Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverordnung-ZweVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.07.2001
Eingangsformel
Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie deren einzelne Wohnräume dürfen nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden
a) im Regierungsbezirk Arnsberg
in den kreisfreien Städten:
Bochum
Dortmund
Hagen
Hamm
Herne
und in den kreisangehörigen Städten im
Ennepe-Ruhr-Kreis:
Hattingen
Märkischen Kreis:
Hemer
Iserlohn
Kreis Soest:
Werl
Kreis Unna:
Schwerte
Unna
sowie in der kreisangehörigen Gemeinde des
Kreises Unna:
Bönen
b) im Regierungsbezirk Detmold
in der kreisfreien Stadt:
Bielefeld
und in der kreisangehörigen Stadt
des Kreises Paderborn:
Paderborn
c) im Regierungsbezirk Düsseldorf
in den kreisfreien Städten:
Düsseldorf
Duisburg
Krefeld
Mönchengladbach
Mülheim a.d.Ruhr
Oberhausen
Remscheid
Solingen
Wuppertal
und in den kreisangehörigen Städten im
Kreis Mettmann:
Erkrath
Haan
Hilden
Langenfeld
Ratingen
Kreis Neuss:
Kaarst
Kreis Wesel:
Moers
d) im Regierungsbezirk Köln
in den kreisfreien Städten:
Aachen
Bonn
Köln
Leverkusen
und in den kreisangehörigen Städten im
Kreis Aachen:
Stolberg
Erftkreis:
Brühl
Rheinisch-Bergischen Kreis:
Wermelskirchen
e) im Regierungsbezirk Münster
in den kreisfreien Städten:
Bottrop
Gelsenkirchen
Münster
und in den kreisangehörigen Städten im
Kreis Borken:
Bocholt
Kreis Recklinghausen:
Castrop-Rauxel
Gladbeck
Marl
Recklinghausen
(1) Die in § 1 aufgeführten Gemeinden nehmen die Erteilung der Genehmigung nach dieser Rechtsverordnung in eigener Zuständigkeit als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 6 § 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen wird den nach Absatz 1 zuständigen Gemeinden übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 4. Juli 1995 (GV. NRW. S. 610) außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.