Verordnung über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
- Ausfertigungsdatum:
- 20.09.2014
Verordnung über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
Vom 10. Dezember 1996
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 11. März 1969 (GV. NW. S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1986 (GV. NW. S. 679), wird verordnet:
Die Mitglieder der Kommission und ihre Vertreterinnen und Vertreter erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen je Sitzung und je weiterem Termin, den sie in ihrer Funktion als Kommissionsmitglied wahrnehmen, 1. eine Arbeitsaufwandsentschädigung als Pauschale in Höhe von 140 Euro, 2. Ersatz der Reisekosten (Fahrkosten) nach den Vorschriften des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Ministerium für Inneres und Kommunales berichtet der Landesregierung bis Ende 2019 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.