VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Ausfertigungsdatum:
21.05.2020
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW zulässigen Angebote und Einrichtungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird. Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden. Inhalt: I. Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) II. Beherbergungsbetriebe IIa. Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen) IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege V. Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tätowierstudios, Piercingstudios, Manikürestudios VI. Massage/Massagestudios VII. Fitnessstudios VIII. Freibäder, Naturbäder und ähnliche Einrichtungen I. Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten. 1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht). 3. Gäste sowie Beschäftigte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich. 4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Kundenkontaktdaten der Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe mittels einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und durch die Inhaberin/den Inhaber, unter Wahrung der Vertraulichkeit, gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. 5. Tische sind so anzuordnen, dass a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert. b. bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m Abstand zu den Bewegungsräumen des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z. B. Plexiglas wie im Einzelhandel). 6. Gänge zum Ein-/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds. eingehalten werden kann. Auf gesonderte Vorgaben zur Breite der Gänge kann verzichtet werden, wenn für die Innenbereiche der Gastronomie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung immer dann angeordnet wird, wenn die Kundinnen und Kunden nicht an ihrem Tisch sitzen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. 7. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Toiletten etc.) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden. 8. Gebrauchsgegenstände (Gewürzspender, Zahnstocher, etc.) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen. 9. Speisen werden am Tisch ausschließlich als Tellergerichte serviert; Selbstbedienungsbuffets sind nur zulässig, wenn die Gäste sich vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände desinfizieren und bei der Nutzung eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine möglichst gute Abschirmung oder Abdeckung der Speisen („Spuckschutz“ o.ä.) ist zusätzlich sinnvoll. 10. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden. 11. Alle Kontaktflächen wie Arbeitsflächen, Polster, Stühle, Tische, Speisekarten, Gewürzspender etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. 12. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Spielecken, Sport- und Freizeitgeräte (Billardtische, Dartgeräte etc.) sowie sonstige Genussmittel (Shisha-Pfeifen etc.) dürfen bis auf Weiteres nicht genutzt werden. Die Nutzung von Automatenspielgeräten für Einzelspieler ist zulässig, wenn die Mindestabstände eingehalten werden und eine Reinigung nach Ziff. 11 erfolgt. 13. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen. 14. Spülvorgänge für Geschirr und Gläser sollten möglichst maschinell mit Temperaturen von mindestens 60 Grad Celsius durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden / Spülmitteln ausreichend. 15. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr sollen Händewaschen/ -desinfektion erfolgen. Händewaschen/-desinfektion ansonsten mindestens alle 30 min, soweit dies noch nicht erfolgt ist. 16. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. 17. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Das kann sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die zusätzlichen Arbeitsschritte erfordern. II. Beherbergungsbetriebe Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten. 1. In Beherbergungsbetrieben ist die gemeinsame Nutzung eines Zimmers oder einer Unterkunft nur Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind1. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Zutritt zu Beherbergungsbetrieben ist zudem Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich. 3. Kontaktdaten der Gäste sowie der Zeitraum der Nutzung des Beherbergungsbetriebs sind –soweit nicht schon durch den Meldeschein o.ä. gesichert - nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. 4. Das gastronomische Angebot (inkl. Frühstück) sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Beherbergungsbetrieben nur unter Beachtung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbedienung der Gäste an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. Angebote, die auch in anderen Einrichtungen nach der aktuellen CoronaSchVO unzulässig sind (aktuell Saunen, Schwimmbäder, Tagungen, Veranstaltungen etc.) sind auch in Beherbergungsbetrieben unzulässig. 5. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Dusch- und Waschräumen darf nur bei ausreichender Belüftung und in Einzelkabinen oder mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern (Markierung oder Sperrung von Armaturen) zugelassen werden. 6. Gästen ist im Eingangsbereich ein Händedesinfektionsspender zur Verfügung zu stellen. Zudem sind sie im Eingangsbereich und beim Einchecken durch deutlich sichtbare Hinweise und durch das Personal auf die im Beherbergungsbetrieb zu beachtenden Infektionsschutzregelungen hinzuweisen. 7. Beschäftigte, die direkten Kontakt mit Gästen haben, müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 8. Im gesamten Beherbergungsbetrieb ist durch organisatorische Maßnahmen (Zugangsregelungen, Personenbeschränkung für Aufzugsanlagen etc.) oder bauliche/einrichtungsbezogene Maßnahmen (Abstandsmarkierungen, Trennung von Verkehrswegen, Abstände zwischen Sitzmöbeln etc.) sicherzustellen, dass zwischen allen Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Dies gilt insbesondere auch für die Abstände zwischen Service-Personal und Gästen beim Check-in etc.. Für Bereiche, in denen die Einhaltung des Mindestabstands nicht sicherzustellen ist, ist von der Inhaberin/dem Inhaber des Beherbergungsbetriebs unter Nutzung des Hausrechts eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung auch für Gäste anzuordnen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. 9. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. 10. Die Zimmerreinigung sollte bei kürzeren Aufenthalten nur nach Abreisen erfolgen. Sowohl in Zimmern wie in den Gemeinflächen sind alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische und (ggf.) Polster nach Gebrauch / Abreise bzw. in regelmäßigen Abständen mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. 11. Zeitschriftenauslagen oder die Auslage anderer, von verschiedenen Gästen genutzten Gegenständen (Kulis etc.) sind nur unter strengem Hygieneschutz zulässig. Sie sind regelmäßig – auf Zimmern mindestens nach jedem Gästewechsel – angemessen zu reinigen. Nicht notwendige Textilien und Gegenstände sind aus den Räumlichkeiten zu entfernen. 12. Allgemein zugängliche Sanitärräume sind mind. zweimal täglich zu reinigen, dazu gehört auch die sichere Abfallentsorgung. Kontaktflächen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. 13. Auf den Hotelzimmern sollen den Gästen Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Einweggebinde (Shampoo, Seife etc.) sind zu bevorzugen. 14. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gastwechsel zu wechseln und müssen bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 1 Personen aus einer Familie oder maximal zwei häuslichen Gemeinschaften 15. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. IIa. Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze 1. Der gemeinsame Besuch von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen und die gemeinsame Nutzung ist nur den Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Das gastronomische Angebot (inkl. Frühstück) sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Beherbergungsbetrieben nur unter Beachtung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbedienung der Gäste an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. Angebote, die auch in anderen Einrichtungen nach der aktuellen CoronaSchVO unzulässig sind (aktuell Saunen, Schwimmbäder, Tagungen, Veranstaltungen etc.) sind auch in Beherbergungsbetrieben unzulässig. 3. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Einzugs und Auszugs in die/aus der Ferienwohnung, in das/aus dem Ferienhaus oder in den/aus dem Campingplatz sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. 4. Gäste sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaber/-inhaberin) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen sowie anderen Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich. 5. Gästen ist im Eingangsbereich ein Händedesinfektionsspender zur Verfügung zu stellen. Zudem sind sie im Eingangsbereich und beim Einchecken durch deutlich sichtbare Hinweise und durch das Personal auf die im Beherbergungsbetrieb zu beachtenden Infektionsschutzregelungen hinzuweisen. 6. In geschlossenen Räumen ist, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht gewahrt werden kann, eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen. Stellplätze, Campingplätze etc. sind so zu besetzen, dass durch eine deutliche Abtrennung der nötige Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. 7. Auf öffentlich zugänglichen Bereichen des Geländes sind Sitzmöglichkeiten im Hinblick auf die Wahrung des Abstandes abzusperren oder auszudünnen. 8. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, die nicht aus dem eigenen/gemieteten Hausstand sind, sind nach Gebrauch/Abreise mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. 9. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Dusch- und Waschräumen darf nur bei ausreichender Belüftung und in Einzelkabinen oder mit einem Mindestabstand von 1,5 m (Markierung oder Sperrung von Armaturen) zugelassen werden. Auf Campingplätzen ist darauf hinzuwirken, dass Camper mit eigenen sanitären Anlagen diese bevorzugt nutzen sollen. 10. In Sanitärräumen zur gemeinsamen Nutzung, Gemeinschafts- und Pausenräumen, die von Gästen wie auch den Beschäftigten genutzt werden (Ferienwohnungen und Ferienhäuser ausgenommen), sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (Sanitärräume mind. zweimal täglich) zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand von 1,5 m untereinander. 11. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden. 12. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn ein ausreichender Abstand nicht gewahrt werden kann. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 13. Zeitschriftenauslagen oder die Auslage anderer, von verschiedenen Gästen genutzten Gegenständen, sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Sport- und Freizeitgeräte (Billardtische, Dartgeräte etc.) für die gemeinschaftliche Nutzung dürfen bis auf Weiteres nicht genutzt werden. 14. Nach Abreise der Gäste sind in allen von diesen individuell genutzten Räumen die Flächen und Räume mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung für Arbeitsflächen etc.. 15. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gastwechsel gleichfalls zu wechseln und müssen bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. Alle sonstigen Materialien (Küchenutensilien etc.) sind nach jedem Gast ordnungsgemäß mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. 16. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen) Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten 1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/ den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kundschaft, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. 3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. Die Mund-Nase-Bedeckung darf von Kundinnen und Kunden maximal vorrübergehend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 4. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen2, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild. 5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden. 6. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt, müssen diese sowie die gebrauchten Textilien wie Handtücher etc. bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 7. Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. 8. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. 9. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche/bauliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen. (Gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum). 10. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. 11. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig. 12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen etc. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Schere, Kämme) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und mindestens an jedem Arbeitstag zu desinfizieren. 13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden. 2 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung. 14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten. 1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Praxis/ Studios bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kundschaft, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. 3. Kundschaft muss sich nach Betreten der Praxis/ des Studios die Hände mit Seife waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). 4. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden. 6. Den Kundinnen und Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu waschen oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. Während der gesamten Behandlung sind von den Beschäftigten Einweghandschuhe zu tragen, die nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln sind. 7. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. 8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Meter betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum). 9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. 10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig. 11. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen. 12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Nagelzangen, Feilen) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen. 13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden. 14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. V. Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tätowierstudios, Piercingstudios, Manikürestudios Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten. 1. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. 2. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Studios bzw. der Geschäftsräume (im Folgenden: „Studios“) die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). 3. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Studios bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 4. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. 5. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe entgegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal vorübergehend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase- Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 6. Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind während der Behandlung abzudecken. 7. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen die Beschäftigten während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen3, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild. 8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum). 9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. 10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig. 11. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden. 12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc.. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungsgemäß zu entsorgen. 13. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen. 14. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden. 15. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. 3 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung. VI. Massage/Massagestudios 1. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Gesichtsmassagen und ähnliche Behandlungen dürfen derzeit nicht ausgeführt werden. Ausschließlich medizinisch notwendige gesichtsnahe Behandlungen sind möglich. 2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. 3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Massagestudios die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). 4. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Massagestudio bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 5. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Beschäftigten müssen die Mund-Nase- Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund- Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 6. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. 7. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden. 8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum). 9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. 10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig. 11. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc.. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungsgemäß zu entfernen. 12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen. 13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden. 14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. VII. Fitnessstudios 1. Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Studio gelangen als Plätze in den Kursräumen und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 7 qm Fläche im Fitnessstudio nicht mehr als 1 Kundin/Kunde zuzulassen. 2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zum Fitnessstudio haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich. 3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). 4. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Geschäftsräume sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 5. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich. Die Einhaltung der Abstände ist vom Betreiber durch besondere Maßnahmen (Sperrung von Spinden, Duschen etc.) sicherzustellen. 6. Die Nutzung von Schwimmbecken, Saunen und Solarien etc. ist bis auf Weiteres untersagt. Massagen sind nach den gesonderten Maßgaben dieser Anlage zulässig. 7. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig. 8. Selbstbedienung der Kundschaft an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. 9. Beratung von Kundschaft (z. B. Erstunterweisung, Ernährungsplanung, Trainingsplanung etc.) ist unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m möglich. 10. Das Ausüben von Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist aufgrund der Aerosolbelastung jedes hochintensive Ausdauertraining (Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining). 11. Bei Kursen ist der Zugang zum Kursraum so zu regeln, dass für jede Kundin/jeden Kunden ein Mindestabstand von 2 m in alle Richtungen gegeben ist. 12. Fitnessgeräte sind so anzuordnen bzw. entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kundinnen/Kunden besetzten Sportgeräten grds. mindestens 3,0 m beträgt (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum und Trainingsgerät). Gegebenenfalls ist nur jedes zweite Gerät zu nutzen. 13. Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten. 14. Beschäftigte müssen in allen Räumlichkeiten – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. Trainerinnen und Trainer bzw. Kursleiterinnen und Kursleiter können – sofern dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist – unter Wahrung der Abstandsregeln auf eine Mund-Nase-Bedeckung verzichten. 15. Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher durch die Kundinnen und Kunden ist obligatorisch. 16. Alle Kontaktflächen aller Sportgeräte sowie weitere Kontaktflächen (bspw. Spinde, Ablagen, Polster etc.) sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Reiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc.. 17. Sportequipment wie Therabänder, Matten etc., mit denen die Kundinnen/Kunden in Kontakt kommen und deren Kontaktflächen schlecht zu reinigen sind, dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden. 18. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. 19. Alle genutzten Geschäftsräume (inkl. Einzelumkleiden etc.) müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entfernt werden. 20. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen, die Kundinnen und Kunden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. VIII. Freibäder, Naturbäder und ähnliche Einrichtungen 1. Die Betreiber der Freibäder haben unter Berücksichtigung der folgenden Rahmenvorgaben ein anlagenbezogenes Infektionsschutz- und Zugangskonzept (insbesondere zur Einhaltung der Abstandsgebote) zu erstellen und umzusetzen. Die örtliche Gesundheitsbehörde ist über das Konzept zu informieren. 2. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 3. Der Zutritt zum Freibad ist so zu regeln, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden in das Freibad gelangen als Plätze und Anlagen unter Wahrung der allgemeinen Abstandsregeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 10 qm Fläche im Freibad nicht mehr als 1 Gast zuzulassen. 4. Im Freibad haben alle Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind, immer einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Hierzu sind in den Konzepten der Freibäder entsprechende organisatorische und räumliche Maßnahmen festzulegen. 5. Das gastronomische Angebot sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Freibädern nur unter Beachtung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbedienung der Gäste an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. Angebote, die auch in anderen Einrichtungen nach der aktuellen CoronaSchVO unzulässig sind (aktuell Saunen, Schwimmbäder, Tagungen, Veranstaltungen etc.) sind auch in Freibädern unzulässig. 6. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Freibads bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin / den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. 7. Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu dem Freibad sowie anderen Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich. 8. Gäste müssen sich nach Betreten des Freibads die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. 9. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich. 10. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, Liegen etc. sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. 11. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. Es erfolgt eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der sanitären Anlagen für die Gäste, Arbeitsflächen etc. mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel. 12. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden. 13. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen in geschlossenen Räumen müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine Ausnahme bildet hier das Fachpersonal für den Bäderbetrieb, welches im Notfall zu einer Rettung eingreifen muss. Die Mund-Nase-Bedeckung muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 14. Es dürfen nur selbst mitgebrachte Badeschuhe, Handtücher etc. benutzt werden. 15. Der Verleih von Schwimmutensilien (Schwimmnudeln, Tauchringen etc.) ist unzulässig. 16. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.