Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG)
Vom 11. Dezember 2007 (Fn 1)
(Artikel I des Gesetzes zur
Novellierung des Kurortegesetzes sowie zur
Änderung und Aufhebung weiterer Gesetze und Verordnungen vom 11. Dezember 2007
(GV. NRW. 2008 S. 8))
Inhaltsverzeichnis (Fn 5)
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Staatliche Anerkennung
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 2
Grundsätze
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen
§ 3
Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte
§ 4
Heilbad
§ 5
Kneipp-Heilbad
§ 6
Heilklimatischer Kurort
§ 7
Kneipp-Kurort
§ 8
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
§ 9
Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb
§ 10
Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb
§ 11
Luftkurort
§ 12
Erholungsort
3. Abschnitt
Natürliches Heilwasser
§ 13
Verwendung der Bezeichnung
§ 14
Naturbelassenheit, Polster und Filter
§ 15
Betreiben der Anlage
§ 16
Quellort
4. Abschnitt
Verfahren
§ 17
Anerkennungsverfahren
§ 18
Nebenbestimmungen, Überprüfungen
§ 19
Führen von Artbezeichnungen
§ 20
Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung
§ 21
Zuständigkeiten
5. Abschnitt
Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen
§ 22
Errichtung und Tätigkeit
6. Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Übergangsbestimmung
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Staatliche Anerkennung
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Kurorte sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden, in denen natürliche Heilmittel
des Bodens oder des Klimas oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische
Heilverfahren oder sonstige wissenschaftlich anerkannte Präventions- und
Heilverfahren zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder zu deren Heilung oder
Linderung durch zweckentsprechende Einrichtungen angewendet werden und die
einen entsprechenden Ortscharakter aufweisen.
(2) Natürliche Heilmittel sind insbesondere Heilquellen, Heilmoore und
andere Peloide, Heilgase
und Heilklima. Als natürliche Heilmittel gelten auch Heilstollen in natürlichen
Höhlen oder ehemaligen Bergwerken. Die Qualität der natürlichen Heilmittel muss
durch wissenschaftliche Analysen und Gutachten nachgewiesen sein und periodisch
überprüft werden. Quellvorkommen gelten nur dann als Heilquellen, wenn sie
aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer Eigenschaften oder der Erfahrung nach
geeignet sind, Heilzwecken zu dienen und nach den Bestimmungen des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt sind.
(3) Erholungsorte sind klimatisch und landschaftlich bevorzugte Gebiete
(Orte oder Ortsteile), die vorwiegend der Erholung dienen und einen
artgerechten Ortscharakter vorweisen.
§ 2 (Fn
5)
Grundsätze
(1) Gemeinden werden auf Antrag als Kurort mit einer der nachfolgenden
Artbezeichnungen staatlich anerkannt , wenn sie die in
diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen:
1. Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid-
oder Moorheilbad (§ 4),
2. Kneipp-Heilbad (§ 5),
3. Heilklimatischer Kurort (§ 6),
4. Kneipp-Kurort (§ 7),
5. Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb (§ 8),
6. Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb (§ 9),
7. Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb (§ 10),
8. Luftkurort (§ 11).
Eine Gemeinde wird auf Antrag mit mehreren der in Satz 1 genannten
Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen der betreffenden
Artbezeichnungen gegeben sind. Die Anerkennung als Erholungsort erfolgt nach
Maßgabe des § 12.
(2) Die staatliche Anerkennung kann auf einen oder mehrere Teile des
Gemeindegebietes begrenzt werden.
(3) Eine staatliche Anerkennung kann der Antrag stellenden Gemeinde im
Ausnahmefall auch dann erteilt werden, wenn einzelne Voraussetzungen in
angemessener Entfernung auf dem Gebiet einer angrenzenden Gemeinde durch dauerhafte
vertragliche Bindung oder in anderer Weise erfüllt werden.
(4) Bei der Anerkennung von Kurorten sind die Ziele und Erfordernisse der
Raumordnung und Landesplanung, die allgemein anerkannten Grundsätze des Kur-
und Bäderwesens sowie die Belange der Umwelt und die Vorgaben des Umwelt- und
Naturschutzes zu beachten.
(5) Die „Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und
Heilbrunnen“, herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband e.V. und vom
Deutschen Tourismusverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung sind zu
berücksichtigen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine
abweichenden Regelungen ergeben.
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Artbezeichnungen
§ 3 (Fn
2)
Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte
Eine der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Artbezeichnungen wird verliehen, wenn
neben den jeweiligen speziellen Kriterien für die Artbezeichnung die
nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung
und Erläuterung im Flächennutzungsplan;
2. der Schutz des Kurgebietes, der Gesundheitseinrichtungen, des
Erholungswertes und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen
Einwirkungen;
3. ein der Artbezeichnung entsprechender Ortscharakter und dessen Sicherung
durch die Bauleitplanung;
4. ein wissenschaftlich anerkanntes und therapeutisch anwendbares Bioklima sowie eine entsprechende Luftqualität und deren
periodische Überprüfung;
5. wissenschaftlich geprüfte, ärztlich erprobte und medizinisch anerkannte
Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen und deren Bekanntgabe;
6. den Erfordernissen der Artbezeichnung angemessene
Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zu deren Heilung
und Linderung;
7. die Einbettung der Gesundheitseinrichtungen in die bebauten Gebiete und
deren zentrale Lage im Kurgebiet;
8. die Erschließung des Kurgebietes durch Wegenetze sowie eine gute
Erreichbarkeit der Gesundheitseinrichtungen;
9. eine Begegnungsstätte als Ort der Information und Kommunikation mit
Angeboten zur Gesundheitserziehung und Freizeitgestaltung für alle
Altersgruppen;
10. eine zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle;
11. der Artbezeichnung räumlich angemessene Grünflächen mit Ruhebereichen und
Gesundheits- und Erlebnisorientierten Bereichen sowie Angeboten zur
Wissensvermittlung, Kommunikation und Unterhaltung;
12. Sportanlagen im Kurgebiet sowie ein Hallenbad und/oder Freizeitbad im
Kurgebiet oder in angemessener Entfernung;
13. die angemessene Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit
Behinderungen, älteren Personen, Familien und Kindern und Menschen mit
Migrationshintergrund;
14. eine Beruhigung von Verkehrsstraßen insbesondere im Bereich von
Gesundheitseinrichtungen;
15. Angebote zu gesundheitsfördernden und sportlichen Aktivitäten sowie
kulturelle Angebote;
16. gesundheitsorientierte Ernährungsangebote, Ernährungs- und Diätberatung;
17. Maßnahmen zum Schutz von nichtrauchenden Personen in
Gesundheitseinrichtungen, Gaststätten und Beherbergungsbetrieben;
18. Vorhaltung einer insgesamt erholungsgerechten Infrastruktur, wie z.B.
ein ausgeschildertes Wander- und Radwegenetz, beruhigte Verkehrszonen,
ausreichende Ausschilderung touristischer Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten.
§ 4
Heilbad
Die Artbezeichnung „Heilbad“ (Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid-
oder Moorheilbad) wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die
nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1. die Verfügbarkeit eines natürlichen, wissenschaftlich anerkannten und
durch Erfahrung bewährten Heilmittels des Bodens, das regelmäßigen
Kontrollanalysen unterzogen wird;
2. leistungsfähige und qualifizierte Gesundheitseinrichtungen zur Abgabe und
therapeutischen Anwendung des Heilmittels mit angemessener kurärztlicher und
pflegerischer Betreuung;
3. stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie
Spezialkliniken;
4. ausgedehnte Grünanlagen sowie Naturbereiche mit einem gekennzeichneten
Wegenetz für Terrainkuren;
5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene,
kassenärztlich zugelassene Person mit je nach Bädersparte eventuell
hinzutretender, indikationsbezogener Zusatzweiterbildung;
6. die Vorhaltung von Fachpersonal zur indikationsbezogenen
Gesundheitsberatung;
7. die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.
§ 5
Kneipp-Heilbad
Die Artbezeichnung „Kneipp-Heilbad“ wird verliehen, wenn neben den
Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1. leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter
hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit
angemessener ärztlicher und fachlicher Betreuung sowie von mindestens drei
vollständig auf die Kneipp-Therapie eingestellten Betrieben;
2. Kneipp-Gesundheitseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Verbandes
Deutscher Kneippheilbäder und Kneippkurorte;
3. die Sicherstellung der Voraussetzungen für die Vermittlung des Prinzips
der fünf Heilfaktoren der Physiotherapie nach Kneipp;
4. Grünanlagen sowie Naturbereiche mit einem gekennzeichneten Wegenetz für
Terrainkuren und Wassertretstellen und Armbadeanlagen;
5. ein mindestens zehnjähriges unbeanstandetes Bestehen als „Kneipp-Kurort“;
6. die Betreuung der Gesundheitsgäste durch Personen mit der Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnungen „Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
Masseurin oder Masseur, medizinische Bademeisterin oder Bademeister“, die
nachweislich mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut sind;
7. die Vorhaltung von Fachpersonal zur indikationsbezogenen
Gesundheitsberatung;
8. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene,
kassenärztlich zugelassene Person, die mit der Physiotherapie nach Kneipp
vertraut ist, zum Beispiel mit der hinzutretenden Zusatzbezeichnung
Naturheilverfahren, Physikalische Therapie oder Facharztausbildung für
Physikalische und Rehabilitative Medizin.
§ 6
Heilklimatischer Kurort
Die Artbezeichnung „Heilklimatischer Kurort“ wird verliehen, wenn neben den
Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1. der Nachweis der besonderen therapeutischen Eignung des Klimas und seiner
Wirkung durch wissenschaftliche Begutachtung;
2. eine Klimastation zur ständigen Überwachung der Eigenschaften des Klimas;
3. leistungsfähige Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen
Einsetzbarkeit des Klimas mit angemessener ärztlicher und pflegerischer
Betreuung;
4. ausgedehnte Naturbereiche und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten
klimatherapeutischen Wegenetz für Terrainkuren;
5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene,
kassenärztlich zugelassene Person, mit Erfahrungen in der Medizinischen
Klimatologie.
§ 7
Kneipp-Kurort
Die Artbezeichnung „Kneipp-Kurort“ wird verliehen, wenn neben den
Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1. verschiedenartige Gesundheitseinrichtungen zur Durchführung
wissenschaftlich geprüfter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere
solche nach Kneipp) mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
2. die Sicherstellung der Voraussetzungen für die Vermittlung des Prinzips
der fünf Heilfaktoren der Physiotherapie nach Kneipp;
3. ausgedehnte Naturbereiche und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten
Wegenetz für Terrainkuren und Wassertretstellen und Armbadeanlagen;
4. die Betreuung der Gesundheitsgäste durch Personen mit der Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnungen „Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
Masseurin oder Masseur, medizinische Bademeisterin oder Bademeister“, die
nachweislich mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut sind;
5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene,
kassenärztlich zugelassene Person, die mit der Physiotherapie nach Kneipp
vertraut ist, zum Beispiel mit hinzutretender Zusatzbezeichnung
Naturheilverfahren, Physikalische Therapie oder der Facharztausbildung für
Physikalische und Rehabilitative Medizin.
§ 8
Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Die Artbezeichnung „Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn
neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1. das Vorhandensein einer staatlich anerkannten Quelle mit natürlichem,
wissenschaftlich anerkanntem und bewährtem Heilwasser;
2. der Nachweis der durch Erfahrung bewährten therapeutischen Eignung des
Heilwassers durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;
3. der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen
Eigenschaften sowie der einwandfreien hygienischen und mikrobiologischen
Beschaffenheit des Heilwassers durch Analysen und Vornahme regelmäßiger
Kontrolluntersuchungen;
4. der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen
Anwendung des Heilwassers unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
5. kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz
für Wanderungen und Terrainkuren;
6. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene,
kassenärztlich zugelassene Person;
7. das Vorhandensein einer gültigen Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz.
§ 9
Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb
Die Artbezeichnung „Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn
neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1. der Betrieb eines Stollens (Höhle, ehem. Bergwerk), dessen spezifische
Eigenschaften therapeutisch genutzt werden;
2. ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes,
therapeutisch anwendbares Klima im Heilstollen, dessen Eigenschaften periodisch
überprüft werden;
3. der Betrieb geeigneter, indikationsbezogener Gesundheitseinrichtungen zur
Vorbeugung gegen Krankheiten sowie zu deren Linderung oder Heilung mit
angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
4. kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz
für Wanderungen und Terrainkuren;
5. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene,
kassenärztlich zugelassene Person.
§ 10
Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb
Die Artbezeichnung „Ort mit Peloid- oder
Moor-Kurbetrieb“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die
nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
1. die Verfügbarkeit von natürlichem, wissenschaftlich anerkannten und
bewährtem Peloid als Heilmittel;
2. der Nachweis der chemischen Zusammensetzung und der physikalischen
Eigenschaften der Peloide durch Peloid-Analysen
und Vornahme regelmäßiger Kontrollanalysen;
3. der Nachweis der krankheitsheilenden, -lindernden oder -verhütenden,
durch Erfahrung bewährten Eigenschaften der natürlichen Peloide
durch ein medizinisch-balneologisches Gutachten;
4. der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen
Anwendung der Peloide unter ärztlicher und
pflegerischer Betreuung;
5. kurortgerechte Park- und Grünanlagen mit einem gekennzeichneten Wegenetz
für Wanderungen und Terrainkuren;
6. mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene,
kassenärztlich zugelassene Person;
7. die Einhaltung einschlägiger gesundheitsrechtlicher Vorschriften.
§ 11
Luftkurort
Die Artbezeichnung „Luftkurort“ wird verliehen, wenn die Voraussetzungen
nach den Nummern 1 bis 4, 7 bis 11 und 13 bis 17 des § 3 erfüllt sind. In
Verbindung mit dieser Artbezeichnung kann die Zusatzartbezeichnung
Kurmittelgebiet verliehen werden, wenn im Kurgebiet auftretende natürliche
Heilmittel des Bodens vorhanden sind.
§ 12
Erholungsort
Die Artbezeichnung „Erholungsort“ kann verliehen werden, wenn die
Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 3, 10, 11, 13, 14 und 18 erfüllt sind.
3. Abschnitt
Natürliches Heilwasser
§ 13 (Fn
4)
Verwendung der Bezeichnung
Der zur Nutzung einer Heilquelle berechtigten Person kann nach staatlicher
Anerkennung gemäß § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag das Recht
verliehen werden, für das Wasser unter Hinweis auf die staatliche Anerkennung
die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ zu verwenden, wenn
1. die Herkunft aus einer staatlich anerkannten Heilquelle ohne Entzug
irgendwelcher Bestandteile oder Zusatz irgendwelcher Stoffe - Naturbelassenheit -,
2. die Abfüllung am Quellort,
3. der wissenschaftlich belegte Ausschluss chemischer und biologischer
Veränderungen,
4. die Festsetzung der durch Erfahrung bewährten, traditionellen
Hauptheilanzeigen sowie Gegenanzeigen sowie
5. eine gültige Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz
nachgewiesen sind.
§ 14
Naturbelassenheit, Polster und Filter
(1) Die Naturbelassenheit des Heilwassers gilt als
nicht beeinträchtigt, wenn beim Abfüllen oder Lagern des Wassers oder vor dem
Verabreichen Filter oder Druckpolster verwendet werden müssen. Hierbei dürfen
die in der Heilwasseranalyse festgestellten medizinisch wesentlichen
Bestandteile (Charakteristik) nicht geändert werden; die zulässige
Schwankungsbreite beträgt bei gelösten festen Bestandteilen n~ 20 von Hundert.
(2) Die Verwendung eines Stickstoff- oder Kohlendioxid-Druckpolsters ist nur
zulässig, um das Calcium/Kohlendioxid-Gleichgewicht zu erhalten,
Eisenausfällung oder -oxidation zu verhindern oder zu mindern, das Abfüllen zu
beschleunigen oder zur Vorratshaltung.
(3) Die Verwendung eines Filters ist nur zulässig, um ausgefällte
Bestandteile oder natürlicherweise im Wasser auftretende Mikroorganismen
abzufangen. Die Anforderungen des § 5 Trinkwasserverordnung müssen erfüllt
werden.
(4) Bei Verwendung eines Druckpolsters oder Filters muss die Charakteristik
gewahrt bleiben.
§ 15
Betreiben der Anlage
(1) Die Anlage muss hygienisch einwandfrei betrieben werden; entsprechende
Auflagen können auch nach der Verleihung erteilt werden.
(2) Das Umschlagen des Heilwassers in Tankwagen außerhalb des Quellortes ist
unzulässig.
§ 16
Quellort
(1) Quellort ist der Ort, an dem das Heilwasser
aus dem Boden zutage tritt oder gefördert wird. Als Quellort
gilt auch der Ort, an dem das Heilwasser aus einer mit der Quellöffnung fest
verbundenen Rohrleitung austritt.
(2) Eine Rohrleitung kann gestattet werden, wenn Geländegestaltung oder
zulässige Bodennutzung dem Abfüllen an der Quellöffnung entgegenstehen.
(3) Beim Abfüllen am Quellort oder beim
Verabreichen von Trinkkuren müssen Verunreinigungen und Veränderungen im Sinne
von § 13 Nr. 3 ausgeschlossen sein.
4. Abschnitt
Verfahren
§ 17 (Fn 7)
Anerkennungsverfahren
(1) Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens setzt einen schriftlichen oder
elektronischen Antrag der Gemeinde, für deren Gebiet die Artbezeichnung gelten
soll, bei der zuständigen Behörde voraus. Die Gemeinde hat das Vorliegen der
Voraussetzungen für die beantragte Artbezeichnung nachzuweisen und die in
diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen, Analysen und Gutachten
beizubringen.
(2) Die Kosten des Anerkennungsverfahrens sind von der
Antrag stellenden Gemeinde zu tragen.
(3) Die staatliche Anerkennung ist im Ministerialblatt (Teil I) für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
§ 18
Nebenbestimmungen, Überprüfungen
(1) Die Verleihung der staatlichen Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden
werden. Zur Sicherstellung des Fortbestands von Anerkennungsvoraussetzungen
können auch nachträglich Auflagen erteilt werden.
(2) Das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ist von der zuständigen
Behörde im regelmäßigen Abstand von längstens zehn Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt der Verleihung der Artbezeichnung an, zu überprüfen. Bereits
anerkannte Kur- und Erholungsorte sind in einem Zeitraum bis fünf Jahren ab dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen. Bei Überprüfung festgestellte fehlende
Anerkennungsvoraussetzungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung
nachzuweisen.
(3) Die Gemeinde hat die Eigenschaften des Klimas und der Luft periodisch
überprüfen zu lassen und die Ergebnisse der Analysen der zuständigen Behörde zu
übermitteln.
(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlich
vorgegebenen Voraussetzungen zu überprüfen und die betreffenden Anlagen zu
überwachen.
§ 19 (Fn
5)
Führen von Artbezeichnungen
(1) Eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 darf öffentlich oder im
Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nur verwendet werden,
wenn sie staatlich verliehen worden ist. Die Artbezeichnung darf im amtlichen
Verkehr nur mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ verwendet werden.
(2) Wird eine Artbezeichnung für einen räumlich abgegrenzten Teil der
Gemeinde verliehen, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten
Gemeindeteiles verwendet werden.
(3) Ist eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 nicht anerkannt, darf öffentlich
oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung „staatlich anerkannter
Kurort“ in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.
(4) Die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 berechtigt nicht zu
einer Änderung des Gemeindenamens. Die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung
„Bad“ im Gemeindenamen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt hiervon
unberührt.
(5) Andere Bezeichnungen als die in § 2 Abs. 1 genannten Artbezeichnungen
dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr mit einem Gemeindenamen nicht
verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1
vorzutäuschen oder mit dieser verwechselt zu werden.
§ 20
Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung
(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum
Zeitpunkt der Anerkennung eine der in §§ 3 bis 12 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt war.
(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der
Voraussetzungen für die Verleihung der Artbezeichnung nicht nur vorübergehend
entfallen ist oder eine festgesetzte Nebenbestimmung nicht erfüllt worden ist.
Die staatliche Anerkennung kann ferner widerrufen werden, wenn Zweifel
bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen und die betroffene Gemeinde
der ihr obliegenden Nachweispflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist
nachkommt.
(3) Der Gemeinde ist die Gelegenheit einzuräumen, festgestellte Mängel
innerhalb einer Frist von fünf Jahren zu beseitigen.
(4) Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung ist im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
§ 21
Zuständigkeiten
(1) Über die staatliche Anerkennung und die Verleihung einer Artbezeichnung nach
§ 2 Abs. 1 sowie deren Rücknahme bzw. Widerruf und über das Weiterführen einer
Artbezeichnung entscheidet die Bezirksregierung nach Anhörung des
Landesfachbeirates.
(2) Die Zuständigkeit zur Verleihung des Rechtes, die Bezeichnung
„Natürliches Heilwasser“ gemäß § 13 zu verwenden, liegt bei der
Bezirksregierung.
5. Abschnitt (Fn 6)
Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen
§ 22 (Fn
6)
Errichtung und Tätigkeit
(1) Bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium wird ein
Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen eingerichtet. Er ist bei allen
grundsätzlichen Fragen, die Kurorte und das Bäderwesen betreffen, zu beteiligen
und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann Regelungen
insbesondere zur Zusammensetzung des Landesfachbeirates, seiner Einberufung und
seinen Aufgaben treffen.
6. Abschnitt (Fn 6)
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen
§ 23 (Fn
6)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 13 die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ verwendet,
2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 eine Artbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 1
verwendet,
3. entgegen § 19 Abs. 3 die Bezeichnung „staatlich anerkannter Kurort“
verwendet,
4. entgegen § 19 Abs. 5 eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine
Artbezeichnung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorzutäuschen oder mit dieser
verwechselt zu werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz die nach §
21 Abs. 1 zuständige Behörde.
§ 24 (Fn
6)
Übergangsbestimmung
Aufgrund des Kurortegesetzes vom 8. Januar 1975
(GV. NRW. S. 12) erteilte staatliche Anerkennungen bleiben unter ihrer
bisherigen Artbezeichnung aufrechterhalten.
§ 25 (Fn
2) (Fn 6)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Gesetz über Kurorte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1975
(GV. NRW. S. 12),
2. die Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von
Gemeinden als Kurort vom 21. Juni 1983 (GV. NRW. S. 254),
3. die Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von
Gemeinden als Erholungsort vom 29. September 1983 (GV. NRW. S. 428).
(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2015
und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen des Gesetzes. In dem Bericht
soll auch auf die Einführung neuer Artbezeichnungen eingegangen werden.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich für den
Finanzminister
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für den
Innenminister
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fn 1
GV. NRW. 2008 S. 8, in Kraft getreten am 8. Januar
2008; geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S.
97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 8.
September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015;
Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten
am 16. Juli 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S.
1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; Artikel 77 des Gesetzes vom 1.
Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.
Fn 2
§§ 3 und 30 Absatz 3 Satz 1 geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25.
Februar 2012.
Fn 3
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.
September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.
Fn 4
§ 13 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.
Fn 5
Inhaltsverzeichnis, § 19 Absatz 1 Satz 1 geändert und § 2
Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV.
NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016.
Fn 6
5. Abschnitt mit §§ 22 bis 26 aufgehoben und Abschnitte 6.
und 7. mit §§ 27 bis 30 umbenannt in Abschnitte 5. und 6. mit §§ 22 bis 25
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in
Kraft getreten am 28. Dezember 2016.
Fn 7
§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom
1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.