Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main im Wege der Zweitverleihung

Ausfertigungsdatum:
19.12.2015
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main im Wege der Zweitverleihung

Vom 8. Dezember 2015

 

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Körperschaftstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

§ 1

Der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland mit Sitz in Frankfurt am Main werden im Anschluss an die Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Land Hessen für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der Zweitverleihung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.