Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der lebenswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums

Ausfertigungsdatum:
17.12.2014
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der lebenswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums

Vom 23. Mai 2007

Aufgrund des § 2 Satz 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NW -) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1

Lebenswichtige Einrichtungen

Lebenswichtige Einrichtung im Sinne des § 2 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums der Produktionsbereich des Rechenzentrums der Finanzverwaltung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.