VO Rechtshilfe · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten im Rechtshilfeverkehr zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeits-VO Rechtshilfe - ZustVO EUZHA)

Ausfertigungsdatum:
22.01.2004
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund - des § 1069 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und des § 1074 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung, die durch Artikel 1 des EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetzes vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2166) eingefügt worden sind, - des § 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der durch Artikel 21 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2856) eingefügt worden ist, wird verordnet:
§ 1

Bestimmung der Zentralstelle und der zuständigen Stelle

Als Zentralstelle und als zuständige Stelle im Sinne des § 1069 Abs. 3 Satz 1 und des § 1074 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozessordnung wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auch auf Ersuchen in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten.

§ 2

Bestimmung der Kontaktstelle

Als Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Kontaktstelle erstreckt sich auch auf arbeitsgerichtliche Angelegenheiten.

§ 3

Konzentration von Empfangsstellen

Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne von § 1069 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen

1.

dem Amtsgericht Duisburg

für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,

2.

dem Amtsgericht Essen

für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele,

3.

dem Amtsgericht Gelsenkirchen

für die Amtsgerichtsbezirke Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer,

4.

dem Amtsgericht Herne

für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne,

5.

dem Amtsgericht Mönchengladbach

für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.

§ 4

Konzentration von ersuchten Gerichten

Die Aufgaben des ersuchten Gerichts im Sinne von § 1074 Abs. 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen

1.

dem Amtsgericht Duisburg

für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,

2.

dem Amtsgericht Essen

für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele,

3.

dem Amtsgericht Gelsenkirchen

für die Amtsgerichtsbezirke Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer,

4.

dem Amtsgericht Herne

für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne,

5.

dem Amtsgericht Mönchengladbach

für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.

§ 5

Aufhebung von Vorschriften

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Fußnoten

Fn 1 GV. NRW. S. 24, in Kraft getreten am 22. Januar 2004. Fn 2 § 5 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 21. Januar 2004.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.