Verordnung über Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugs-Stellenobergrenzenverordnung - JVollzStOV -)
- Ausfertigungsdatum:
- 19.04.2000
Eingangsformel
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen.
Besondere Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten
Abweichend von § 26 Abs. 1 und von den zu § 26 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden für die Anteile der Beförderungsämter an den Planstellen der jeweiligen Laufbahn folgende Obergrenzen festgesetzt:
1. in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
in der Besoldungsgruppe A 7 30 v.H.,
in der Besoldungsgruppe A 8 45 v.H.,
in der Besoldungsgruppe A 9 25 v.H.;
2. in der Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
in der Besoldungsgruppe A 7 20 v.H.,
in der Besoldungsgruppe A 8 50 v.H.,
in der Besoldungsgruppe A 9 30 v.H..
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Justizminister
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.