Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 22.03.2012
Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 16. März 2012
Auf Grund des § 46 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 2), wird verordnet:
Abkürzung von Fristen und Terminen
Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes festgelegten Fristen und Termine werden für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt abgekürzt: 1. In § 19 Absatz 1 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag. 2. In § 21 tritt a) in Absatz 3 Satz 1 an die Stelle des neununddreißigsten Tages der neunundzwanzigste Tag, b) in Absatz 4 Satz 4 an die Stelle des dreißigsten Tages der dreiundzwanzigste Tag. 3. In § 22 tritt a) in Absatz 1 an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag, b) in Absatz 2 an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Inneres und Kommunalesdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.