Verordnung über Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, der Staatlichen Umweltämter und des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz
- Ausfertigungsdatum:
- 19.04.2004
Verordnung über Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, der Staatlichen Umweltämter und des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz
Vom 27. April 2004
Aufgrund des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), in Verbindung mit dem Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134), wird verordnet:
1 Verordnung über Sitz und Bezirkder Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz
Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmt.
2 Verordnung über Sitz und Bezirkder Staatlichen Umweltämter
Sitz und Bezirk der Staatlichen Umweltämter werden nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmt.
3 Verordnung über Sitz und Bezirkdes Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz
Sitz und Bezirk des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz wird nach Maßgabe der Anlage 3 zu dieser Verordnung bestimmt.
4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. April 2004 in Kraft. Sie tritt 3 Jahre nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Wirtschaft und Arbeit Die Ministerinfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.