Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Alevitische Gemeinde Deutschland mit Sitz in Köln

Ausfertigungsdatum:
17.12.2020
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Alevitische Gemeinde Deutschland mit Sitz in Köln

Verordnung
zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
an die Alevitische Gemeinde Deutschland mit Sitz in Köln

 

Vom 11. Dezember 2020

 

 

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

§ 1

Der Alevitischen Gemeinde Deutschland mit Sitz in Köln werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.