Gesetz
zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
(AG-TPG)
Vom 9. November 1999 (Fn 1)
Inhaltsübersicht (Fn
5)
§ 1 Zuständige Stellen
§ 2 Landeskommission
§ 3 Verfahren
§ 4 Transplantationsbeauftragte
§ 5 Auskunftserteilung
§ 6 Kosten
§ 7 Inkrafttreten
§ 1 (Fn
6)
Zuständige Stellen
Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die
Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung gemäß
§ 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, sind insbesondere folgende
Stellen zuständig:
1. die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
2. die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
3. die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
4. die Krankenhäuser sowie
5. die Transplantationsbeauftragten (§ 4).
§ 2 (Fn 3)
Landeskommission
(1) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird unter Beachtung des § 12 des
Landesgleichstellungsgesetzes - LGG - vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590)
eine Kommission nach § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5.
November 1997(BGBl.I S.2631) in der jeweils geltenden
Fassung für die gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme von Organen bei
Lebenden bei der Ärztekammer Nordrhein als unselbständige Einrichtung gebildet.
Bei Bedarf können mehrere Kommissionen gebildet werden.
(2) Der Kommission gehören eine Ärztin oder ein Arzt, eine Person mit der
Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person
an. Mindestens ein Kommissionsmitglied muss eine Frau sein. Mitglied der
Kommission kann nicht sein, wer als Ärztin oder Arzt an der Entnahme und der
Übertragung von Organen beteiligt ist oder den Weisungen von an solchen
Maßnahmen beteiligten Ärztinnen und Ärzten unterliegt, oder wer mit Transplantationszentren
oder Organisationen, die Transplantationen unterstützen, derartig verbunden
ist, dass eine Beeinträchtigung der objektiven Beurteilung nicht auszuschliessen ist, oder wer aus sonstigen Gründen nicht
geeignet ist. Für jedes Mitglied sind ausreichende Stellvertretungen zu
bestellen.
(3) Den Vorsitz führt das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt.
(4) Die Mitglieder und Stellvertretungen werden vom Vorstand der Ärztekammer
Nordrhein im Einvernehmen mit dem Vorstand der Ärztekammer Westfalen - Lippe
und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre
berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig
aus der Kommission aus, ist für die Dauer der verbleibenden Amtszeit ein neues
Mitglied zu berufen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Eintritt einer der Ausschlusskriterien nach Absatz 2 Satz 3 ist die Berufung zu
widerrufen.
(5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen.
Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt
gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den
Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
(7) Die Ärztekammer Nordrhein führt die Geschäfte der Kommission und stellt
sicher, dass in ärztlich begründeten Eilfällen die Kommission auch kurzfristig
zusammentreten kann. Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 3 (Fn
7)
Verfahren
(1) Die Kommission wird auf Antrag des Transplantationszentrums tätig, in
dem das Organ entnommen werden soll.
(2) Die Kommission hört die Person, die ein Organ spenden will, persönlich
an. Sie kann die Person, die das Organ erhalten soll, sowie weitere Personen
und Sachverständige hören.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission entscheidet mit
Stimmenmehrheit (Enthaltungen sind unzulässig) über ihre gutachterliche
Stellungnahme und gibt sie dem antragstellenden Transplantationszentrum und der
Person, die ein Organ spenden will, schriftlich oder elektronisch bekannt. Über
die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 4 (Fn
8)
Transplantationsbeauftragte
(1) Entnahmekrankenhäuser gemäß § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes
bestellen mindestens eine nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern
Nordrhein und Westfalen-Lippe im Bereich der Intensivmedizin erfahrene
Fachärztin oder einen im Bereich der Intensivmedizin erfahrenen Facharzt in
Leitungsfunktion zur oder zum Transplantationsbeauftragten, die beziehungsweise
der die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
gemäß Absatz 3 besitzt. Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist
insbesondere, darauf hinzuwirken, dass
1. die Entnahmekrankenhäuser ihren Verpflichtungen nach § 9a Absatz 2 und §
11 Absatz 4 des Transplantationsgesetzes nachkommen,
2. verbindliche, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen für den
Ablauf einer Organspende vorliegen, die insbesondere Maßnahmen zur
Hirntoddiagnostik, zur intensivmedizinischen Vorbereitung einer Organentnahme,
zur Klärung des Willens der Patientin bzw. des Patienten, zu Gesprächen mit
Angehörigen und zur frühestmöglichen Einbeziehung der Koordinierungsstelle nach
§ 11 Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes beinhalten,
3. die Angehörigen von Organspenderinnen und -spendern in angemessener Weise
begleitet werden, wobei die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren der
Koordinierungsstelle hinzugezogen werden können,
4. alle Todesfälle durch primäre oder sekundäre Hirnschädigung im
Entnahmekrankenhaus der oder dem Transplantationsbeauftragten übermittelt,
dokumentiert und im Rahmen der Qualitätssicherung mit der Koordinierungsstelle
ausgewertet werden. Diese erfolgt auf Basis der jeweils am 31. März eines
Jahres im Rahmen der Finanzierungsregelung für Transplantationsbeauftragte
fälligen Berichterstattung der Entnahmekrankenhäuser an die zentrale
Koordinierungsstelle und einer zusätzlichen Datenlieferung zu den Todesfällen
durch primäre oder sekundäre Hirnschädigung am 30. September eines Jahres an
die Koordinierungsstelle für die Region Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Transplantationsbeauftragten beraten die Angehörigen ergebnisoffen
und begleiten sie im Falle der Entscheidung zur Organspende beratend. Sie
tragen dafür Sorge, dass alle an der Pflege Beteiligten im notwendigen Umfang
Zugang zu Fortbildung, insbesondere zu medizinischen und ethischen Fragen und
Supervision erhalten. Die Transplantationsbeauftragen sind gemäß § 9b Absatz 2
des Transplantationsgesetzes dafür verantwortlich, dass das ärztliche und
pflegerische Personal über die Bedeutung und den Prozess der Organspende
regelmäßig informiert wird.
(3) Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
weisungsunabhängig und haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den
Intensivstationen. Sie sind unmittelbar der Krankenhausleitung gemäß § 31
Absatz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom
11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702) in der jeweils geltenden Fassung
unterstellt. Die Krankenhausleitung unterstützt die
Transplantationsbeauftragten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung und stellt ihnen die
dafür notwendigen Informationen sowie personellen und sächlichen Mittel zur
Verfügung. Zudem fördert sie die regelmäßige fachspezifische Fortbildung der
Transplantationsbeauftragten. Zur Sicherstellung ihrer Qualifikation sind die
Transplantationsbeauftragten verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach ihrer
Benennung eine curriculäre Fortbildung zum Thema
Organspende nachzuweisen. Für bereits benannte Transplantationsbeauftragte
beginnt die Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Die Transplantationsbeauftragten sind soweit freizustellen, wie es zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung für die Tätigkeit der
Transplantationsbeauftragten festzusetzen.
§ 5 (Fn
6)
Auskunftserteilung
Auf Verlangen hat der Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen
Ministerium oder dessen Beauftragten schriftlich oder elektronisch Auskunft zu
erteilen über
1. die Zahl der im Krankenhaus verstorbenen Patientinnen und Patienten, die
als potenzielle Organspenderinnen oder Organspender in Frage gekommen wären,
2. durchgeführte Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Transplantationsgesetzes.
§ 6 (Fn
4)
Kosten
Die Ärztekammer Nordrhein erhebt vom antragstellenden
Transplantationszentrum für die Tätigkeit der Kommission unabhängig von der
tatsächlichen Durchführung der Transplantation eine Gebühr gemäß ihrer
Gebührenordnung.
§ 7 (Fn
4)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit
Die Ministerin für
Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
Fn 1
GV. NRW. S. 599; geändert durch Art IV des Gesetzes v.
5.4.2005 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Artikel II des
Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008
S. 157), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom
2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13. Februar 2016;
Artikel 64 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft
getreten am 19. Februar 2022.
Fn 2
GV. NRW. ausgegeben am 19. November 1999.
Fn 3
§ 1 Abs. 6 neu gefasst durch Art IV des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408),
in Kraft getreten am 5. Mai 2005; § 1 umbenannt in § 2 durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13.
Februar 2016.
Fn 4
§§ 3 und 4 (alt) umbenannt in §§ 4 und 5 durch Artikel II des Gesetzes vom
11.12.2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), in
Kraft getreten am 29. Dezember 2007; umbenannt in §§ 6 und 7 durch Artikel 1
des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13.
Februar 2016.
Fn 5
Inhaltsübersicht neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar
2016 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13. Februar 2016.
Fn 6
§§ 1 und 5 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016
(GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; § 5 geändert durch Artikel
64 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am
19. Februar 2022.
Fn 7
§ 2 umbenannt in § 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV.
NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; Absatz 3 geändert durch Artikel
64 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am
19. Februar 2022.
Fn 8
§ 3 neu eingefügt durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW.
S. 702, ber. 2008 S. 157), in Kraft getreten am 29.
Dezember 2007; umbenannt in § 4 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 78), in Kraft getreten am 13. Februar 2016;
Absatz 1 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW.
S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.