Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
und Verfahren auf dem Gebiet des
Krankenhauswesens (KHZVV)
Vom 21. Oktober 2008 (Fn 1)
Erster Teil:
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens
§ 1 (Fn
2)
Zuständigkeit der Bezirksregierungen
(1) Die Bezirksregierungen sind die zuständigen Behörden für die
Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), des
Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom
11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S.
157), des Krankenhausentgeltgesetzes – KHEntgG – vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) und der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
- KHBV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045)
- in den jeweils geltenden Fassungen -, soweit nicht in dieser Verordnung etwas
anderes geregelt ist.
(2) Den Bezirksregierungen wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 KHBV und § 20 des
Transplantationsgesetzes - TPG - vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der
jeweils geltenden Fassung, für die Bestimmung nach § 116b Abs. 2 des
Sozialgesetzbuches Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
für die krankenhausplanerische Entscheidung nach § 137 Abs. 3 SGB V übertragen.
(3) Zuständige Behörde für die Bewilligung von Mitteln aus dem
Krankenhausstrukturfonds nach dem 2. Abschnitt des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, sowie von Mitteln nach
§ 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist
1. bis zum Förderjahr 2018 die Bezirksregierung Köln und
2. ab dem Förderjahr 2019 die Bezirksregierung Münster.
Zuständige Behörde für die Bewilligung von Mitteln aus dem
Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und
Teil 3 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2350), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S.
2208) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung Münster.
§ 2
Zuständigkeit des Ministeriums
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde
für
1. die Genehmigung des Abschlusses und der Ablehnung von
Versorgungsverträgen nach § 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V sowie die Genehmigung nach
§ 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V,
2. die Bestellung des Vorsitzes und der Stellvertretung nach § 18a Abs. 2
Satz 4 zweiter Halbsatz KHG,
3. die Rechtsaufsicht über die Schiedsstellen nach § 18a Abs. 5 KHG,
4. das Auskunftsverlangen nach § 28 Abs. 1 KHG,
5. die Bestellung und Berufung der Mitglieder des
Landespflegesatzausschusses sowie die Geschäftsführung dieses Ausschusses nach §
23 Abs. 1 und 2 BPflV,
6. die Genehmigung des landesweiten Basisfallwertes nach § 14 Abs. 1 KHEntgG,
7. die Genehmigung einer Vereinbarung oder Festsetzung der Schiedsstelle
nach § 17a Abs. 8 Satz 2 KHG zur Höhe des Ausgleichsfonds, den
Ausbildungszuschlägen und den Verfahrensregelungen gemäß § 17a Abs. 5 Satz 1
KHG,
8. die Festsetzung der Fallwerte und Tageswerte gemäß § 7 der Verordnung
über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO)
vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347),
9. die Festsetzung der Förderkennziffer gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 PauschKHFVO,
10. die Bekanntgabe der Förderkennziffer des letzten in die Förderung neu
aufgenommenen Krankenhauses gemäß § 9 Abs. 5 PauschKHFVO,
11. die Durchführung von Sonderprogrammen, soweit vom Haushaltsgesetzgeber
ausdrücklich ausgewiesen.
§ 3
Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die
Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Ihr wird
auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung übertragen.
Zweiter Teil:
Verfahren der Schiedsstelle nach § 18a KHG
§ 4
Zusammensetzung der Schiedsstelle nach § 18a KHG
(1) Die Schiedsstellen im Sinne des § 18a KHG bestehen jeweils aus einem
neutralen vorsitzenden Mitglied, sieben Vertretungen der Krankenhäuser, einer
Vertretung des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung
und insgesamt sechs Vertretungen der regional zuständigen Landesverbände der
Orts-, Betriebs-, Innungs-, landwirtschaftlichen Krankenkassen und Ersatzkassen
sowie der Bundesknappschaft.
(2) Bei der Bestellung der Vertretung der Krankenhäuser sind die
öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägergruppen entsprechend ihrem
Anteil an Krankenhausbetten im Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle zu
berücksichtigen. Ferner sollen die unterschiedlichen Versorgungsaufträge und
Größenklassen der Krankenhäuser ausreichend vertreten sein.
(3) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle sind mindestens zwei Stellvertreter
zu bestellen.
§ 5 (Fn 3)
Bestellung
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter gemäß § 18a
Abs. 2 KHG werden durch schriftliche oder elektronische Mitteilung bestellt.
(2) Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretungen dürfen weder haupt-
noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich tätig oder
Angehörige einer Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 5 sein. Das
vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretungen müssen die Befähigung zum
Richteramt besitzen.
(3) Kommt eine Einigung über die Bestellung des vorsitzenden
Mitglieds oder seiner Stellvertretungen nicht zustande, werden sie auf Antrag
einer der beteiligten Organisationen von dem für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministerium nach Anhörung der übrigen beteiligten Organisationen
bestellt.
§ 6 (Fn 3)
Amtsperiode
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und ihrer
Stellvertretungen beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung nach § 5
Abs. 1. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode der Schiedsstelle neu
hinzutretenden Mitglieder und Stellvertreter endet spätestens mit Ablauf der
Amtsperiode. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertretungen können vor
Ablauf der Amtsperiode nur aus einem wichtigen Grund unter gleichzeitiger
Bestellung eines Nachfolgers abberufen werden. Die Abberufung des vorsitzenden Mitglieds und seiner Stellvertretungen ist nur
durch eine gemeinsame Erklärung der beteiligten Organisationen möglich. Kommt
eine gemeinsame Erklärung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der
beteiligten Organisationen das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
(3) Die Niederlegung des Amtes eines Mitglieds oder Stellvertretung einer
Schiedsstelle ist den beteiligten Organisationen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Die Bestellung, Abberufung oder Niederlegung des Amts eines Mitglieds oder
eines stellvertretenden Mitglieds der Schiedsstelle ist der Geschäftsstelle
unverzüglich anzuzeigen.
§ 7
Amtsführung
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen
teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle
zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen
zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Parteien der Pflegesatzvereinbarung
im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG an Dritte weiterzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder
entsprechend.
§ 8
Erstattung der Auslagen
(1) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder der
Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen haben Anspruch auf Erstattung ihrer
baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den von den
bestellenden Organisationen festgelegten Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich
gegen die bestellende Organisation.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und seine Stellvertretungen
erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der
Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach der höchsten Reisekostenstufe. Ein
Pauschalbetrag für sonstige Barauslagen und als Entschädigung für Zeitverlust
je Schiedsstellenverfahren wird durch die beteiligten Organisationen
festgelegt. Die Ansprüche des vorsitzenden Mitglieds
und seiner Stellvertretungen richten sich gegen die für die Geschäftsführung
der Schiedsstelle zuständige Stelle.
§ 9
Geschäftsstelle
(1) Jeder Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle zuzuordnen. Eine
Geschäftsstelle kann auch mehreren Schiedsstellen zugeordnet werden.
(2) Die Geschäftsstellen werden bei den beteiligten Organisationen gebildet und
mit ihnen organisatorisch verbunden. Die Kosten der Geschäftsstelle trägt die
beteiligte Organisation, bei der die Geschäftsstelle gebildet ist, soweit sich
nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes
ergibt.
(3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle,
insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen, verantwortlich; insoweit
unterliegt sie den Weisungen des vorsitzenden
Mitglieds.
§ 10 (Fn 3)
Anträge
(1) Anträge nach § 17 a Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 sowie nach § 18 Abs. 4
KHG, § 13 KHEntgG und § 19 BPflV sind schriftlich in
16-facher Ausfertigung oder elektronisch an den Vorsitz der zuständigen
Schiedsstelle zu richten. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle
einzureichen. Weitere Ausfertigungen des Antrags sind von der antragstellenden
Person den Parteien unmittelbar zuzuleiten.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, das bisherige Ergebnis
der Pflegesatzverhandlungen zusammengefasst darzustellen sowie die Gründe
aufzuführen, weshalb eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die für
eine Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann mit Zustimmung aller Parteien bis zur
Bestandskraft der Genehmigung der Festsetzung der Schiedsstelle zurückgenommen
werden.
§ 11 (Fn 3)
Verfahren
(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach nichtöffentlicher
mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien zu laden sind. Die Schiedsstelle
kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien auf eine
mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung ausdrücklich
darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen beider Parteien auch
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens
je die Hälfte der vertretenden Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist. Ist die
Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorsitzende unverzüglich zur gleichen
Tagesordnung zu einer neuen Sitzung einzuladen. In diesem Fall ist die
Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben;
darauf ist in der erneuten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien. Die
Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den
Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung
hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies beantragen und sich bereit
erklären, die dadurch entstehenden Kosten je zur Hälfte zu übernehmen.
(5) Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung über die Festsetzung der
Pflegesätze den Parteien und der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich
oder elektronisch begründet zuzuleiten. Der Genehmigungsbehörde sind auch die
der Entscheidung zugrundeliegenden Unterlagen vorzulegen. Der Schiedsspruch ist
vom Vorsitzenden zu unterschreiben, wobei die elektronische Namenswiedergabe
genügt.
(6) Über Anträge gemäß § 10 Abs. 1 entscheidet die Schiedsstelle innerhalb
von 6 Wochen.
§ 12
Verfahrensgebühren
(1) Zur Deckung der Kosten der Schiedsstellen einschließlich der
Geschäftsstellen ist von den Parteien eine Verfahrensgebühr zu entrichten. Die
Verpflichtung zur Entrichtung der Verfahrensgebühr besteht unabhängig davon,
von welcher Partei der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 KHG die
Schiedsstelle angerufen worden ist und welche Partei durch die Entscheidung der
Schiedsstelle begünstigt oder beschwert ist.
(2) Die Verfahrensgebühr beträgt bei der Durchführung eines Verfahrens
aufgrund eines Antrages gemäß § 10 Abs. 1 ohne mündliche Verhandlung 1.500 €,
Beendigung eines Verfahrens nach einer mündlichen Verhandlung ohne
Schiedsspruch 3.000 € sowie der Beendigung eines Verfahrens mit Schiedsspruch
4.000 €. Bei einem Antrag nach § 17 a Abs. 5 KHG und §§10, 13 KHEntgG ist sie von der Krankenhausgesellschaft
Nordrhein-Westfalen sowie den anderen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 1 Satz 2
KHG je zur Hälfte, im Übrigen vom Krankenhausträger sowie den Vertragsparteien
nach § 18 Abs. 2 KHG je zur Hälfte zu zahlen.
Dritter Teil:
Schlussbestimmungen
§ 13
Aufhebung bestehender Verordnungen, Übergangsregelung
(1) Die Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18 a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG) vom 28. Januar 1986 (GV. NRW. S. 67) wird mit der
Maßgabe aufgehoben, dass die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten
Mitglieder der Schiedsstelle bis zum Ende der vorgesehenen Amtsperiode am 31.
Dezember 2009 im Amt bleiben sowie für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bei der Schiedsstelle anhängig sind, die Bestimmungen der
aufgehobenen Verordnung weiter gelten.
(2) Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Krankenhauswesens (KHZV) vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 222) wird mit der
Maßgabe aufgehoben, dass § 1 Abs. 1 KHZV für Investitionen aufgrund der
Investitionsprogramme einschließlich desjenigen für das Jahr 2005 weiter gilt.
§ 14
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die
Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle
5 Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Verordnung wird erlassen
a) von der Landesregierung aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes
vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
November 2007 (GV. NRW. S. 588), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für
Arbeit, Gesundheit und Soziales, des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung und des §
36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie des § 18a Abs. 4
KHG,
b) vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 35
KHGG NRW.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Fn 1
In Kraft getreten am 11. November 2008 (GV. NRW. S.
642); geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1070), in
Kraft getreten am 20. Dezember 2016; Verordnung vom 25. Oktober 2018 (GV.
NRW. S. 578), in Kraft getreten am 31. Oktober 2018; Verordnung vom 9. April
2019 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 24. April 2019; Verordnung vom
1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1118), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020;
Artikel 76 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft
getreten am 19. Februar 2022.
Fn 2
§ 1: Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 6. Dezember
2016 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 20. Dezember 2016; Absatz 1 und
2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 9. April 2019 (GV.
NRW. S. 209), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 3 geändert durch
Verordnung vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1118), in Kraft getreten am 9.
Dezember 2020.
Fn 3
§ 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz
5 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S.
122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.