RW · Nordrhein-Westfalen

Durchführungsverordnung zum Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) bei den Körperschaften unter der Aufsicht des Landes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (DVO-LDG NRW für Körperschaften im Geschäftsbereich MAGS – DVO-LDG-NRW)

Ausfertigungsdatum:
20.11.2006
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund - §§ 80 Satz 1 und 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) vom 16. November 2004 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 16. November 2004 [GV. NRW. S. 624]) - § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818) wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
§ 1

Oberste Dienstbehörde

(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist bei

1. der Deutschen Rentenversicherung Rheinland,

2. der Deutschen Rentenversicherung Westfalen,

3. der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen,

4. dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe,

5. dem Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband,

(Körperschaften) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer das für Soziales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Oberste Dienstbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt es vorbehalten, die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Einzelfall an sich zu ziehen.

§ 2

Höhere Dienstvorgesetzte

Höhere dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer die Direktorin oder der Direktor des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen. Höhere dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist der Vorstand der jeweiligen Körperschaft.

§ 3

Dienstvorgesetzte

Dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des Landesdisziplinargesetzes ist für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Vorstand der jeweiligen Körperschaft. Dienstvorgesetzte Stelle für die übrigen Beamtinnen und Beamten sind die Geschäftsführungen, wenn nicht vorhanden die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der jeweiligen Körperschaft.

§ 4

Widerspruchsverfahren

(1) Die Befugnis, in Verfahren nach § 41 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz über den Widerspruch zu entscheiden, übertrage ich für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf die Direktorin oder den Direktor des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen. Für die übrigen Beamtinnen und Beamten übertrage ich diese Befugnis auf den Vorstand der jeweiligen Körperschaft.

(2) Dem für Soziales zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt es vorbehalten, die Befugnisse nach Absatz 1 im Einzelfall an sich zu ziehen.

§ 5

Ruhestandsbeamte

Für Ruhestandsbeamte gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 4 entsprechend. Maßgeblich ist das letzte Amt vor der Versetzung in den Ruhestand.

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Der Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 510, in Kraft getreten am 20. November 2006.

 

 

 

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.