Anlage 1 („Hygiene- und Infektionsschutzregeln“)
zur CoronaSchVO NRW
Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzregeln fassen die Grundregeln zu-
sammen, die von Privatpersonen zur Vermeidung von Infektionen in möglichst allen Le-
bensbereichen beachtet werden sollten und von den verantwortlichen Personen für An-
gebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, ver-
pflichtet beachtet werden müssen.
Die nachfolgenden Regeln bilden nur die Empfehlungen und Verpflichtungen ab, die
sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der Coronaschutzverordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektions-
schutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. dem Arbeitsschutzrecht)
müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden.
I. Allgemeine Verhaltensregeln zum Infektionsschutz
Jeder in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähigen Person wird in allen
Lebensbereichen die Umsetzung der folgenden Verhaltensregeln dringend empfohlen;
dies gilt ausdrücklich auch für immunisierte Personen:
1. Kein Kontakt mit anderen bei typischen Symptomen einer Coronainfektion!
Ein Kontakt mit anderen Personen sollte unbedingt vermieden werden, wenn typi-
sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine akute
Infektion vorliegen. In diesen Fällen sollte schnellstmöglich ein Coronatest durchge-
führt werden.
2. Möglichst 1,5 Meter Abstand zu fremden Personen einhalten!
Bei Begegnungen mit fremden Personen und auch bei zufälligen kurzen Kontakten
mit Bekannten sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Jeder
nähere Kontakt birgt ein Infektionsrisiko und kann für nicht immunisierte Personen
beim Kontakt mit infizierten Personen zu einer Quarantänepflicht führen. Die Ab-
standsregel sollte vor allem bei flüchtigen Zufallskontakten eingehalten werden.
Verzichtbar ist der Mindestabstand dagegen dort, wo die Coronaschutzverordnung
andere Schutzmaßnahmen wie eine Zugangsbeschränkung auf immunisierte und ge-
testete Personen vorsieht (z.B. bei Kulturveranstaltungen, Innengastronomie) oder
wo sich der unmittelbare Kontakt an festen Plätzen auf eine begrenzte Personenzahl
bezieht.
3. Allgemeine Hygieneregeln unbedingt beachten!
Regelmäßiges gründliches Händewaschen – gerade nach Kontakt mit anderen Per-
sonen oder einem Aufenthalt im öffentlichen Raum – sowie die Vermeidung der Aus-
breitung möglicher eigener Infektionen durch Niesen in die Armbeuge und die Ver-
meidung von Körperkontakt zu fremden Personen sollten unbedingt fortgeführt wer-
den, solange die Corona-Infektionen sich ausbreiten.
Stand 19.02.2022
4. Maskentragen bei Nichteinhaltung von Mindestabständen!
Dort, wo die Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden kön-
nen und keine anderen Schutzmaßnahmen greifen, sollte zum Schutz vor einer An-
steckung durch Tröpfcheninfektionen auch dann eine Maske getragen werden, wenn
die Coronaschutzverordnung dies nicht ausdrücklich verpflichtend vorschreibt. Auch
im Außenbereich ist bei nahen Begegnungen eine Tröpfcheninfektion mit der Delta-
und der Omikron-Variante möglich.
II. Hygieneregeln zum Betrieb von Angeboten und Einrichtungen
1. Verbindliche Regeln
Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet
sind, sind folgende Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen:
Sicherzustellen sind
a) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewa-
schen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen
von gastronomischen Einrichtungen,
b) die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sani-
tärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschut-
zes Rechnung tragen,
c) die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen
oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,
d) das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei
mindestens 60 Grad Celsius, sofern eine Reinigung von Gläsern im Geschirrspüler
oder in Gläserspülmaschinen bei 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur nicht
möglich ist, soll möglichst heißes Wasser mit einer Temperatur von mindestens 45
Grad Celsius mit Spülmittel verwendet werden; bei der Verwendung von kälterem
Wasser ist in besonderem Maße auf eine ausreichende Menge des Spülmittels, län-
gere Verweildauer der Gläser im Spülbecken sowie eine sorgfältige mechanische
Reinigung und anschließende Trocknung der Gläser zu achten; wird auf die Trock-
nung verzichtet, ist eine Gläserreinigung mit räumlich getrennter Vor- und Nachspü-
lung zur sorgfältigen mechanischen (Vor-)Reinigung und anschließenden gründli-
chen Frischwasserspülung zu verwenden; die Tenside beziehungsweise Spülmittel
müssen geeignet sein, die Virusoberfläche zu beschädigen und das Virus zu inakti-
vieren,
e) das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad
Celsius, wobei insbesondere Handtücher, Bademäntel und Bettwäsche nach jedem
Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtü-
cher zu verwenden sind,
f) gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Ver-
halten durch Informationstafeln oder ähnliches.
Stand 19.02.2022
Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu
verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wir-
kung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Buchstabe a gilt nicht für Angebote und
Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs.
Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder
mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen.
Soweit dies nicht möglich ist oder auch zusätzlich, kann eine Luftfilteranlage eingesetzt
werden, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße si-
cherstellt. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind
der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen aus-
geübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit er-
höhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden
des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation
machen, sind diese zusätzlich verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behör-
den können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand
der konkreten Situation des Einzelfalls, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen, machen.
2. Empfehlungen
Beim Betrieb von gastronomischen Einrichtungen wird empfohlen, zwischen den Ti-
schen einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten oder eine bauliche Abtrennung anzu-
bringen.
III. Regelungen für beaufsichtigte Selbsttests
1. Selbsttests unter Aufsicht müssen von einer fachkundigen, geschulten oder unterwie-
senen Person überwacht und entsprechend den Herstellerangaben des Test-Kits (Ab-
lauf, Temperatur etc.) vorgenommen werden. Es muss sich um zugelassene Selbst-
tests*1 handeln und eine Kontrolle und Aufnahme der persönlichen Daten muss anhand
eines Ausweisdokumentes erfolgen*2.
2. Die noch nicht getestete Person muss sich bis zur Feststellung des Ergebnisses ab-
gesondert von anderen Beschäftigten und Gästen/Teilnehmenden aufhalten – im Au-
ßenbereich oder in einer getrennten Räumlichkeit oder mit Abtrennung durch Plexiglas
oder vergleichbare bauliche Anlagen.
3. Zutritt ist erst nach Auswertung eines Tests zu gewähren, soweit das Testergebnis
negativ ist. Bei einem positiven Testergebnis ist der Zutritt zu untersagen.
4. Mindestinhalte der Unterweisung sind: Die unterwiesene Person muss
a) den jeweiligen Beipackzettel lesen, verstehen und anwenden können,
b) die Auswertung des Testergebnisses beherrschen und die Folgen positiver/negativer
Testergebnisse kennen,
c) die Befolgung der AHA-L Regeln bei der Testung beherrschen sowie
d) die Bedingungen zur Lagerung, Mindesthaltbarkeit und Anwendung kennen.
Stand 19.02.2022
5. Das Ergebnis ist für den Zeitraum der Nutzung des Angebots bzw. den Zeitraum der
Teilnahme an der Veranstaltung zu dokumentieren und danach zu vernichten. Die Do-
kumentation der beaufsichtigten Selbsttests ist bei einer Kontrolle den berechtigten Per-
sonen vorzulegen. Ein von einem Anbieter ausgestellter Testnachweis kann nicht für
den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden. Ein bei dem
Anbieter vorgenommener negativer Test ist nur zur Nutzung für genau dieses Angebot
und höchstens für die Dauer von 24 Stunden gültig.
6. Eine videoüberwachte Vornahme des beaufsichtigten Selbsttests ist unzulässig! Der
beaufsichtigte Selbsttest muss vor Ort bei dem jeweiligen Anbieter des Angebotes bzw.
der Dienstleistung unter Aufsicht einer von ihr oder ihm beauftragten Person zur Teil-
nahme an der Veranstaltung/Nutzung des Angebots durchgeführt werden; d.h. ein ge-
genseitiges Testen und Beaufsichtigen von Gästen/Teilnehmenden ist unzulässig.
*1 https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/Spezialthemen/Antigen-
tests/_node.html
*2 Ausweisdokumente können sein: ein Personalausweis, ein Aufenthaltstitel oder ein
anderes amtliches Ausweisdokument, welches neben einem Lichtbild den Namen,
das Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift beinhaltet.
Stand 19.02.2022