Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten

Ausfertigungsdatum:
20.02.2002
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten

LR Nordrhein-Westfalen : 791 Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten Vom 25. Oktober 1994 (Fn 1) Aufgrund des § 20g Abs. 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), wird verordnet: § 1 (Fn 3) Zum Schutz der heimischen Tierwelt oder zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wird abweichend von § 20f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Personen, die zur Jagd berechtigt sind, gestattet, Vögel der Arten - Corvus corone corone (Rabenkrähe) - Pica pica (Elster) außerhalb befriedeter Bezirke (§ 4 Abs. 1 und 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen - LJG-NRW) und außerhalb der Fortpflanzungszeit durch Abschuss zu töten. Die Fortpflanzungszeit beginnt für die Rabenkrähe ab dem 20. Februar und für die Elster ab dem 1. März und dauert jeweils bis 31. Juli eines jeden Jahres. § 2 Art und Zahl der getöteten Vögel sind den unteren Jagdbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten mit der jährlichen Streckenmeldung (§ 22 Abs. 7 LJG-NW) anzuzeigen. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Fn 1 GV. NW. 1994 S. 964, geändert durch VO v. 29.1.2002 (GV. NRW. S. 67). Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 17. November 1994. Fn 3 § 1 geändert durch VO v. 29.1.2002 (GV. NRW. S. 67), in Kraft getreten am 20. Februar 2002

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.