Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.2002
Staatliche Ämter für Arbeitsschutz
Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbearzt, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz wahrgenommen.
Bergämter
In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in der der Anlage aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in der Anlage andere Stellen als zuständig bestimmt sind.
Sonstige Rechtsvorschriften
Zuständigkeiten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz oder die Bergämter zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf die Bergämter, im Übrigen auf die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn2). Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 226), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung wird erlassen von der Landesregierung:
a) hinsichtlich der §§ 1 und 2 in Verbindung mit den Nummern 2 bis 2.1.4 der Anlage auf Grund des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung,
b) hinsichtlich des § 1 in Verbindung mit Nr. 2 Ziffer 2 der Anlage auf Grund des § 120 e Abs. 2 der Gewerbeordnung,
c) hinsichtlich des § 1 in Verbindung mit Nr. 4.6 der Anlage auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 3, 14 Abs. 1 Satz 3, 15 Satz 2, 16 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 Satz 3 auf Grund des Gesetzes über den Ladenschluss,
d) hinsichtlich des § 1 in Verbindung mit Nr. 5.1 Ziffer 2 der Anlage auf Grund des § 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
e) hinsichtlich der §§ 1 und 2 in Verbindung mit Nr. 5.4 Ziffer 1 der Anlage auf Grund des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes,
f) sowie vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport hinsichtlich des § 1 in Verbindung mit Nrn. 5.1, 5.4 und 6.4 des Verzeichnisses auf Grund der §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 6 Satz 4, 7 Satz 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Satz 2, 19 Abs. 3 Satz 3, 23 Abs. 3, 24 Satz 1 in Verbindung mit 26, 25 Satz 1 und 30 des Heimarbeitsgesetzes sowie §§ 9 Abs. 3 und 7 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes und
g) im Übrigen auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie sowie des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
Anlage Teil I der Anlage
Verzeichnis der Rechtsvorschriften
Arbeitsschutzgesetz
1.1 Verordnungen auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes
1.1.1 Baustellenverordnung
1.1.2 Biostoffverordnung
Gewerbeordnung
2.1 Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung
2.1.1 Arbeitsstättenverordnung
2.1.2 Verordnung über Arbeiten in Druckluft
2.1.3 Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März
2.1.4 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Mitteilung an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden
Gerätesicherheitsgesetz
3.1 Verordnungen nach § 4 des Gerätesicherheitsgesetzes
3.1.1 Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1. GSGV)
3.1.2 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GSGV)
3.1.3 Maschinenlärminformations-Verordnung (3. GSGV)
3.1.4 Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern (6. GSGV)
3.1.5 Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. GSGV)
3.1.6 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GSGV)
3.1.7 Maschinenverordnung (9. GSGV)
3.1.8 Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten (10. GSGV)
3.1.9 Explosionsschutzverordnung (11. GSGV)
3.1.10 Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen (12. GSGV)
3.2 Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz
3.2.1 Dampfkesselverordnung
3.2.2 Druckbehälterverordnung
3.2.3 Aufzugsverordnung
3.2.4 Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
3.2.5 Acetylenverordnung
3.2.6 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
3.2.7 Getränkeschankanlagenverordnung
3.2.8 Verordnung über Gashochdruckleitungen
Arbeitszeit- und Ladenschlussrecht
4.1 Arbeitszeitgesetz
4.2 Verordnungen auf Grund des Arbeitszeitgesetzes
4.2.1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
4.2.2 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisenund Stahlindustrie
4.2.3 Bedarfsgewerbeverordnung
4.3 EG-Kontrollrichtlinienverordnung
4.4 Fahrpersonalgesetz
4,5
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
4.6 Ladenschlussgesetz
4.7 Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen
Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht
5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz
5.2 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
5.3 Kinderarbeitsschutzverordnung
5.4 Mutterschutzgesetz
Sonstiges Arbeitsschutzrecht und Heimarbeitsrecht
6.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch und Verordnungen aufgrund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ( Aufgaben der für den Arbeitsschutz und den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und -stellen).
6.1.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
6.1.2 Berufskrankheitenverordnung
6.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
6.3 Seemannsgesetz und Verordnungen auf Grund des Seemannsgesetzes
6.3.1 Seemannsgesetz (Aufgaben der Arbeitsschutzbehörde)
6.3.2 Verordnung über die Seediensttauglichkeit
6.4 Heimarbeitsgesetz
Sprengstoffrecht
7.1 Sprengstoffgesetz
7.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
7.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
7.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Atom- und Strahlenschutzrecht
8.1 Atomgesetz
8.2 Strahlenschutzverordnung
8.3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
8.4 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
8.5 Röntgenverordnung
Teil II der Anlage
Abkürzungsverzeichnis
1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
BA Bergamt (Bergämter)
BauB Für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige untere Bauaufsichtsbehörde(n)
BezReg Bezirksregierung(en)
BezReg A Bezirksregierung Arnsberg
KrOrdB Kreisordnungsbehörde(n)
KrPolB Kreispolizeibehörde(n)
LAfA Landesanstalt für Arbeitsschutz
LDS Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
MASQT Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
MPA Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen
MWMEV Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
OrdB örtliche Ordnungsbehörde(n)
PolB Polizeibehörden (Kreispolizeibehörde(n)/Bezirksregierung(en))
PP WSP Polizeipräsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen
StAfA Staatliches Amt für Arbeitsschutz (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz)
Teil III der Anlage
Verzeichnis der Zuständigkeitsbestimmungen
Nr. 1.1.2: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ( Biostoffverordnung) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung
Für die Ermächtigung von Ärzten nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und die Entgegennahme ärztlicher Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 7 ist im Hinblick auf Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg A und im Übrigen die LAfA zuständig.
Nr. 2 Gewerbeordnung
1. Soweit sich Unterkünfte nach § 120 c Abs. 1 nicht auf dem Gelände gewerblicher oder bergbaulicher Betriebsstätten befinden, ist die OrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig: - Erlass von Anordnungen nach § 120 d Abs. 4
- Anordnung von Maßnahmen nach § 120 e Abs. 3
- Wahrnehmung der Betretungs- und Besichtigungsbefugnis nach § 139 b Abs. 6
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 120 d Abs. 4, § 147 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 120 e Abs. 3 und § 120 f sowie § 147 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 139 b Abs. 6 Satz 1 oder 2.
2. Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 120 e ist das MASQT zuständig.
Nr. 2.1.1 Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 in der jeweils geltenden Fassung
Für die Zulassung von Ausnahmen für baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 ist die BauB im Einvernehmen mit dem StAfA zuständig.
Nr. 2.1.2 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die BezReg ist zuständig für die Anerkennung von Sachverständigen nach §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 3.
2. Für folgende Verwaltungsaufgaben ist die LAfA zuständig:
- Ermächtigung von Ärzten nach § 13
- Entscheidung über die Beschäftigung nach § 15 Abs. 1
- Veranlassung des ärztlichen Gutachtens nach § 15 Abs. 2
- Einsichtnahme in die Gesundheitskartei nach § 16 Abs. 1 Satz 3
- Entgegennahme der Karteikarten nach § 16 Abs. 3 Satz 2.
Nr. 2.1.4 Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I S. 981) in der jeweils geltenden Fassung
1. Das LDS ist für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 1 Abs. 1 zuständig.
2. Das MASQT ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Mitteilungen zuständig.
Nr. 3 Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für die folgenden Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Benennung zugelassener Stellen nach § 9 Abs. 2 Satz 1
- Akkreditierung und Überwachung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen nach § 9 Abs. 4.
2. Das MWMEV ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:
- Anordnung von Maßnahmen nach § 12
- Aufsicht nach § 15
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 2.
3. Die OrdB ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf Getränkeschankanlagen:
- Anordnung von Maßnahmen nach § 12
- Aufsicht nach § 15
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 2.
4. Die BezReg ist zuständig für die Anerkennung von Sachverständigen der in ihrem Bezirk ansässigen technischen Überwachungsorganisationen nach § 19 Abs. 5.
Nr. 3.2.1 Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) in der jeweils geltenden Fassung
1. Soweit eine Dampfkesselanlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes oder des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Teil der Dampfkesselanlage ist oder die Dampfkesselanlage in sonstigem Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes oder des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder im Zusammenhang mit einer Abfallentsorgungsanlage errichtet oder betrieben wird, ist die für die Erteilung der Genehmigung nach § 7 Atomgesetz oder § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie die für die Planfeststellung nach § 7 Abfallgesetz zuständige Behörde im Rahmen des Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahrens zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- die Anordnung weiter gehender Anforderungen nach § 7
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1
- die Erlaubnis der Errichtung und des Betriebs einer Dampfkesselanlage nach § 10 Abs. 1.
2. Bei Anlagen, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind oder die im Zusammenhang mit derartigen Anlagen betrieben werden, ist das MWMEV zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben: - Anordnung weiter gehender Anforderungen nach § 7 nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1
- Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 1
- Erlaubnis der Errichtung und des Betriebs einer Dampfkesselanlage nach § 10 Abs. 1.
3. Die LAfA ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Zulassung von allgemeinen Ausnahmen nach § 8 Abs. 2
- Entscheidungen im Hinblick auf die Bauartzulassung nach § 14 Abs. 2 und 5
- Zulassung von Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmitteln nach § 27 Abs. 1.
4. Die BezReg ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Zustimmung zur Auswahl einer Prüfstelle nach § 24 Abs. 3 Satz 2.
- Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 24 Abs. 4.
Nr. 3.2.2 Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die LAfA ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Zulassung von allgemeinen Ausnahmen nach § 6 Abs. 2
- Feststellung auf Vorschlag nach § 16 Abs. 5
- Zulassung der Bauart, poröser Massen und Lösemittel nach § 22 Abs. 1 und 9
- Verlängerung oder Verkürzung von Prüffristen nach § 23 Abs. 2
- Anerkennung von Lehrgängen nach § 32.
2. Die BezReg ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Anerkennung von Sachverständigen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3
- Verständigung über eine Prüfstelle nach § 31 Abs. 6 Satz 2
- Rücknahme oder Widerruf der Ermächtigung nach § 37 Abs. 2.
- Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 31 Abs. 7.
3. Soweit sich Verwaltungsmaßnahmen ausschließlich in Anlagen und Betrieben auswirken, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das LOBA für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Anerkennung von Sachverständigen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3
- Verständigung über eine Prüfstelle nach § 31 Abs. 6 Satz 2
- Anerkennung von Lehrgängen nach § 32
- Rücknahme oder Widerruf der Ermächtigung nach § 37 Abs. 2.
Nr. 3.2.3 Aufzugsverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I. S. 1410) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die LAfA ist für die Zulassung von allgemeinen Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuständig.
2. Die BezReg ist für die Entgegennahme der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 3 sowie das Verlangen von Auskünften und Nachweisen nach § 18 Abs. 1 Satz 5 zuständig.
Nr. 3.2.4 Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1931) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die LAfA ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 für Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 der am 23. März 1994 geltenden Fassung dieser Verordnung zuständig, soweit in ihrem sachlichen Geltungsbereich die Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 1 der Explosionsschutzverordnung (11. GSGV) anwendbar ist.
2. Die BezReg ist für die Anerkennung von Sachverständigen und Sachkundigen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 zuständig.
3. Die BezReg A ist für die Anerkennung von Sachverständigen und Sachkundigen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 zuständig, soweit diese ausschließlich in Anlagen und Betrieben tätig werden, die der Bergaufsicht unterliegen.
Nr. 3.2.5 Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I. S. 220) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die LAfA ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, sofern Leitungen die Grenzen eines Regierungsbezirks überschreiten:
- Anordnung weiter gehender Anforderungen nach § 4
- Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1
- Erlaubnis der Errichtung und des Betriebs nach § 7 Abs. 1
- Anordnung von Änderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2
2. Im Übrigen ist die LAfA für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 2
- Zulassung der Bauart nach § 10 Abs. 2
- Zulassung von Mitteln und Verfahren nach § 21 Abs. 1.
3. Bei Leitungen, die die Grenzen eines Werksgeländes überschreiten, ist die BezReg für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Anordnung weiter gehender Anforderungen nach § 4
- Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1
- Erlaubnis der Errichtung und des Betriebs nach § 7 Abs. 1
- Anordnung von Änderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2
4. Im Übrigen ist die BezReg für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Anerkennung von Sachverständigen und Sachkundigen eines Unternehmens nach § 18 Abs. 2
- Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen nach § 18 Abs. 5.
Nr. 3.2.6 Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande ( Verordnung über brennbare Flüssigkeiten) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 ( BGBl. I. S. 447) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die LAfA ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 für Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 2 und 7 der am 23. März 1994 geltenden Fassung dieser Verordnung zuständig, soweit in ihrem sachlichen Geltungsbereich die Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 1 der Explosionsschutzverordnung (11. GSGV) anwendbar ist.
2. Im Übrigen ist die LAfA zuständig für die Erlaubnis der Errichtung und des Betriebs nach § 9 Abs. 3 von Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5, sofern sich die Anlagen über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinaus erstrecken.
3. Sofern die Anlagen nach § 28 des Landeseisenbahngesetzes vom 5. Februar 1957 (GV.NRW. S. 11) in der jeweils geltenden Fassung der Eisenbahnaufsicht unterstehen, sind die für die Eisenbahnaufsicht zuständigen Behörden für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Anordnung weiter gehender Anforderungen nach § 5
- Ausnahmen im Einzelfall nach § 6
- Erlaubnis der Errichtung und des Betriebes nach § 9 Abs. 3 von Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nrn. 1-3.
4. Sofern die Errichtung oder die Änderung der Lagerbehälter einer Baugenehmigung bedürfen, ist die BauB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Anordnung weiter gehender Anforderungen nach § 5
- Ausnahmen im Einzelfall nach § 6 und
- Erlaubnis der Errichtung und des Betriebs nach § 9 Abs. 3 und der wesentlichen Änderung nach § 1 0.
5. Die BezReg ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Erlaubnis der Errichtung und des Betriebs nach § 9 Abs. 3 und der wesentlichen Änderung nach § 1 0 von Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5
- Anerkennung von sachverständigen Werksingenieuren nach § 16 Abs. 1 Nr. 2.
Nr. 3.2.7
Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Anordnung weiter gehender Anforderungen nach § 4
- Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1
- Entscheidung über die Inbetriebnahme nach § 7 Abs. 8
- Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Abs. 3
- Durchführung der darüber hinausgehenden Prüfungen nach § 12 Abs. 1
- Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung der Fristen nach § 12 Abs. 2
- Entscheidung über die Inbetriebnahme nach § 12 Abs. 7
- Entgegennahme der Mitteilung nach § 12 Abs. 8
- Anordnung einer außerordentlichen Prüfung und Entgegennahme der Abschrift der Bescheinigung nach § 13 Abs. 5 und 6.
- Entgegennahme der Mängelanzeige nach § 14
- Entgegennahme der Unterrichtung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
- Verlangen des Nachweises nach § 16
- Entgegennahme von Anzeigen sowie Verlangen der sicherheitstechnischen Beurteilung nach § 17
- Anordnung von Auflagen nach § 20 Abs. 1.
2. Die BezReg ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Zulassung von allgemeinen Ausnahmen nach § 5 Abs. 2
- Entscheidung über die Konformität des Baumusters nach § 6 Abs. 3
- Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 16 Nr. 5.
3. Sofern Anlagen in Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, betrieben werden, ist die BezReg A zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Zulassung von allgemeinen Ausnahmen nach § 5 Abs. 2
- Entscheidung über die Konformität des Baumusters nach § 6 Abs. 3.
4. Die LAfA ist zuständig für die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation sowie Entgegennahme der Anzeige nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2.
5. Das MWMEV ist zuständig für die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation sowie Entgegennahme der Anzeige nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2, sofern die technische Überwachungsorganisation bzw. die Prüforganisation ausschließlich im Bergbau tätig werden sollen. Nr. 3.2.8 Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung
1. Sofern sich die Leitungen über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinaus erstrecken, ist die LAfA für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 1
- Anordnung weiter gehender Anforderungen nach § 4
- Entgegennahme der Anzeige nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
- Beanstandung des Vorhabens nach § 5 Abs. 2
- Festsetzung der Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1
- Entgegennahme der Vorab- und Schlussbescheinigung nach § 6 Abs. 3
- Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 4
- Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen nach § 9 Abs. 2
- Anordnung von Überprüfungen nach § 10 Abs. 1
- Anordnung von wiederkehrenden Prüfungen nach § 10 Abs. 2
- Auswahl des Sachverständigen nach § 10 Abs. 3
- Verlangen von Änderungen und Entgegennahme von Anzeigen nach § 15
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der Verstöße gegen § 11 Abs. 1 nach § 16 Abs. 2 und 3.
2. Sofern die Leitungen die Grenze eines Regierungsbezirks nicht überschreiten, ist die BezReg für die unter Ziffer 1 genannten Verwaltungsaufgaben zuständig.
3. Im Übrigen ist die BezReg für die Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 zuständig.
Nr. 4.1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I. S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung
1. Sofern sich Entscheidungen auf Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, beziehen, ist die BezReg A für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 und 5
- Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2.
2. Im Übrigen ist die BezReg für Verwaltungsaufgaben nach Ziffer 1 zuständig.
Nr. 4.3 Verordnung über die Kontrollen gem. der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1003) in der jeweils geltenden Fassung
Die LAfA ist für die Entgegennahme der Angaben und Übermittlung an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium und das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.
Nr. 4.4 Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 640) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die PolB sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Durchführung der Aufsicht nach § 4 Abs. 1
- Untersagung der Fortsetzung der Fahrt nach § 5 und § 7
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.
2. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 ist die KrOrdB zuständig, soweit sich die Verfahren gegen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner richten.
Nr. 4.5 Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I. S. 1307) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die PolB sind im Rahmen der Verkehrsüberwachung für folgende Aufgaben zuständig:
- Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines geeigneten Nachweises nach § 4 Abs. 1 und 2
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 9-11, solange sie die Verfahren nicht abgegeben haben.
2. Das Straßenverkehrsamt ist zuständig für die Bewilligung von Abweichungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 .
3. Die KrOrdB ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 9-11, soweit sich die Verfahren gegen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner richten.
Nr. 4.6 Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I. S. 875) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die Apothekerkammer ist zuständig für die Anordnung der Ladenschlusszeiten für Apotheken nach § 4 Abs. 2 Satz 1.
2. Die BezReg ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Festsetzung der Verkaufszeiten nach § 10 Abs. 1 Satz 2
- Bewilligung von befristeten Ausnahmen nach § 23 Abs. 1.
3. Die KrOrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Bestimmung der Öffnungszeiten nach § 11
- Festsetzung der Lage der Öffnungszeiten nach § 12 Abs. 2 Satz 3.
4. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage nach § 14 Abs. 1 Satz 3
- Freigabe von Tagen mit verlängerten Öffnungszeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 2
- Zulassung eines geschäftlichen Verkehrs nach § 19 Abs. 1
- Zulassung des Feilhaltens bestimmter Waren nach § 20 Abs. 2a
- Aufsicht nach § 22 Abs. 1 über die Durchführung der §§ 3-16, des § 18, des § 18a, des § 19, des § 20 Abs. 1, 2 und 2a, des § 21 sowie der zur Ausführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24, soweit die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ausgeübt wird.
5. Das MASQT ist zuständig für die Festsetzung der Öffnungszeiten nach § 15 Satz 2.
Nr. 4.7 Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen vom 18. Juli 1963 (BGBl. I. S. 501) in der jeweils geltenden Fassung
Die OrdB ist zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 2.
Nr. 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I. S. 965) in der jeweils geltenden Fassung
1. Soweit das Gesetz auf in Heimarbeit Beschäftigte Anwendung findet, ist das StAfA Aachen im RegBez Köln, das StAfA Coesfeld im RegBez Münster, das StAfA Wuppertal im RegBez Düsseldorf, das StAfA Dortmund im RegBez Arnsberg und das StAfA Detmold im RegBez Detmold für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Aufsicht nach § 51 Abs. 1
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 bis 3 und § 59 Abs. 1 und 2. 2. Das MASQT ist zuständig für die Bildung des Landesausschusses nach § 55 Abs. 1.
3. Für den Vorschlag eines Lehrers nach § 56 Abs. 3 Satz 1 ist die BezReg A zuständig, soweit der Ausschuss bei einem BA gebildet wird, und im Übrigen die BezReg.
Nr. 5.2 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I. S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach § 2
- Ausgabe von Erhebungsbögen nach § 3.
2. Für die Auszahlung nach § 2 sind der Kreis und die kreisfreie Stadt zuständig.
Nr. 5.4 Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
1. Für die Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung nach § 9 Abs. 3 ist im Hinblick auf Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg A zuständig, im Übrigen die BezReg.
2. Soweit es sich um den Mutterschutz für in Heimarbeit Beschäftigte einschließlich der fremden Hilfskräfte handelt, ist das StAfA Aachen im Regierungsbezirk Köln, das StAfA Coesfeld im Regierungsbezirk Münster, das StAfA Wuppertal im Regierungsbezirk Düsseldorf, das StAfA Dortmund im Regierungsbezirk Dortmund und das StAfA Detmold im Regierungsbezirk Detmold für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Aufsicht nach § 20 Abs. 1 mit Ausnahme der §§ 12 und 13, des § 14 Abs. 2 und des § 15.
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1.
Nr. 6.1.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung
1. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die BezReg A und im Übrigen die LAfA zuständig.
2. Die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde des Landes sowie die dem Land obliegenden Aufsichtsbefugnisse werden in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, vom MWMEV und im Übrigen vom MASQT
wahrgenommen.
Nr. 6.1.2 Berufskrankheitenverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I. S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle ist in Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das LOBA und im Übrigen die LAfA zuständig.
Nr. 6.4 Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I. S. 191) in der jeweils geltenden Fassung
1. Die OrdB ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Erlass von Verfügungen nach § 14 Abs. 2 im Benehmen mit dem nach Ziffer 2 zuständigen StAfA. - Entgegennahme von Anzeigen nach § 15.
2. Die übrigen Verwaltungsaufgaben werden im Regierungsbezirk Köln vom StAfA Aachen, im Regierungsbezirk Münster vom StAfA Coesfeld, im Regierungsbezirk Düsseldorf vom StAfA Wuppertal, im Regierungsbezirk Arnsberg vom StAfA Dortmund und im Regierungsbezirk Detmold vom StAfA Detmold wahrgenommen.
Nr. 7.1 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I. S. 577) in der jeweils geltenden Fassung
1. Bei folgenden Verwaltungsaufgaben ist das BA auch zuständig, wenn der Bereich von Grubenanschlussbahnen betroffen ist:
- Entscheidung über die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1
- Prüfung der Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
- Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 2
- Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3
- Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 12 Abs. 2
- Entgegennahme der Anzeige nach § 14
- Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Abs. 1
- Verlangen der Vorlage der Urkunden nach § 23 (auch i.V.m. § 28)
- Entgegennahme der Anzeigen nach § 26 (auch i.V.m. § 28)
- Überwachung des Verbringens nach §§ 30-33
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nrn. 1-16.
- Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.
2. In anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen ist die KrOrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Prüfung der Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
- Entscheidung über die Erlaubnis und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis nach § 27 Abs. 1 und 5
- Überwachung des Umgangs und Verkehrs nach §§ 30-33
- Entgegennahme der Anzeige nach § 35 Abs. 1 Satz 1
- Ungültigkeitserklärung, Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger nach § 3 5 Abs. 2
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nrn. 1-16
- Einziehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, nach § 43.
3. Die BezReg ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4
- Entgegennahme der Anzeigen nach § 26 (auch i.V.m. § 28), soweit ihre Zuständigkeit als Landespolizeibehörde gegeben ist,
- Überwachung des Verbringens nach §§ 30-33, soweit ihre Zuständigkeit als Landespolizeibehörde gegeben ist.
4. Die OrdB ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 (auch i.V.m. § 2 8).
5. Die KrPolB ist im Straßenverkehr zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Entgegennahme der Anzeigen nach § 26 (auch i.V.m. § 28)
- Überwachung des Verbringens nach §§ 30-33.
6. Der PP WSP ist im Hinblick auf Wasserfahrzeuge auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Entgegennahme der Anzeigen nach § 26 (auch i.V.m. § 28)
- Überwachung des Verbringens nach §§ 30-33.
Nr. 7.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I. S. 169) in der jeweils geltenden Fassung
1. Soweit Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, betroffen sind, ist das LOBA für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses sowie Bestimmung einer Frist nach §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 2-4
- Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Abs. 1 (neben dem BA).
2. Die OrdB ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Abs. 2 Satz 1
- Genehmigung nach § 23 Abs. 4 Satz 2
- Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Abs. 5 Satz 1
- Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1
- Anordnung von Abbrennverboten nach § 24 Abs. 2 Satz 1
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 im Rahmen der eigenen sachlichen Zuständigkeit.
3. Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die KrOrdB für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Zulassung größerer Mengen nach § 2 Abs. 5
- Anerkennung einer abgelegten Prüfung nach § 29 Abs. 2
- Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses sowie Bestimmung einer Frist nach §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 2-4
- Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Abs. 5 Satz 2
- Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses nach § 36 Abs. 3-6
- Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Abs. 4.
4. Die KrPolB ist neben StAfA, BA und KrOrdB zuständig für das Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen nach § 41 Abs. 4, jedoch in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, nur zur Untersuchung von Sprengstoffdelikten, die sich über den Betrieb hinaus auswirken.
Nr. 7.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1989 ( BGBl. I. S. 1620) in der jeweils geltenden Fassung
Soweit erlaubnisbedürftige Tätigkeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz betroffen sind, ist die KrOrdB zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1
- Verlangen von Nachweisen nach § 3 Abs. 2.
Nr. 7.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I. S. 783) in der jeweils geltenden Fassung
Die OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll, ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Entgegennahme der Anzeigen nach §§ 1 und 2
- Verzicht auf Anzeige oder Einhaltung der Frist nach § 3 Abs. 2
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit.
Nr. 8.1 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I. S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung
1. Das MWMEV ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Ausstellung der Bescheinigung nach § 4a Abs. 3 Satz 2
- Entscheidung über die Genehmigung nach § 7 Abs. 1, 3 und 5 Satz 1
- Erlass eines Vorbescheides nach § 7a Abs. 1
- Entscheidung über die Genehmigung nach § 9 Abs. 1
- Planfeststellung und Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b
- Aufsicht nach § 19 über
a) Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes
b) die Verwendung von Kernbrennstoffen i.S.d. § 9 des Atomgesetzes
c) den Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern sich eine nach §§ 7 oder 9 des Atomgesetzes erteilte Genehmigung gem. § 7 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung auf den Umfang mit radioaktiven Stoffen erstreckt
d) die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 6
e) die Einhaltung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung im Hinblick auf die unter 8.2, Ziffer 1, genannten Aufgaben.
- Entgegennahme von Anzeigen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1
- Entgegennahme von Mitteilungen und Verlangen von Auskünften nach § 34 Abs. 2 Nr. 2
- Erteilung von Weisungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 3
- Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 im Rahmen der Aufsichtszuständigkeit, soweit nicht eine andere Behörde nach § 46 Abs. 3 zuständig ist.
2. Die BezReg. A ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Aufsicht nach § 19 über die Heilberufskammern, soweit diese Aufgaben nach Nummer 8.2 Ziffer 5 wahrnehmen sowie über die Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen, die von den Heilberufskammern anerkannt worden sind.
- Aufsicht über die nach § 66 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung bestimmten Sachverständigen.
3. Die LAfA ist zuständig für die Aufsicht über Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 und 2 Strahlenschutzverordnung, die von der LAfA anerkannt worden sind.
4. Die BezRegA ist zuständig für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19, soweit die Beförderung mit Grubenausschlussbahnen erfolgt.
5. Die BezReg ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen nach den §§ 97 bis 102 Strahlenschutzverordnung.
6. Der PP WSP ist für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 zuständig, soweit die Beförderung mit Wasserfahrzeugen auf schiffbaren Wasserstraßen und in Häfen erfolgt.
7. Für die Aufsicht über die Beförderung von radioaktiven Stoffen einschließlich der Kernbrennstoffe nach § 19 im Straßenverkehr sind die KrPolB und die BezReg entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig.
Nr. 8.2 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung
1. MWMEV ist für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 3, Anordnungen nach § 48 Abs. 3 sowie
folgende weitere Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 Atomgesetz, mit Anlagen nach § 7 Atomgesetz und der Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 Atomgesetz stehen:
- Entscheidung über die Genehmigung nach § 7 Abs. 1.
- Erteilung der Freigabe radioaktiver Stoffe und des entsprechenden Vorbescheids nach § 29 Abs. 2, 6 und 7.
- Aufgaben im Hinblick auf die Fachkunde nach § 30 Abs. 1 bis 3.
- Aufgaben im Hinblick auf Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte nach §§ 31 und 32.
- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen und die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach §§ 36 bis 39, 40 Abs. 1 und 5, 41 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 bis 3, 44 und 45, soweit MWMEV Aufsichtsaufgaben nach Nr. 8.1, Ziffer 1, wahrnimmt.
- Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis und Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1.
- Bestimmung von Messstellen für die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen nach § 41 Abs. 1.
- Festlegung der zulässigen Ableitungen nach § 47 Abs. 3 und Einflussnahme auf die Einhaltung der Werte insgesamt nach § 47 Abs. 5.
- Anordnungen nach § 48 Abs. 2.
- Unterrichtung der Bevölkerung nach § 51 Abs. 2.
- Aufgaben im Hinblick auf die Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung nach §§ 55 bis 59.
- Aufgaben im Hinblick auf die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen nach §§ 60 bis 63.
- Aufgaben im Hinblick auf Sachverständigenprüfungen nach § 66 Abs. 1 und 4 bis 6, soweit MWMEV Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung ist.
- Verlangen der Vorlage oder Hinterlegung nach § 67 Abs. 2.
- Aufgaben im Hinblick auf Buchführung und Mitteilung nach § 70.
- Aufgaben im Hinblick auf radioaktive Abfälle nach §§ 72 bis 79, wobei die Zulassung der Ablieferung an eine Landessammelstelle nach § 76 Abs. 5 im Einvernehmen mit MASQT erfolgt.
- Aufgaben im Hinblick auf das Strahlenschutzregister nach § 112.
- Gestattung von Abweichungen nach § 114 sowie Erteilung der Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115 in Genehmigungsverfahren.
2. Die BezReg A ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit die Tätigkeit sich auf Anlagen und Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen:
- Entscheidung über die Genehmigungen nach §§ 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 und 2.
- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen sowie Erteilung von Fachkundebescheinigungen nach § 30 Abs. 1 bis 3 - Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 im Genehmigungsverfahren.
- Bestimmung von Messtellen für die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen nach § 41 Abs. 1.
- Festlegung der zulässigen Ableitungen nach § 47 Abs. 3 und Einflussnahme auf die Einhaltung der Werte insgesamt nach § 47 Abs. 5.
- Anordnungen nach § 48 Abs. 2 im Genehmigungsverfahren.
- Festlegung höherer Dosen nach § 55 Abs. 3 im Genehmigungsverfahren.
- Aufgaben im Hinblick auf Sachverständigenprüfungen nach § 66 Abs. 3 und 4 im Genehmigungsverfahren.
- Befreiung von Buchführungs- und Mitteilungspflichten nach § 70 Abs. 5 im Genehmigungsverfahren.
- Aufgaben im Hinblick auf radioaktive Abfälle nach §§ 72, 73, 74 Abs. 1 (nur im Genehmigungsverfahren), 76 Abs. 3, 76 Abs. 5 (nur im Genehmigungsverfahren und im Einvernehmen mit dem MASQT) und 77.
- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung nach §§ 97 bis 102.
- Entgegennahme von Mitteilungen nach § 104, soweit die Mitteilungspflichten sich auf Kapitel 3 beziehen.
3. Die BezReg ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Entscheidung über die Genehmigungen nach §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2 und 16 Abs. 1, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.
- Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 im Genehmigungsverfahren.
- Bestimmung von Messstellen für die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität der Ausscheidungen nach § 41 Abs. 1, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.
- Festlegung der zulässigen Ableitungen nach § 47 Abs. 3 und Einflussnahme auf die Einhaltung der Werte insgesamt nach § 47 Abs. 5, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.
- Anordnung nach § 48 Abs. 2 im Genehmigungsverfahren, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.
- Festlegung höherer Dosen nach § 55 Abs. 3 im Genehmigungsverfahren, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.
- Aufgaben im Hinblick auf Sachverständigenprüfungen nach § 66 Abs. 3 und 4 im Genehmigungsverfahren, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.
- Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 im Genehmigungsverfahren, soweit nicht die nach Ziffern 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.
- Aufgaben im Hinblick auf radioaktive Abfälle nach §§ 72, 73, 74 Abs. 1 (nur im Genehmigungsverfahren), 76 Abs. 3, 76 Abs. 5 (nur im Genehmigungsverfahren und im Einvernehmen mit dem MASQT) und 77, soweit nicht die nach Ziffer 1 und 2 zuständigen Behörden zuständig sind.
- Anforderung der Arbeitsanweisungen nach § 82 Abs. 3 im Genehmigungsverfahren.
- Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses nach § 85 Abs. 6 im Genehmigungsverfahren.
- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung nach §§ 97 bis 102, soweit nicht die nach Ziffer 2 zuständige Behörde zuständig ist.
- Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 104, soweit die Mitteilungspflichten sich auf Kapitel 3 beziehen und nicht die nach Ziffer 2 zuständige Behörde zuständig ist.
- Entscheidung über die Genehmigung nach § 106 und über die Gestattung der Abweichung nach § 107 Abs. 2.
4. Die für die Entscheidung über die Genehmigung nach §§ 7 und 11 Abs. 2 zuständige Behörde ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Erteilung der Freigabe radioaktiver Stoffe und des entsprechenden Vorbescheids nach § 29 Abs. 2, 6 und 7.
- Aufgaben im Hinblick auf den Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen und die physikalische Strahlenschutzkontrolle im Genehmigungsverfahren nach §§ 36 und 37, 40 Abs. 1 und 5, 41 Abs. 3 und 4, 44 Abs. 1 und 3 und 45 Abs. 2.
- Bestimmung von Sachverständigen für Dichtheitsprüfungen nach § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 und 5.
- Gestattung von Abweichungen nach § 114 im Genehmigungsverfahren.
- Erteilung der Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115 im Genehmigungsverfahren.5. Die Ärztekammer/Zahnärztekammer/Tierärztekammer ist in ihrem jeweiligen fachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen sowie Erteilung von Fachkundebescheinigungen nach § 30 Abs. 1 bis 3.
6. Die LAfA ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Anerkennung von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen sowie Erteilung von Fachkundebescheinigungen nach § 30 Abs. 1 bis 3, soweit nicht die nach Ziffer 1, 2 und 5 zuständigen Behörden zuständig sind.
- Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1.
7. MASQT ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Bestimmung der Messstelle für die Messung der Personendosis nach § 41 Abs. 1.
- Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 für regelmäßige Prüfungen.
- Festlegung der Prüfungsmodalitäten nach § 83 Abs. 1 Satz 3.
8. Die OrdB und die KrPolB sind zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Neben BA, StAfA und der nach Ziffer 1 zuständigen Behörde für die Unterrichtung der Bevölkerung nach § 51 Abs. 2.
- Planung der Maßnahmen zur Vorbereitung der Brandbekämpfung nach § 52, soweit nicht Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen.
- Aufgaben im Hinblick auf die Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen nach § 53, soweit nicht Anlagen und Betriebe betroffen sind, die der Bergaufsicht unterliegen.
9. Die nach §§ 1 und 2 ZustVO ArbtG und nach Nummer 8.1 zuständigen Behörden sind für folgende Aufgaben zuständig:
- Neben den OrdB und KrPolB für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 71 Abs. 1 und 2.
- Neben den PolB für Anordnungen nach § 113 Abs. 1 und 2.
- Gestattung von Abweichungen nach § 114, soweit nicht die nach Ziffer 4 zuständige Behörde zuständig ist.
- Erteilung der Zustimmung und Bestimmung des Verfahrens nach § 115, soweit nicht die nach Ziffer 4 zuständige Behörde zuständig ist.
Nr. 8.3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBl. I. S. 17) in der jeweils geltenden Fassung
Die für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständigen Behörden mit Ausnahme der Polizeibehörden sind für die Ausführung des Gesetzes nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und die Begleitung der Inspektoren nach § 15 Abs. 1 Satz 2 in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich zuständig.
Nr. 8.4 Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung
Die Aufsichtsbehörden nach § 19 des Atomgesetzes und die für die Erteilung der Genehmigung nach § 7 der Strahlenschutzverordnung zuständigen Behörden sind jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig.
Nr. 8.5 Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I. S. 114) in der jeweils geltenden Fassung
1. Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) sind, jeweils in ihrem Aufgabenbereich, die Ärztekammer, Zahnärztekammer und Tierärztekammer sowie für Lehrer an allgemein bildenden Schulen die Bezirksregierung und im Übrigen die LAfA zuständig.
2. Sofern die Verwaltungsaufgabe sich ausschließlich auf Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das MWMEV für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Bestimmung von Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1
- Entgegennahme der Mitteilung der physikalisch-technischen Bundesanstalt nach § 8 Abs. 1
- Bauartzulassung nach § 8 Abs. 2
- Fristverlängerung und Feststellung des nicht ausreichenden Schutzes vor Strahlen nach § 8 Abs. 3
- Bestimmung des Sachverständigen und der anzubringenden Kennzeichen und Angaben nach § 9 Satz 1 Nrn. 2 und
- Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Satz 2
- Erteilung des Zulassungsscheins nach § 10
- Bestimmung des Sachverständigen nach § 18 Satz 1 Nr. 4
- Bestimmung der Sachverständigen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 und 3.
3. Die LafA ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Entgegennahme der Mitteilung der physikalisch-technischen Bundesanstalt nach § 8 Abs. 1
- Bauartzulassung nach § 8 Abs. 2
- Fristverlängerung und Feststellung des nicht ausreichenden Schutzes vor Strahlen nach § 8 Abs. 3
- Bestimmung des Sachverständigen und der anzubringenden Kennzeichen und Angaben nach § 9 Satz 1 Nrn. 2 und
- Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Satz 2
- Erteilung des Zulassungsscheins nach § 10
- Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1
- Bestimmung der Hinterlegungsstelle nach § 41 Abs. 3
- Verlangen der Vorlage und der Übergabe der Gesundheitsakte nach § 41 Abs. 4 (neben StAfA/BA). 4. Das MASQT ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:
- Bestimmung des Sachverständigen nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 a Satz 1 und 18 Satz 1 Nr. 4
5. Für die Erteilung der Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse nach § 23 Nr. 4 ist die Ärztekammer oder die Zahnärztekammer, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich, zuständig.
6. Für die Erteilung der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 ist die BezReg zuständig.
7. Für die Bereitstellung von Dosimetern nach § 35 Abs. 2 ist das MPA zuständig.
Fn 1 GV. NRW. 2000 S. 54, geändert durch VO v. 19.2.2002 (GV. NRW. S. 91). Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 21. Februar 2000.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.