Stand: 21.9.2012
Anlage 1a
550
Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative 1 2
nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
An die/den
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 36 vom 15. Oktober 2004
Präsidentin/Präsidenten3 des Landtags Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
3 3
Die auf dem/den nachgehefteten Unterschriftsbogen/-bögen unterzeichneten Stimmberechtigten beantragen eine Volksinitiative, die gerichtet ist auf die
Befassung des Landtags mit dem folgenden
a) Gegenstand der politischen Willensbildung:
Kurzbezeichnung: Volksinitiative...
4
Genaue Umschreibung (und ggf. Begründung ):
oder
b) Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes (Überschrift, Vorschriften, Begründung, Kosten)...
Kurzbezeichnung: Volksinitiative...
Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift):
Stellvertretende Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift):
Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für das Verfahren der Volksinitiative genutzt werden.
Unterschrift der Vertrauensperson Unterschrift der stellvertretenden Vertrauensperson
1
Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf anzuzeigen. Das Ministerium
teilt den Vertrauenspersonen mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens.
2
Eine Volksinitiative kommt rechtswirksam zustande, wenn sie von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet ist (Artikel 67a der Landesverfassung NRW).
3
Unzutreffendes bitte streichen.
4
fakultativ