LBesG NRW · Nordrhein-Westfalen

Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)

Ausfertigungsdatum:
22.04.2017
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)

Anlage 5 Künftig wegfallende (kw) Ämter A7 Polizeimeisterin/Polizeimeister 1) Kriminalmeisterin/Kriminalmeister 1) 1) Als Eingangsamt. A8 Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister Kriminalobermeisterin/Kriminalobermeister A9 Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister 1) Kriminalhauptmeisterin/Kriminalhauptmeister 1) 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungs- gruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachge- rechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden. A 12 Lehrer − an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander- weitig eingereiht − 1) Lehrer − mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung – 1) Lehrer − mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- stufe I bei entsprechender Verwendung – 1) 2) Lehrer − mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwen- dung – 1) 3) Lehrer − mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundar- stufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –1) 3) 4) Lehrer − als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirkse- bene – 5) 1) Als Eingangsamt. 2) Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe I erhalten, solange sie an Realschulen, an Gymnasien, an Zweigen dieser beiden Schulformen oder an schulformunabhängigen Gesamtschulen oder schulformunabhängigen Orientierungsstufen verwendet werden, eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13, wenn ihnen eine solche bereits am 31. Mai 1990 nach § 77 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung zugestanden hat. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 4) Soweit nicht im Amt des Studienrats. 5) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach An- lage 15. A 13 Konrektorin/Konrektor − als der ständige Vertreter des Leiters eines Studiense- minars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundar- stufe I – Lehrer A 14 − mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- Fachoberschullehrer stufe I bei entsprechender Verwendung –1) − als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach- − mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- schule – stufe I als Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Be- Oberstudienrätin/Oberstudienrat zirksebene – 2) − als Fachleiterin/Fachleiter in der Lehrerfortbildung − mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpäda- auf Bezirksebene – gogik als Fachlehrer in der Lehrerfortbildung auf Be- zirksebene – 2) 1) − mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und − als Lehrerin/Lehrer für Medienpädagogik an einer die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudien- der Sekundarstufe I – 3) gang an einer Universität – − mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I − mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwen- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien dung – 3) 4) und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigun- Realschullehrerin/Realschullehrer gen für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II (Doppelbefähigung) – bei Verwendung an einer Sekun- − als Fachleiterin/Fachleiter in der Lehrerfortbildung darschule – 2) auf Bezirksebene – 2) − mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- − mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen stufe II bei entsprechender Verwendung − bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen- dung – 5) − mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an berufli- − mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonder- chen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang schulen bei entsprechender Verwendung – 6) zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – 3) Sonderschullehrerin/Sonderschullehrer 7) − mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonder- Studienrätin/Studienrat schulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung – 4) − als Lehrer für Fremdsprachen an einer Fachhoch- Realschulkonrektor schule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität − − als der ständige Vertreter des Leiters eines Studiense- minars für das Lehramt für die Sekundarstufe I – 5) − als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhoch- schule oder in einem Fachhochschulstudiengang an Rektor einer Universität – − als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für − mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- die Primarstufe oder eines Studienseminars für das stufe II bei entsprechender Verwendung – Lehramt für die Sekundarstufe I – − mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I Sonderschulkonrektor und die Sekundarstufe II bei Verwendung an berufli- − als der ständige Vertreter des Leiters eines Studiense- minars für das Lehramt für Sonderpädagogik – chen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang 2) zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife – 8) 1) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach An- − mit zusätzlicher Prüfung für das Lehramt an Sonder- lage 15. schulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik bei entsprechender Verwendung – 9) 2) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 14) zur 1) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Planstel- Besoldungs- gruppe A 13 nicht überschritten werden. len für stufenbezogen ausgebildete planmäßige „Leh- rer“ in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon 3) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die an Hauptschulen höchsten 10 v.H. der für diese Beam- Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 7) zur ten an Hauptschulen vorgesehenen Stellen, ausgewie- Besoldungs- gruppe A 13 kw nicht überschritten sen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung werden. der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters 4) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15. des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die ent- sprechende Amtsbezeichnung verliehen werden. 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. 2) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach An- lage 15. A 15 3) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Planstel- Kanzler len für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbe- − einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besol- reich oder in entsprechenden schulischen Bildungs- dungsgruppen A 16, B 2) gängen höchsten 10 v.H. der dort für diese Lehrer vorgesehenen Planstellen ausgewiesen werden. − einer Kunsthochschule – 4) Soweit nicht im Amt des Studienrats. Realschulrektor 5) Als Eingangsamt. − als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I – 6) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15. Die Stellen- zulage wird nicht neben anderen Zulagen gewährt. Regierungsschuldirektor − als hauptamtlicher Geschäftsführer an einem Prü- 7) Erhält als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrer- fungsamt für Erste oder Zweite Staatsprüfungen für fortbildung auf Bezirksebene eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 15. Lehrämter an Schulen – 1) − im Polizeischuldienst − 8) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v.H. der Planstel- len für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausge- Sonderschulrektor wiesen werden. − als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für 9) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15. Sonderpädagogik – Studiendirektor Rektorin/Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal − als der ständige Vertreter des Leiters eines Studiense- minars für das Lehramt für die Sekundarstufe II − 1) B6 − als hauptamtlicher Geschäftsführer eines Prüfungs- amtes für die Ersten Staatsprüfungen für das Lehramt Rektorin/Rektor am Gymnasium oder an beruflichen Schulen − 1) − der Fernuniversität – in Hagen – 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. − der Technischen Hochschule Aachen – − der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg- A 16 Essen, Köln, Münster – Kanzler − der Deutschen Sporthochschule Köln – C1 − einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besol- Künstlerische Assistentin/Künstlerischer Assistent dungsgruppen A 15, B 2) Wissenschaftliche Assistentin/Wissenschaftlicher Assis- Leitender Regierungsschuldirektor tent − als Leiter eines Prüfungsamtes für Erste oder Zweite C2 Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen – Hochschuldozentin/Hochschuldozent 1) Leitender Schulamtsdirektor Oberassistentin/Oberassistent 1) − als leitender Schulaufsichtsbeamter, dem ausschließ- lich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberingenieurin/ Oberingenieur Oberstufe oder beruflichen Schulen obliegt − Professorin/Professor 2) Oberstudiendirektor − an einer Fachhochschule − − als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für − an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch- die Sekundarstufe II – schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig – B2 Professorin/Professor an einer Kunsthochschule 3) Abteilungsdirektorin als ständige Vertreterin/Abtei- lungsdirektor als ständiger Vertreter der Leiterin/des Professorin/Professor an einer wissenschaftlichen Hoch- schule 3) Leiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung − an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule – Direktorin/Direktor des Landesinstituts für den öffentli- chen Gesundheitsdienst − soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Kanzlerin/Kanzler Fachhochschulen miteinander verbunden werden – 4) − der Fachhochschule Köln – Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor 3) B3 − an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule – 5) Kanzlerin/Kanzler 1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 15, soweit als / Oberärztin/Oberarzt einer Hochschulklinik tätig. − der Fernuniversität – in Hagen – 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3. − der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Sie- gen, Wuppertal – 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 oder C 4. Leitende Verwaltungsdirektorin/ Leitender Verwaltungs- 4) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach direktor Landesrecht weder Universität ist, noch einer Univer- sität gleichgestellt ist. − als Leitung der Personal- und Wirtschaftsverwaltung 5) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und der Medizinischen Einrichtungen der Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Univer- Habilitation besitzt. sität Düsseldorf, der Universität Köln, der Universität Münster, der Universität-Gesamthochschule Essen − C3 Präsidentin/Präsident des Landesinstituts für Gesund- Professorin/Professor 1) heit und Arbeit − an einer Fachhochschule − Rektorin/Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, − an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch- Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Süd- schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen westfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, tätig – 2) Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin Professorin/Professor an einer wissenschaftlichen Hoch- schule 2) 3) Rektorin/Rektor Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor 2) 4) − einer Kunsthochschule – 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2. B4 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 oder C 4. Kanzlerin/Kanzler 3) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach − der Technischen Hochschule Aachen − Landesrecht weder Universität ist, noch einer Univer- sität gleichgestellt ist. − der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg- 4) Auch an Essen, Köln, Münster – einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hoch- schule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion Rektorin/Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln und Habilitation besitzt. Rektorin/Rektor der Fachhochschule Köln C4 B5 Professorin/Professor an einer Kunsthochschule 1) Direktorin/Direktor des Landesbetriebs Geologischer Professorin/Professor an einer wissenschaftlichen Hoch- Dienst schule 1) 2) Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor 1) 3) 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3. lich; eine Kolleggeldpauschale von mehr als 1 572,23 2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Euro jährlich bedarf der Zustimmung des Finanzmi- Landesrecht weder Universität ist, noch einer Univer- nisteriums. 2) An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für die sität gleichgestellt ist. Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 1 572,23 3) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hoch- Euro jährlich. schule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt. 3) An einer Kunsthochschule oder der Sozialakademie Dortmund, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 4. H1 Erhält als Leitung der Sozialakademie Dortmund für die Dauer dieser Amtstätigkeit eine widerrufliche, Akademische Rätin/Akademischer Rat 1) nicht ruhegehaltfähige Zulage, deren Höhe das Minis- Dozentin/Dozent 2) terium für Innovation, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt. Lektorin/Lektor 3) 4) Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 1971 als Wissenschaftliche Assistentin/Wissenschaftlicher Assis- Oberbaudirektorinnen/Oberbaudirektoren – als Lei- tent 4) tung einer Ingenieurschule mit mindestens 18 Semes- 1) An einer wissenschaftlichen Hochschule. Akademische terklassen – oder als Oberbaudirektorinnen/Oberstu- Rätinnen/Akademische Räte mit Lehraufgaben erhal- diendirektoren – als Leitung einer berufsbildenden ten eine Lehrvergütung von höchstens jährlich; die nä- Schule, Höheren Fachschule oder Höheren Wirtschafts- heren Bestimmungen erlässt das Ministerium für Inno- fachschule mit mindestens 18 Klassen oder 18 Semes- vation, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen terklassen – in die Besoldungsgruppe A 16 eingereiht mit dem Finanzministerium. waren, erhalten für ihre Person Bezüge nach Besol- dungsgruppe A 16. 2) An einer Pädagogischen Hochschule oder der Deut- schen Sporthochschule Köln, soweit nicht in der Besol- 5) Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 1971 als dungsgruppe H 2. Erhält für die Lehrtätigkeit eine Oberbaudirektorinnen/Oberbaudirektoren – als Lei- Kolleggeldpauschale von 786,11 Euro jährlich. tung einer Ingenieurschule mit weniger als 18 Semes- 3) An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für die terklassen – oder als Oberstudiendirektorinnen/Ober- studiendirektoren – als Leitung einer berufsbildenden Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von 628,89 Schule, Höheren Fachschule oder Höheren Wirtschafts- Euro jährlich. fachschule mit weniger als 18 Klassen oder 18 Semes- 4) An einer wissenschaftlichen Hochschule. Wissenschaft- terklassen – in die Besoldungsgruppe A 15 eingereiht liche Assistentinnen/Wissenschaftlich Assistenten, waren und eine Amtszulage nach Fußnote 5 erhielten, denen Lehraufgaben übertragen sind, erhalten eine behalten diese Zulage. Lehrvergütung von höchstens 766,94 Euro jährlich; die 6) Beamtinnen und Beamte, die am 31. Juli 1971 als Bau- näheren Bestimmungen erlässt Ministerium für Inno- direktorinnen/Baudirektoren – im Ingenieurschul- vation, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen dienst (als ständige Vertretung einer Oberbaudirekto- mit dem Finanzministerium. rin/eines Oberbaudirektors der Besoldungsgruppe A 16) – oder als ständige Vertretung einer Oberstudiendi- H2 rektorin/eines Oberstudiendirektors der Besoldungs- Akademische Rätin/Akademischer Rat 1) gruppe A 16 – in die Besoldungsgruppe A 15 eingereiht waren und eine Amtszulage nach Fußnote 13 erhielten, Dozentin/Dozent 2) behalten diese Amtszulage. Fachhochschullehrerin/Fachhochschullehrer H4 Oberärztin/Oberarzt 2) Ordentliche Professorin/Ordentlicher Professor 1) Oberassistentin/Oberassistent 2) Professorin/Professor 2) Oberingenieurin/Oberingenieur 2) 1) An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für 1) An einer wissenschaftlichen Hochschule. Akademische seine Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von min- Oberrätinnen/Akademische Oberräte mit Lehraufga- destens 1 572,23 Euro, höchstens 9 433,33 Euro jähr- ben erhalten eine Lehrvergütung von höchstens lich; eine Kolleggeldpauschale von mehr als 1 572,23 1.533,88 Euro jährlich; die näheren Bestimmungen er- Euro jährlich bedarf der Zustimmung des Finanzmi- lässt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und nisteriums. Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministe- rium. 2) An einer Kunsthochschule oder der Sozialakademie Dortmund, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 3. 2) An einer wissenschaftlichen Hochschule, soweit nicht Erhält als Leitung der Sozialakademie Dortmund für in der Besoldungsgruppe H 1. Erhält für die Lehrtätig- die Dauer dieser Amtstätigkeit eine widerrufliche, keit eine Kolleggeldpauschale von 786,11 Euro jähr- nicht ruhegehaltfähige Zulage, deren Höhe das Minis- lich. Die Kolleggeldpauschale erhöht sich auf 1 572,23 terium für Innovation, Wissenschaft und Forschung im Euro jährlich für Beamtinnen und Beamte, die die Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt. Stellung einer/eines außerplanmäßigen Professorin/ Professors haben. H5 H3 Professorin als Direktorin einer Kunsthochschule/Pro- fessor als Direktor einer Kunsthochschule Akademische Direktorin/Akademischer Direktor Außerordentliche Professorin/Außerordentlicher Profes- sor 1) Direktorin/Direktor des Instituts für Leibesübungen an einer wissenschaftlichen Hochschule 2) Fachhochschullehrerin/Fachhochschullehrer 4) 5) 6) Professorin/Professor 3) Wissenschaftliche Rätin und Professorin/Wissenschaft- licher Rat und Professor 2) Studienprofessorin/Studienprofessor 1) An einer wissenschaftlichen Hochschule. Erhält für seine Lehrtätigkeit eine Kolleggeldpauschale von min- destens 1 572,23 Euro, höchstens 9 433,33 Euro jähr-

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.