch Art. 3 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 814);
in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 30
Inhaltsverzeichnis (Abschnittsänderungen im Normtext eingearbeitet) neu gefasst
durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten
am 23. März 2005.
Fn 31
§§ 5, 8, 13, 19 Abs. 1, 22 und 34 Abs. 2 geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 32
§§ 5a, 27a, 27b und 27 c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v.
1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 33
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168);
in Kraft getreten am 23. März 2005.
Fn 34
§ 17 a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S.
168); in Kraft getreten am 23. März 2005.