Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2003
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 9. Dezember 2003
(Artikel 1 der VO über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren v. 9. 12. 2003 (GV. NRW. S. 759))
Auf Grund von § 77a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922) und durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird verordnet:
Bei den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen können ab dem 1. Januar 2004 elektronische Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden.
Elektronische Dokumente sind in der aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Form einzureichen. HinweisIn-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (Artikel 3 der VO über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren v. 9. 12. 2003 (GV. NRW. S. 759)) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 1 und die Anlage zu Artikel 1 § 2 treten am 30. Juni 2006 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.