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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst – VAPhA)

Ausfertigungsdatum:
19.06.2010
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst – VAPhA)

298 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 19 vom 18. Juni 2010 Anlage 1 (zu § 12 Absatz 4 Satz 1) ……………………………………………………… (Ausbildungsstelle) Befähigungsbericht über den praktischen Ausbildungsabschnitt der Staatsarchivreferendarin / des Staatsarchivreferendars ……………………………………………………………………………………. (Name) vom ………………… bis ………………….. Unterbrechungen: Ausbilderin / Ausbilder: Die Staatsarchivreferendarin / der Staatsarchivreferendar wurde in folgenden Arbeitsbereichen ausgebildet: Befähigungsmerkmale und Wertung: 1. Mitarbeit (Ausbildungsinteresse, Selbständigkeit, Zusammenarbeit bei der Erledigung von Einzelaufgaben, in der Beratung und in Besprechungen mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder, Durchsetzungsvermögen, Einstellung auf unterschiedliche Situationen) … Punkte 2. Leistungen Zusammenfassende Beurteilung mit Angaben über die Entwicklung der schriftlichen Leistungen: … Punkte der mündlichen Leistungen: … Punkte der Beteiligung an der praktischen Arbeit der Ausbilderin oder des Ausbilders: … Punkte Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 19 vom 18. Juni 2010 299 3. Fachkenntnisse (archivfachliche Kenntnisse, Verwaltungskenntnisse, besondere Kenntnisse in archivischen Teilbereichen; jeweils mit Angaben über die Entwicklung in der Ausbildung) … Punkte 4. Praktische Fähigkeiten (z. B. bei der Umsetzung von Fachkenntnissen in praktische Arbeiten, beim Verhalten in Entscheidungssituationen, Arbeitsgeschwindigkeit, Leistungsvermögen usw.) … Punkte 5. Sozialverhalten Kennenlernen und Verständnis der sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der Tätigkeit von Archivarinnen und Archivaren (z. B. beim Umgang mit Kolleginnen und Kollegen und Vorgesetzten sowie mit Behörden und Benutzern, bei Benutzungsanträgen) … Punkte Sonstige Bemerkungen: Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht? (wenn nicht, Angabe der Gründe, Hinweise auf Kenntnislücken) Zusammenfassendes Ergebnis: Gesamtbewertung - Punktzahl und Note nach § 12 Absatz 4 Satz 3: ………………………. ….. …………………………………………………….. (Ort und Datum) (Unterschrift der Ausbilderin / des Ausbilders) Kenntnis genommen: ………………………………………………………………………………………………….. (Unterschrift der Staatsarchivreferendarin / des Staatsarchivreferendars)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.