Anlage 1 (zu § 7 Absatz 3 der Spielbankverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen)
Konkretisierungen zum Sozialkonzept für Spielbanken
Die Erstellung von Sozialkonzepten beruht auf der gesetzlichen Verpflichtung für Veranstalter
und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen, die Spielerinnen und Spieler zu
verantwortungsbewusstem Glücksspielen anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht
vorzubeugen.
In der Präambel des Sozialkonzeptes muss der Hinweis enthalten sein, dass es sich bei
Glücksspielsucht um eine anerkannte Krankheit handelt und, dass das Unternehmen sich
verpflichtet, der Entwicklung dieser Krankheit wirksam vorzubeugen. Das Sozialkonzept muss
daher auch Aussagen zum Suchtpotenzial der verschiedenen Spielbankspiele enthalten und darf
das Glücksspielen und die Glücksspielsucht nicht verharmlosen.
Zu folgenden weiteren Punkten müssen im Sozialkonzept Ausführungen vorgenommen werden:
1. Verankerung des Sozialkonzeptes für die Spielbanken in Nordrhein-Westfalen im
Unternehmen:
a) Bestandteil des „Leitbilds im Unternehmen“,
b) Konzept zur Umsetzung der Spielersperre unter Berücksichtigung von Selbst- und
Fremdsperren,
c) Darlegung, wie die Umsetzung des Sozialkonzepts in der täglichen Arbeit vor Ort
sichergestellt werden soll (Einordnung in Betriebsabläufe und Kommunikationswege) und
d) Darstellung, wie und durch wen die kontinuierliche Anpassung beziehungsweise
Weiterentwicklung des Sozialkonzepts insbesondere an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse,
rechtliche Regelungen sowie an geänderte Angebotsstrukturen erfolgt.
2. Namentliche Angabe der Verfasserin beziehungsweise des Verfassers oder Quellenangabe bei
Verwendung einer standardisierten oder extern erstellten Vorlage.
3. Angaben zur oder zum - für alle NRW-Standorte zuständigen - Beauftragten für
Suchtprävention und -bekämpfung, Jugend- und Spielerschutz und deren oder dessen Aufgaben.
3.1 Notwendige personenbezogene Angaben:
a) Name und Kontaktdaten,
b) Aufgaben und Funktion dieser Person im Unternehmen,
c) Qualifikation für diese Aufgabe und
d) Zeitliche Ressourcen für diese Aufgabe.
3.2 Folgende Aufgaben dieser Person sind konkret zu beschreiben:
a) Sicherstellung der Schulungen der lokalen Beauftragten,
b) Ansprechperson für die Mitarbeitenden zum Thema Sozialkonzept,
c) Schaffung und Sicherstellung der organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung des
Sozialkonzepts in Abstimmung mit der Geschäftsführung (z. B. Einsatz von ausreichendem und
geschultem Personal, Umsetzung der Spielersperre - Selbst- und Fremdsperre -, Gewährleistung
lückenloser Einlasskontrollen bei jedem Einlass, Identitäts- und Altersüberprüfung, Abgleich mit
der Sperrdatei nach § 8 des Glücksspielstaatsvertrags Beobachtung der Gäste im Hinblick auf
auffälliges Glücksspielverhalten in Bezug auf Frequenz der Besuche, Höhe der Einsätze und
auffälliges oder verändertes Verhalten) und
d) Qualitätssicherung (z. B. Zusammenführung aller Dokumentationen und Auswertung der
durchgeführten Maßnahmen zum Spielerschutz).
4. Angaben zu den Beauftragten für Suchtprävention am Spielbankstandort.
4.1 Notwendige personenbezogene Angaben:
a) Namen und Kontaktdaten,
b) Einbindung dieser Personen in das Unternehmen (Hierarchieebene),
c) Qualifikation für diese Aufgaben und
d) Zeitliche Ressourcen für diese Aufgaben.
4.2 Folgende Aufgaben dieser Personen sind konkret zu beschreiben:
a) Koordinierung und Sicherstellung der betrieblichen Abläufe zur Umsetzung des
Sozialkonzepts vor Ort in Zusammenarbeit mit der oder dem für den Spielerschutz für alle NRW-
Standorte Beauftragten,
b) Ansprechpersonen für Mitarbeitende vor Ort zum Thema Sozialkonzept,
c) Sicherstellung der Erst- und Folgeschulungen des Personals am Standort im Bereich Spieler-
und Jugendschutz,
d) Sicherstellung der Umsetzung der Spielersperre und anderer Maßnahmen der Suchtprävention
und des Spielerschutzes,
e) Sicherstellung der Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen zum Spieler- und
Jugendschutz sowie personenbezogene Teilnahmebestätigungen der absolvierten Erst- und
Folgeschulungen jeder Mitarbeiterin beziehungsweise jedes Mitarbeiters.
5. Darstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der personalbezogenen Verpflichtungen des
Glücksspielstaatsvertrags und der „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von
Glücksspielsucht“:
a) Regelmäßige Personalschulungen durch die Beauftragten, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit
externen Suchtexperten aus dem universitären oder therapeutischen Bereich. Es ist ausschließlich
geschultes Personal einzusetzen.
b) Eine Wiederholungsschulung ist für das im Spielbetrieb (Croupière oder Croupiers, Rezeption
etc.) tätige Personal und für die Beauftragten zweimal im Jahr verpflichtend.
c) Sicherstellung des Verbots der Teilnahme am Glücksspielangebot der Spielbanken des
Konzessionsinhabers für das Personal.
d) Verbot einer vom Umsatz abhängigen Vergütung der leitendenden Angestellten.
6. Darstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des
Schutzes der Spielerinnen und Spieler. Darstellung der betriebsinternen Verfahrensabläufe und
Kommunikationswege sowie der Handlungsanweisungen für das Personal:
a) Umsetzung der lückenlosen Einlasskontrollen zur Identitäts- und Altersüberprüfung und zum
Abgleich mit der Sperrdatei (bei jedem Einlass),
b) Information und Aufklärung über die Glücksspielinhalte einschließlich der Verlustrisiken (vor
der Spielteilnahme),
c) Darstellung auf welche Art und Weise für die Spielenden die spielrelevanten Informationen
wie Kosten der Glücksspielteilnahme, Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten und
Auszahlungsquoten zur Verfügung gestellt werden,
d) Auslage (sowohl gut sichtbar als auch unauffällig mitzunehmen) von ausreichend
Informations- und Aufklärungsmaterial über Glücksspielsucht, Selbsttests, das
Suchtgefährdungspotenzial der angebotenen Glücksspiele, den Jugendschutz, die Spielersperre
sowie über regionale und überregionale Hilfeangebote in Nordrhein-Westfalen einschließlich
Angaben über Orte ausgelegter Materialien in der Spielbank (die zur Auslage kommenden
Informationsmaterialien müssen aktuellen fachlichen Standards genügen und frei von Werbung
sein),
e) Früherkennung und Frühintervention (z. B. proaktive Ansprache von auffällig
glücksspielenden Personen, Weitergabe der Kontaktdaten von Einrichtungen der Suchthilfe
einschließlich der kostenfreien Telefon- und Onlineberatung der Landesfachstelle
Glücksspielsucht in Nordrhein-Westfalen, der bundesweiten kostenfreien Telefonberatung der
Bundeszentrale für gesundheitlich Aufklärung, Aushändigung von Informationsmaterial und
Anträge auf Spielersperre, Vermittlung in das Hilfesystem vor Ort),
f) Verhängung einer Spielersperre (Fremd- und Selbstsperre) gemäß § 8 GlüStV und
g) regelmäßige betriebsinterne spielbankbezogene Dokumentation der Maßnahmen im Sinne des
Sozialkonzepts zum Schutz der Spielerinnen und Spieler sowie der Jugend, um die Vorgaben aus
dem Spielbankgesetz sowie dieser Verordnung prüfen zu können.
7. Jährliche Erstellung von Berichten an die Glücksspielaufsicht mit Angaben, wie die
Maßnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und des Jugendschutzes umgesetzt
wurden. Darstellung der technischen und organisatorischen Umsetzung der gesetzlichen
Vorgaben sowie der konkret durchgeführten Maßnahmen, um Spielende mit auffälligem
Glücksspielverhalten sowie Jugendliche vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen.
Zu erheben und in der Berichterstattung zu berücksichtigen sind:
a) Öffnungszeiten des Großen und des Automatenspiels,
b) Angaben zu ausgelegten Informationsmaterialien,
c) Angaben zur Anzahl der Zutrittsverweigerungen, differenziert nach Geschlecht und
Begründung,
d) Angaben zu Anzahl der im Rahmen der Früherkennung erfassten Spielerinnen und Spieler,
e) Angaben zur Anzahl der Gespräche und Maßnahmen, getrennt nach Geschlecht und
f) Angabe zur Anzahl der gesperrten und entsperrten Spielerinnen und Spieler, differenziert nach
Geschlecht und Art (Selbst- oder Fremdsperre).