VAP 1.2 allgVerw · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden - VAP 1.2 allgVerw - Gem)

Ausfertigungsdatum:
20.07.2018
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden - VAP 1.2 allgVerw - Gem)

Anlage 1 (zu § 14 Absatz 3) Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung Mindestausbildungsdauer Ausbildungs- (Monate) abschnitt**) Ausbildungsgebiet *) bei Teilnahme an einem neben- Volllehr- dienstlicher gang Lehrgang 1 Recht des öffentlichen Dienstes, Personal, Organisation 5 3 2 Öffentliche Finanzwirtschaft 5 3 3 Ordnungsverwaltung 5 3 4 Leistungsverwaltung 5 3 5 zur freien Verfügung 4 3 6 Volllehrgang - 9 *) Anwärterinnen und Anwärter der Landschaftsverbände, des Regionalverbandes Ruhr, des Landesverbandes Lippe und sonstiger Gemeindeverbände sollen vorübergehend einer Gemeinde oder einem Kreis zur Ausbildung überwiesen werden, wenn die Einstellungsbehörde die Ausbildung in den genannten Ausbildungsgebieten nicht vermitteln kann. **) Bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe kann ein Ausbildungsabschnitt durch einen anderen, gleichwertigen Ausbildungsabschnitt ersetzt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.