Anlage 1
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(zu § 13 Absatz 2 Satz 2)
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des
Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ — 4 Punkte;
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ — 3 Punkte;
3. Note „befriedigend“ — 2 Punkte;
4. Note „ausreichend“ — 1 Punkt.
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der
Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen
vergeben:
1. „zwingende berufliche Gründe” — 9 Punkte;
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier
abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;
2. „wissenschaftliche Gründe“ — 7 bis 11 Punkte;
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft
und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine
weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
3. „besondere berufliche Gründe“ — 7 Punkte;
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich
verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist
der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte
Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im
Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge
wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;
4. „sonstige berufliche Gründe” — 4 Punkte;
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen
beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen
beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten
Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;
5. „keiner der vorgenannten Gründe“ — 1 Punkt.
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten
davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind
und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer
Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben
angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner
Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2
Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.