Verordnung über Zuständigkeiten im Rechtshilfeverkehr zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeits-VO Rechtshilfe - ZustVO EUZHA)
- Ausfertigungsdatum:
- 22.01.2004
Eingangsformel
Bestimmung der Zentralstelle und der zuständigen Stelle
Als Zentralstelle und als zuständige Stelle im Sinne des § 1069 Abs. 3 Satz 1 und des § 1074 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozessordnung wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auch auf Ersuchen in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten.
Bestimmung der Kontaktstelle
Als Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Kontaktstelle erstreckt sich auch auf arbeitsgerichtliche Angelegenheiten.
Konzentration von Empfangsstellen
Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne von § 1069 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen
1.
dem Amtsgericht Duisburg
für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,
2.
dem Amtsgericht Essen
für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele,
3.
dem Amtsgericht Gelsenkirchen
für die Amtsgerichtsbezirke Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer,
4.
dem Amtsgericht Herne
für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne,
5.
dem Amtsgericht Mönchengladbach
für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.
Konzentration von ersuchten Gerichten
Die Aufgaben des ersuchten Gerichts im Sinne von § 1074 Abs. 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen
1.
dem Amtsgericht Duisburg
für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,
2.
dem Amtsgericht Essen
für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele,
3.
dem Amtsgericht Gelsenkirchen
für die Amtsgerichtsbezirke Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer,
4.
dem Amtsgericht Herne
für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne,
5.
dem Amtsgericht Mönchengladbach
für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.
Aufhebung von Vorschriften
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.