und Schlichtungsverordnung · Nordrhein-Westfalen

Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung- PSVO)

Ausfertigungsdatum:
18.02.2020
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung- PSVO)

Anlage 1 zu § 30 PSVO Bezeichnung der zuständigen Stelle Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung gemäß § 30 PSVO Anrede Name geb. am Auszubildende/r bei der Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung hat am an der ZWISCHENPRÜFUNG für Sozialversicherungsfachangestellte Bezeichnung der Fachrichtung vor dem Prüfungsausschuss Bezeichnung des Prüfungsausschusses teilgenommen. Die Prüfungsaufgaben sind wie folgt bewertet worden: 1. Prüfungsarbeit Punkte 2. Prüfungsarbeit Punkte 3. Prüfungsarbeit Punkte (nur in den Fachrichtungen GUV und LSV) Es haben sich Mängel (§ 30 Abs. 2 PSVO) in folgenden Bereichen ergeben: Hinweise, die der Ausbildung förderlich sind (§ 30 Abs. 2 PSVO): Die Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen sollten vertieft bzw. verbessert werden: Ort, Datum, Siegel der zuständigen Stelle Bezeichnung der zuständigen Stelle Vorsitz des Prüfungsausschusses Im Auftrag Unterschrift Unterschrift

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.