Anlage
1. Zahl der zu berücksichtigenden Plätze
Die Zahl der in die Kostenfolgeabschätzung einzubeziehenden Plätze (Leistungsempfänger im
Sinne von § 3 KonnexAG) beträgt 67.405. Das ist die Differenz zwischen der
Planungszielgröße des Tagesbetreuungsausbaugesetzes und der Planungszielgröße des
Kinderförderungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
Es wird davon ausgegangen, dass entsprechend den Planungszahlen des
Kinderförderungsgesetzes in Kindertageseinrichtungen 70 v. H., das sind 47.184 Plätze, und
in der Kindertagespflege 30 v. H., das sind (abgerundet) 20.221 Plätze, geschaffen werden.
Es wird für die Berechnung des Konnexitätsausgleichs angenommen, dass sich der Ausbau in
den drei Kindergartenjahren 2011/12 bis 2013/14 so vollzieht, dass ab 1. August 2013 das
Planziel erreicht ist. Weiterhin wird angenommen, dass die Ausbauraten pro Jahr ansteigen
werden. Die Daten aus dem Berichtswesen zu KiBiz können dazu nicht eins zu eins
übernommen werden, da sie auf einer anderen rechtlichen Grundlage erhoben werden als die
Angaben der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Sie indizieren allerdings eine verlässliche
Schätzungsgrundlage zur Festlegung der Steigerungssätze in den einzelnen
Kindergartenjahren und zur Aufteilung der Plätze auf Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege.
Es wird von folgender Aufteilung auf die Kindergartenjahre ausgegangen:
2011/12 2012/13 2013/14
Kindertageseinrichtungen 8.700 11.300 27.184
Kindertagespflege 6.300 8.700 5.221
gesamt 15.000 20.000 32.405
Für die Jahre 2014/15 ff. werden zunächst die Zahlen des Kindergartenjahres 2013/14
festgeschrieben. Im Rahmen der nach Artikel 1 § 3 vorgesehenen Überprüfungen soll eine
Anpassung an die tatsächlichen Entwicklungen erfolgen.
2. Kosten des Betriebes
a) Es ist nicht beabsichtigt, durch Ausführungsvorschriften besondere Anforderungen an die
Aufgabenerfüllung zu stellen. Die Aufgabenerfüllung erfolgt im Rahmen der einschlägigen
Rechtsgrundlagen des SGB VIII und des dazu ergangenen Landesrechtes. Die Anforderungen
fließen somit in die Beschreibung der mit der Aufgabenerfüllung verbundenen
Verwaltungsressourcen ein.
b) Verwaltungskosten: Auf der Grundlage der Auswertung der bei Jugendämtern
durchgeführten Stichprobe durch die Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik der TU
Dortmund im Rahmen der „Untersuchung zur Abschätzung des Verwaltungsaufwands zur
Aufrechterhaltung und zum Ausbau der Betreuungsangebote für unter Dreijährige in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen, Abschlussbericht“
betragen die jährlichen Betriebsverwaltungskosten für Plätze in Kindertageseinrichtungen und
in der Kindertagespflege 6.854.402 EUR.
Das sind pro Platz 101,69 EUR. Für den mit dieser Aufgabe verbundenen Sachaufwand wird
ein Zuschlag von 10 v. H. angenommen. Insgesamt sind pro Platz 111,86 EUR anzusetzen.
c) Kindertageseinrichtungen: Nach der Auswertung der Anmeldezahlen nach KiBiz.web zum
Stand 15. März 2011 beträgt die durchschnittliche Kindpauschale für ein unter drei Jahre altes
Kind, das in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen ist, unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Betreuungszeiten und Gruppenformen 9.801,39 EUR. Ein Rückgriff auf die
im Gesetzgebungsverfahren zum Kinderförderungsgesetz seinerzeit höher angenommen
Kosten ist unzulässig, weil das hier gewählte Verfahren der Kostenermittlung die in NRW
tatsächlich anfallenden Kosten zugrunde legt; im Rahmen des KonnexAG sind die realen
Kosten anzusetzen, wenn diese bekannt sind. In der Stellungnahme haben die KSV dargelegt,
dass die Kosten pro Platz deswegen zu niedrig angesetzt, weil in die Berechnung der
Finanzierungsanteil für ein unter drei Jahre altes Kind in der Gruppenform I entsprechend den
tatsächlichen Verhältnissen in den Kindertageseinrichtungen einbezogen wurde. Dieser ist
niedriger als für ein unter drei Jahre altes Kind in der Gruppenform II. Im Rahmen der
Kostenfolgebetrachtung im Ausgleichsverfahren ist diese systembedingte ungleiche
Finanzierung von Kindern unter drei Jahren nach dem KiBiz nicht abzuändern, da der
tatsächliche Ausbau des Betreuungsangebotes Grundlage der Kostenfolgeabschätzung ist und
sich in beiden Gruppenformen I und II vollzieht. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, der
Kostenberechnung im Ausgleichsverfahren allein die höhere Kindpauschale der Gruppenform
II zu Grunde zu legen. Zumal in der Gruppenform II Kinder im Alter von null bis drei Jahren
betreut werden, während in der Gruppenform I ausschließlich mindestens bereits zwei Jahre
alte Kinder aufgenommen werden können.
Abzuziehen ist zum einen das Elternbeitragsaufkommen, weil insoweit Betriebsaufwand bei
den Kommunen nicht entsteht. Das Elternbeitragsaufkommen ist mit 17,5 v. H. der
Betriebskosten geschätzt, § 3 Absatz 4 KonnexAG. Das tatsächliche
Elternbeitragsaufkommen für den U3-Bereich ist nicht bekannt. Nach der
Finanzierungsstruktur des KiBiz gibt es eine Finanzierungslücke in Höhe von 19 v. H. der
Betriebskosten, von der angenommen wird, dass das Jugendamt sie durch die Erhebung von
Elternbeiträgen schließt. Über alle Altersjahrgänge unterschreitet das
Elternbeitragsaufkommen diesen Wert (2010: rund 13 v. H.). Nach den Erhebungen im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Kinderförderungsgesetz (BT Dr. 16/9299, Seite
22) ist das Elternbeitragsaufkommen mit 15 v. H. nach Auswertung der Kinder- und
Jugendhilfestatistik angenommen worden. Da derzeit nur eine begrenzte Zahl von Plätzen in
der U3-Betreuung zur Verfügung steht, ist anzunehmen, dass mehr berufstätige Eltern diese
Plätze in Anspruch nehmen als das über alle Altersgruppen der Fall ist. Das bedeutet, dass
tendenziell das Elternbeitragsaufkommen deutlich näher an 19 v. H. liegt. Der Schätzwert von
17,5 v. H. kann daher als angemessen angenommen werden.
Abzuziehen sind weiterhin der Finanzierungsanteil des Landes, der nach der Auswertung
nach KiBiz.web in Höhe von 35,0 v. H. anzunehmen ist, und ein Trägeranteil von 11,0 v. H.
Finanzierungsanteile der freien Träger, die die Kommunen / Jugendämter wenn auch
möglicherweise auf Grund faktischer Zwänge übernehmen, sind nicht hinzuzurechnen, da
insoweit keine rechtliche Verpflichtung für die Kommunen/die Jugendämter besteht, den
Träger über die Finanzierung durch das KiBiz hinaus zu entlasten. Vielmehr liegt eine auf
Grund besonderer Umstände im Jugendamtsbezirk getroffene Entscheidung in der örtlichen
Jugendhilfeplanung zugrunde. Zudem ist festzustellen, dass nach Auswertung der Meldungen
der Jugendämter zum 15. März 2012 der durchschnittliche Trägeranteil nicht bei 11 v.H.,
sondern bei 13 v.H. liegt.
Abzuziehen sind somit:
aa) Elternbeiträge: 17,5 v. H. 1.715,24 EUR,
bb) Trägeranteile: 11,0 v. H. 1.078,15 EUR,
cc) Finanzierungsanteil des Landes nach KiBiz: 35,0 v. H. 3.430,49 EUR.
Pro U3-Platz in einer Kindertageseinrichtung sind im Kindergartenjahr 2011/12 somit
insgesamt anzusetzen: 3.577,51 EUR.
Dieser Betrag wird jährlich um 1,5 v. H. zum Ausgleich der Kostensteigerungen erhöht. Im
Ausgleichsverfahren sind somit in den Kindergartenjahren für Plätze in
Kindertageseinrichtungen anzusetzen:
aa) 2011/12 3.577,51 EUR,
bb) 2012/13 3.631,17 EUR,
cc) 2013/14 3.685,64 EUR,
dd) 2014/15 3.740,92 EUR.
d) Kindertagespflege: Als Basis für die Berechnung der Betriebskosten eines Platzes in der
Kindertagespflege werden die Ausgaben der Kommunen im Haushaltsjahr 2009
herangezogen. Im Rahmen einer Sonderauswertung der Arbeitsstelle Kinder- und
Jugendhilfestatistik der TU Dortmund „Ausgaben für die Kindertagespflege in den
kommunalen Haushalten des Jahres 2009“ wurde die Anzahl aller in 2009 vertraglich
vereinbarten täglichen Betreuungsstunden gemäß der amtlichen Kinder- und
Jugendhilfestatistik bestimmt. Diese wurden ins Verhältnis zu den kommunalen Ausgaben für
das Produkt 361 „Kindertagespflege“ gestellt. Da im Jahr 2009 bereits flächendeckend das
Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) anzuwenden war, ist davon auszugehen, dass
hierin auch die fachliche Begleitung der Tagespflegepersonen enthalten ist. Im Ergebnis
ergibt sich ein Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind. Wenn man diesen auf die
durchschnittliche Wochenbetreuungsstundenzahl von 25 Stunden in 4 Wochen in 12 Monaten
(= 52 Wochen abzüglich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson) bezieht, ergeben sich
Durchschnittsausgaben von 4.673 EUR pro Jahr. Als Ausgleich der seit 2009 eingetretenen
Kostensteigerungen wird dieser Betrag um 6,4 v. H. - entsprechend einer Einzelauswertung
im Jugendamt Köln - angehoben auf den Kostenstand 2011. In die Berechnung fließen somit
ein 4.972,22 EUR. Im Rahmen der nach Artikel 1 § 3 des Gesetzes vorgesehenen
Überprüfung des Belastungsausgleichs wird die weitere Entwicklung berücksichtigt werden.
Die Kosten der Qualifizierung der Kindertagespflege und die hälftigen Kosten für Kranken-
und Pflegeversicherung der Tagespflegepersonen sind erfasst, da die Ermittlung der Kosten
sämtliche Buchungen der Kommunen ausgewertet hat, die für die Kindertagespflege
vorgenommen wurden. Soweit hier Ungenauigkeiten in der bisherigen Buchführung vorliegen
sollten, ist dem im Rahmen der Revision der Kostenfolgeabschätzung nachzugehen. Dies gilt
auch für weitere Fragen, wie die, ob entgegen der Berechnung nicht nur 48 Wochen im Jahr,
sondern tatsächlich mehr Wochen bezahlt werden.
Abzuziehen sind:
aa) Elternbeitrag (geschätzt, § 3 Absatz 4 KonnexAG): 17,5 v. H. 870,14 EUR,
bb) Finanzierungsanteil des Landes nach KiBiz: 736,00 EUR.
Pro U3-Platz in einer Kindertagespflege sind im Kindergartenjahr 2011/12 somit anzusetzen:
3.366,08 EUR.
Dieser Betrag wird jährlich um 1,5 v. H. zum Ausgleich der Kostensteigerungen erhöht. Im
Ausgleichsverfahren sind somit in den Kindergartenjahren für Plätze in der Kindertagespflege
anzusetzen:
aa) 2011/12 3.366,08 EUR,
bb) 2012/13 3.416,57 EUR,
cc) 2013/14 3.467,82 EUR,
dd) 2014/15 3.519,84 EUR.
In Verbindung mit den in jedem Kindergartenjahr nach den Ausbauannahmen zu
finanzierenden Plätzen sind folgende Beträge (Betriebsverwaltungskosten, Betriebskosten
eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege) anzusetzen:
2011/12 2012/13 2013/14 ab 2014/15
lfd.
Kindertageseinrichtungen 32.097.519 74.860.600 179.181.240 181.789.572
Kindertagespflege 21.911.022 52.926.450 72.384.709 73.436.606
gesamt 54.008.541 127.787.050 251.565.949 255.226.178
3. Kosten der Investitionsförderung
a) Verwaltungskosten: Nach der Auswertung der bei Jugendämtern durchgeführten
Stichprobe durch die TU Dortmund betragen die jährlichen Investitionsverwaltungskosten für
die Schaffung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege 28.787.731 EUR.
Das sind pro Platz 610,12 EUR. Für den mit dieser Aufgabe verbundenen Sachaufwand wird
ein Zuschlag von 10 v. H. angenommen. Insgesamt sind pro Platz 671,13 EUR anzusetzen.
b) Investitionskosten: Nach der Auswertung des Investitionsprogramms
"Kinderbetreuungsfinanzierung" sowie der mit dem Nachtragshaushalt 2010 zur Verfügung
gestellten fachbezogenen Pauschale, Stand 26. Oktober 2011, betragen die durchschnittlichen
Fördermittel pro Platz unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fördertatbestände in
Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegen 10.989,45 EUR sowie 955,05 EUR für
Plätze in der Kindertagespflege. Somit wurden die Förderhöchstsätze nicht ausgeschöpft. Dies
stimmt überein mit einer vom Bund durchgeführten Untersuchung (FiFo Köln 2011); danach
liegen die Durchschnittskosten für die Schaffung von U3-Betreuungsplätzen in
Tageseinrichtungen bundesweit bei durchschnittlich 13.656 EUR, in NRW bei 10.420 EUR
(Durchschnitt für die Jahre 2008 – 2010). Die jüngere Auswertung der Landesjugendämter,
die zu einem höheren Durchschnittsbetrag kommt, greift somit Kostensteigerungen infolge
von Preissteigerungen und einem – unterstellten, gleichwohl wahrscheinlichen – höheren
Anteil von Neubaumaßnahmen bereits auf. Soweit die Kommunalen Spitzenverbände darauf
verweisen, hier die im Gesetzgebungsverfahren zum Kinderförderungsgesetz insoweit
höheren Kosten anzusetzen, wird auf das oben zu den Betriebskosten der
Kindertageseinrichtungen Gesagte verwiesen. Wenn im Zuge fachlicher Entscheidungen in
der örtlichen Jugendhilfeplanung im Zusammenhang mit dem weiteren U3-Ausbau auch
weitere Kindergartenplätze geschaffen werden müssen, so sind diese Kosten ebenfalls hier
nicht zu berücksichtigen, da sie – wenn auch im Einzelfall fachlich nachvollziehbar – doch
wesentlich durch die Planungsentscheidung der Kommune verursacht sind.
Grundstückserwerbskosten sind nicht anzusetzen, da damit ein Vermögenszuwachs des
Trägers verbunden ist. Soweit möglicherweise künftig der Anteil der Neubaumaßnahmen
höher zu veranschlagen ist, als den dieser Kostenfolgeabschätzung zugrundeliegenden
Durchschnittswerten zugrundeliegend, ist dem im Rahmen der vorgesehenen Überprüfungen
der Kostenfolgeabschätzung nachzugehen.
Für das Kindergartenjahr 2011/12 sind einschließlich der Verwaltungskosten für jeden Platz
in einer Kindertageseinrichtung 11.660,58 EUR anzusetzen. In der Kindertagespflege entsteht
allenfalls ein geringfügiger Verwaltungsaufwand für die Durchführung der pauschalen
Investitionsförderung. Für die Kindertagespflege sind daher pro Platz 955,05 EUR für das
Kindergartenjahr anzusetzen.
Bei 50.554 in Kindertageseinrichtungen und 16.851 in der Kindertagespflege zu schaffenden
Plätzen betragen die Gesamtinvestitionskosten 569.504.900 EUR.
Soweit der Bund für den U3-Ausbau Investitionsmittel bereitgestellt hat, ist ein
Investitionsaufwand nicht entstanden. Der errechnete Betrag übersteigt die vom Bund
bereitgestellten und den Kommunen vom Land weitergeleiteten Investitionsmittel in Höhe
von 481.516.174 EUR um 87.988.726 EUR.
4. Ausgleichsbeträge
Es ergeben sich auf der Grundlage dieser Berechnung für die Kindergartenjahre folgende
konnexitätsbedingte Betriebskosten:
4.1 2011/12: 54.008.541 EUR
4.2 2012/13: 127.787.050 EUR
4.3 2013/14: 251.565.949 EUR
4.4 2014/15: 255.226.178 EUR
4.5 2015/16: 259.054.571 EUR
4.6 2016/17: 262.940.389 EUR
4.7 2017/18: 266.884.495 EUR
4.8 2018/19: 270.887.762 EUR.
Der durch die Investitionsmittel des Bundes noch nicht abgedeckte Betrag in Höhe von
87.988.726 EUR sind die konnexitätsbedingten Investitionskosten.
5. Abzüge
Die Mehrbelastung ist um Entlastungen zu mindern.
Die Landesregierung hat Investitionsprogramme im Gesamtvolumen von 400 Mio. EUR
aufgelegt, bzw. im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung verlässlich vorgesehen:
5.1 fachbezogene Pauschale 2010 150 Mio. EUR,
5.2 fachbezogene Pauschale 2011 100 Mio. EUR,
5.3 fachbezogene Pauschale 2012 100 Mio. EUR,
5.4 fachbezogene Pauschale 2013 50 Mio. EUR.
Zur Zulässigkeit des Abzugs sind zwei Rechtsgutachten eingeholt worden (1.
„Rechtsgutachten zur Anwendung des Konnexitätsprinzips im Zusammenhang mit der
Umsetzung der KiföG“, erstattet von Prof. Dr. Janbernd Oebbecke, Universität Münster, 2.
„Rechtsgutachten zu folgender Fragestellung: ‚Im Rahmen der Kostenfolgeabschätzung der in
Umsetzung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 12. Oktober 2010 (VerfGH
12/09) zu ersetzenden Betriebs- und Investitionskosten sollen die vom Land in der neuen
Legislaturperiode aufgelegten Investitionsprogramme für den U3-Ausbau, soweit sie nicht im
Rahmen des KonnexAG anerkannte Investitionskosten abgelten, abgezogen werden. Ist der
Abzug (und damit die Verrechnung unterschiedlicher Kostenarten) nach dem KonnexAG
zulässig?’“, erstattet von Prof. Dr. Michael Sachs, Universität zu Köln). Nach Ansicht des
ersten Gutachters ist ein Abzug nur gegenüber konnexitätsbedingten Investitionskosten der
Kommunen möglich, das Land könne die Belastung der Kommunen durch
ausgleichspflichtige Betriebskosten nicht mit zweckgebundenen Investitionsmitteln abgelten.
Der zweite Gutachter hingegen hält eine Verrechnung unterschiedlicher Kostenarten für
zulässig. Danach führen Entlastungen durch die bereitgestellten investiven Fördermittel des
Landes nicht nur gegenüber konnexitätsbedingten Investitionen, sondern auch gegenüber
Betriebskosten der Kommunen zu einer Verringerung der ausgleichspflichtigen
Mehrbelastung.
Die Landesmittel in Höhe von 400 Mio. EUR können demnach unstreitig auf die
Investitionsausgleichsansprüche der Kommunen in Höhe von rund 88 Mio. EUR angerechnet
werden, so dass ein Betrag von rund 312 Mio. EUR verbleibt. Weitere 30 Mio. EUR werden
für eine zu erwartende Steigerung konnexitätsbedingter Investitionskosten vorgehalten, so
dass sich die Frage der Verringerung der ausgleichspflichtigen Mehrbelastung hinsichtlich des
verbleibenden Betrages von rund 282 Mio. EUR stellt.
Ausgehend vom ersten Rechtsgutachten kommt eine Verrechnung dieser Investitionsmittel in
Höhe von rund 282 Mio. EUR mit Betriebskostenausgleichsansprüchen nicht in Betracht.
Gleichwohl sind die positiven haushalterischen Auswirkungen der Investitionsmittel des
Landes bei den Kommunen im Rahmen des Belastungsausgleichs zu berücksichtigen. Die
Kommunen erhalten infolge der Investitionsförderung des Landes einen erweiterten
finanziellen Spielraum. Die Investitionsmittel des Landes werden in der Bilanz der Kommune
als passiver Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt. Dieser wird in der NKF-
Ergebnisrechnung periodengerecht über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufgelöst,
was sich als Ertrag in der NKF-Ergebnisrechnung darstellt. Dieser Ertrag steht auch für
konsumtive Zwecke zur Verfügung, kann also für Betriebskosten verwandt werden. Eine
Verrechnung dieser wirtschaftlichen Vorteile mit den Ausgleichsansprüchen wegen
konnexitätsbedingter Betriebskosten ist somit zulässig. Da die Erweiterung des finanziellen
Handlungsspielraums der Kommunen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitlich
gestreckt erfolgt, kann die Anrechnung ebenfalls nur periodengerecht erfolgen. Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt bei Neubauten 40 bis 80 Jahre, wobei mit Blick
auf die besondere Zweckbestimmung der hier geschaffenen Neubauten der untere Wert der
Berechnung zugrunde gelegt wird. Bei Umbauten beträgt die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer fünf Jahre. Da das Land ein Interesse daran hat, die Anrechnung in einem
kürzeren Zeitraum als in der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen, ist der
Betrag von rund 282 Mio. EUR auf einen Zeitraum von fünf Jahren (Kindergartenjahre
2013/2014 bis 2017/2018) abzuzinsen. Wegen der unterschiedlichen Länge der beiden
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ist eine Aufteilung dieses Betrages auf Neubau- und
Umbaumaßnahmen vorzunehmen. Dafür wird von einem Anteil von 95 v. H. für Neubauten
ausgegangen. Bei einem angenommenen Zinssatz von 3,5 v. H. über die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer ergibt sich danach ein Gesamtbarwert von rund 175,4 Mio. EUR. Die
Verteilung dieses Betrages auf fünf Jahre führt unter Berücksichtigung einer Verzinsung von
ebenfalls 3,5 v. H. pro Jahr zu einem jährlichen Abzugsbetrag von rund 37,5 Mio. EUR.
Insgesamt werden damit von den rund 282 Mio. EUR 187.695.262 EUR belastungsmindernd
in Ansatz gebracht.
Die 187.695.262 EUR werden nach folgendem Schema abgezogen:
- 2011/12: 0 EUR
- 2012/13: 0 EUR
- 2013/14: 37.539.052 EUR
- 2014/15: 37.539.052 EUR
- 2015/16: 37.539.052 EUR
- 2016/17: 37.539.052 EUR
- 2017/18: 37.539.052 EUR
- 2018/19: 0 EUR.
Durch die vorgesehene jährliche Anpassung von Berechnungsparametern an die tatsächliche
Entwicklung können sich die belastungsmindernden Beträge noch verändern.
6. Erstattung
Somit ergeben sich nach dem derzeitigen Stand der Berechnungen folgende
Erstattungsbeträge für das jeweilige Kindergartenjahr:
6.1 2011/12: 54.008.541 EUR
6.2 2012/13: 127.787.050 EUR
6.3 2013/14: 214.026.897 EUR
6.4 2014/15: 217.687.126 EUR
6.5 2015/16: 221.515.518 EUR
6.6 2016/17: 225.401.337 EUR
6.7 2017/18: 229.345.443 EUR
6.8 2018/19: 270.887.762 EUR.