Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 18.04.2003
Eingangsformel
(1) Zuständige Behörden für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz sind
1. die Bezirksregierung Düsseldorf für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln,
2. die Bezirksregierung Münster für die Regierungsbezirke Münster, Arnsberg und Detmold.
(2) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Industrie- und Handelskammer zu Münster übertragen.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Waffengesetz an Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes persönlich erheblich gefährdet sind, sind die Kreispolizeibehörden. Für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtages und der obersten Landesbehörden kann auch das Innenministerium die Bescheinigung erteilen.
Das Waffengesetz ist auf
die Gerichte,
die Staatsanwaltschaften,
die Justizvollzugsbehörden,
die Forstbehörden und
den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Waffengesetz wird den Kreispolizeibehörden übertragen.
(1) Die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 29. Juni 1976 (GV. NRW. S. 243), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 1982 (GV. NRW. S. 250), wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten
(Artikel 3 der VO zur Durchführung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG))
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 3)
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.