ZweVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverordnung-ZweVO)

Ausfertigungsdatum:
20.07.2001
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des Artikels 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1525), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), wird verordnet:
§ 1

Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie deren einzelne Wohnräume dürfen nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden

a) im Regierungsbezirk Arnsberg

in den kreisfreien Städten:

Bochum

Dortmund

Hagen

Hamm

Herne

und in den kreisangehörigen Städten im

Ennepe-Ruhr-Kreis:

Hattingen

Märkischen Kreis:

Hemer

Iserlohn

Kreis Soest:

Werl

Kreis Unna:

Schwerte

Unna

sowie in der kreisangehörigen Gemeinde des

Kreises Unna:

Bönen

b) im Regierungsbezirk Detmold

in der kreisfreien Stadt:

Bielefeld

und in der kreisangehörigen Stadt

des Kreises Paderborn:

Paderborn

c) im Regierungsbezirk Düsseldorf

in den kreisfreien Städten:

Düsseldorf

Duisburg

Krefeld

Mönchengladbach

Mülheim a.d.Ruhr

Oberhausen

Remscheid

Solingen

Wuppertal

und in den kreisangehörigen Städten im

Kreis Mettmann:

Erkrath

Haan

Hilden

Langenfeld

Ratingen

Kreis Neuss:

Kaarst

Kreis Wesel:

Moers

d) im Regierungsbezirk Köln

in den kreisfreien Städten:

Aachen

Bonn

Köln

Leverkusen

und in den kreisangehörigen Städten im

Kreis Aachen:

Stolberg

Erftkreis:

Brühl

Rheinisch-Bergischen Kreis:

Wermelskirchen

e) im Regierungsbezirk Münster

in den kreisfreien Städten:

Bottrop

Gelsenkirchen

Münster

und in den kreisangehörigen Städten im

Kreis Borken:

Bocholt

Kreis Recklinghausen:

Castrop-Rauxel

Gladbeck

Marl

Recklinghausen

§ 2

(1) Die in § 1 aufgeführten Gemeinden nehmen die Erteilung der Genehmigung nach dieser Rechtsverordnung in eigener Zuständigkeit als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 6 § 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen wird den nach Absatz 1 zuständigen Gemeinden übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 4. Juli 1995 (GV. NRW. S. 610) außer Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Städtebau und Wohnen,

Kultur und Sport

Fußnoten

Fn 1 GV. NRW. 2001 S. 458. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 19. Juli 2001.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.