Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugs-Stellenobergrenzenverordnung - JVollzStOV -)

Ausfertigungsdatum:
19.04.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 18 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wird verordnet:
§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Besondere Stellenobergrenzen für den mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten

Abweichend von § 26 Abs. 1 und von den zu § 26 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden für die Anteile der Beförderungsämter an den Planstellen der jeweiligen Laufbahn folgende Obergrenzen festgesetzt:

1. in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

in der Besoldungsgruppe A 7 30 v.H.,

in der Besoldungsgruppe A 8 45 v.H.,

in der Besoldungsgruppe A 9 25 v.H.;

2. in der Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

in der Besoldungsgruppe A 7 20 v.H.,

in der Besoldungsgruppe A 8 50 v.H.,

in der Besoldungsgruppe A 9 30 v.H..

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Justizminister

Fußnoten

Fn 1 GV. NRW. 2000 S. 310. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 18. April 2000.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.