Anlage „Hygiene und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Die nachfolgenden Hygiene und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW
zulässigen Angebote und Einrichtungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird.
Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz
des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz
bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf.
auch darüber hinaus beachtet werden.
Soweit in der CoronaSchVO oder einer darauf beruhenden Verfügung der zuständigen Behörden weiter
gehende Einschränkungen bei einer Überschreitung der in § 15a CoronaSchVO genannten Grenzwerte
der 7TagesInzidenz festgelegt sind, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor.
Kapitel:
I. Gastronomie (Innen und Außengastronomie)
II. Beherbergungsbetriebe
IIa. Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze
III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
V. Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tätowierstudios, Piercingstudios, Manikürestudios
VI. Massage/Massagestudios
VII. Fitnessstudios
VIII. Hallenschwimmbäder, Freibäder, Naturbäder und ähnliche Einrichtungen
IX. Fahrten in Reisebussen
X. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche
XI. Kongresse und Messen
XII. Hygienestandards für Musik und Gesang im Orchester und Theaterbetrieb (einschließlich Probenbetrieb) im
Profi und Amateurbereich sowie für Unterricht in Musikschulen
XIII. Vorübergehende Freizeitparks
XIV. Sexuelle Dienstleistung und Betrieb von Prostitutionsstätten und fahrzeugen
XV. Bundesweite Teamsportveranstaltungen
XVI. Weihnachtsmärkte
Stand: 17.10.2020
I. Gastronomie (Innen und Außengastronomie)
Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Le
bensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten.
1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen ge
stattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen
sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der
Zutritt zu verwehren.
2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu
vermeiden. Gästen muss in der Innengastronomie ein Sitz oder Stehplatz zugewiesen werden.
3. Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen
zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen und Außengastronomie) die Hände waschen bzw.
bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
5. Kundenkontaktdaten der Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen und Außengastronomie sind für
jede Tischgruppe unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben.
Dabei ist ausdrücklich eine einfache, auf den Tischen ausliegende Liste (einschließlich Einverständniserklärung
zur Datenerhebung) für jede den Tisch nutzende Personengruppe ausreichend. Für zulässige Veranstaltungen
kann eine Gesamtliste erstellt werden, wobei es ausreichend ist, wenn der Veranstalter im Bedarfsfall die wei
teren Kontaktdaten zur Verfügung stellen kann. Soweit nach der CoronaSchVO erforderlich, hat die Liste eine
Sitzplatzzuordnung zu enthalten.
6. Tische sind so anzuordnen, dass
a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen
liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertra
gung von Viren für den Tisch und kompletten Sitzbereich verhindert.
b. bei Sitzbereichen in der Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m Abstand zu den Bewegungsräumen
des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren
zulässig (z. B. Plexiglas wie im Einzelhandel).
5a. Soweit Stehtische verwendet werden, gelten für deren Anordnung die Abstandsregeln gemäß Ziff. 5 entspre
chend. Außerdem ist darauf zu achten, dass eine feste Zuordnung der Stehplätze zu den Tischen erfolgt, damit
eine stabile Situation in Bezug auf die sich am Tisch aufhaltenden Personen vergleichbar bei Sitzplätzen ge
währleistet werden kann (z.B. durch Markierungen am Boden).
7. Gänge zum Ein/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim
Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds. eingehalten
werden kann. Soweit dies baulich nicht sichergestellt werden kann, sind aber Abweichungen flexibel zulässig,
da grundsätzlich im Innenbereich eine Verpflichtung zum Tragen einer MundNaseBedeckung außer am Sitz
platz (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7 CoronaSchVO) gilt.
8. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände er
kennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Toi
letten etc.) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden.
9. Gebrauchsgegenstände (Zahnstocher etc.) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.
10. Vor Selbstbedienungsbuffets sind Desinfektionsmittelspendern vorzuhalten; Eine möglichst gute Abschirmung
oder Abdeckung der Speisen („Spuckschutz“ o.ä.) ist zusätzlich sinnvoll.
11. Alle Gast und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsge
mäß entsorgt werden.
12. Alle Kontaktflächen wie Arbeitsflächen, Tische, Speisekarten, Gewürzspender etc. sind nach jedem Gebrauch
mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel
zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen. Ausstattungsgegenstände (Kissen, Decken etc.)
sind regelmäßig, aber nicht zwingend nach jedem Gast zu reinigen.
13. Spülvorgänge für Geschirr und Gläser sollten möglichst maschinell mit Temperaturen von mindestens 60 Grad
Celsius durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen
Tensiden / Spülmitteln ausreichend.
14. Sofern neben der gastronomischen Versorgung andere Angebote (Sport und Unterhaltungsanlagen, Shisha
Pfeifen oder andere gerätegebundene Genussmittel) vorgehalten und genutzt werden, so sind deren Kontakt
flächen regelmäßig – mindestens einmal täglich zu reinigen bzw. zu desinfizieren und die Gäste vor der Nutzung
ihrerseits zum Händewaschen/desinfizieren aufzufordern. ShishaPfeifen dürfen nicht von mehreren Personen
gleichzeitig, nur unter Verwendung von EinmalMundstücken und Schläuchen, die nach Gebrauch entsorgt wer
den, und nur bei vollständiger dauerhafter Durchlüftung der Räumlichkeiten verwendet werden.
Stand: 17.10.2020
15. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen auch im Außenbereich eine MundNaseBede
ckung tragen, soweit kein alternativer Schutz im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO eingesetzt wird.
Eine verwendete MundNaseBedeckung muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Nach jedem Abräumen
von Speisengeschirr sollen Händewaschen/desinfektion erfolgen. Händewaschen/desinfektion ansonsten
mindestens alle 30 min, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Für Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund
NaseBedeckung nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO mit Ausnahme der Sitzplätze und des Außenbereichs.
16. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtü
cher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindest
abstand untereinander.
17. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden
durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
18. Ein Fest nach § 13 Absatz 5 CoronaSchVO kann in der gastronomischen Einrichtung in vom übrigen Gastverkehr
abgetrennten Räumlichkeiten mit der in § 13 Absatz 5 Satz 2 der CoronaSchVO festgelegten Zahl von Teilneh
mern ohne Einhaltung des Abstandsgebots und ohne Verpflichtung zum Tragen einer MundNaseBedeckung
seitens der Teilnehmer innerhalb der abgetrennten Räume durchgeführt werden, soweit geeignete Vorkehrun
gen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO sichergestellt sind. Die
Regelungen der Ziff. 1, 2, 5a, 8 und 9 gelten für diese Veranstaltungen nicht.
Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Das kann
sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die zusätzlichen Arbeits
schritte erfordern.
Stand: 17.10.2020
II. Beherbergungsbetriebe
Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Le
bensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten.
1. In Beherbergungsbetrieben ist die gemeinsame Nutzung eines Zimmers oder einer Unterkunft nur Personen
gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenom
men sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes
der Zutritt zu verwehren.
2. Zutritt zu Beherbergungsbetrieben ist zudem Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsin
fektion zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
3. Kontaktdaten der Gäste sowie der Zeitraum der Nutzung des Beherbergungsbetriebs sind unter Einholen des
Einverständnisses nach § 2 a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Dabei können bereits aus dem Buchungs
vorgang vorliegende Daten genutzt werden.
4. Das gastronomische Angebot (inkl. Frühstück) sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in
dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Beherbergungsbetrieben nur unter Beach
tung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Für Wellnessbe
reiche, Schwimmbäder und Saunen gelten die Regelungen der Ziff. VIII dieser Anlage entsprechend.
5. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Dusch und Waschräumen darf nur bei ausreichender Belüftung und in
Einzelkabinen oder mit einem Mindestabstand von 1,5 m (Markierung oder Sperrung von Armaturen) zugelas
sen werden.
6. Gästen ist im Eingangsbereich ein Händedesinfektionsspender zur Verfügung zu stellen. Zudem sind sie im Ein
gangsbereich und beim Einchecken durch deutlich sichtbare Hinweise und durch das Personal auf die im Beher
bergungsbetrieb zu beachtenden Infektionsschutzregelungen hinzuweisen.
7. Beschäftigte, die direkten Kontakt mit Gästen haben, müssen eine MundNaseBedeckung tragen. Wiederver
wendbare MundNaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius ge
waschen werden. Für Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer MundNaseBedeckung nach § 2 Absatz 3
CoronaSchVO mit Ausnahme der Sitzplätze und des Außenbereichs.
8. Im gesamten Beherbergungsbetrieb ist durch organisatorische Maßnahmen (Zugangsregelungen, Personenbe
schränkung für Aufzugsanlagen etc.) oder bauliche/einrichtungsbezogene Maßnahmen (Abstandsmarkierun
gen, Trennung von Verkehrswegen, Abstände zwischen Sitzmöbeln etc.) sicherzustellen, dass zwischen allen
Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausge
nommen sind, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Dies gilt insbesondere auch für die Abstände
zwischen ServicePersonal und Gästen beim Checkin etc.. Für Bereiche, in denen die Einhaltung des Mindest
abstands nicht sicherzustellen ist, ist von der Inhaberin/dem Inhaber des Beherbergungsbetriebs unter Nutzung
des Hausrechts eine Verpflichtung zum Tragen einer MundNaseBedeckung im Sinne des § 2 CoronaSchVO
auch für Gäste anzuordnen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen.
9. Alle Gast und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften.
10. Die Zimmerreinigung sollte bei kürzeren Aufenthalten nur nach Abreisen erfolgen. Sowohl in Zimmern wie in
den Gemeinflächen sind alle Kontaktflächen in regelmäßigen Abständen (mind. nach Abreise) mit einem fettlö
senden Haushaltsreiniger zu reinigen. Das Gleiche gilt für Gegenstände in den Gästezimmern, mit denen die
Gäste regelmäßig in Kontakt kommen.
11. Allgemein zugängliche Sanitärräume sind mind. zweimal täglich zu reinigen, dazu gehört auch die sichere Ab
fallentsorgung. Kontaktflächen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. In Sani
tärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.
12. Auf den Hotelzimmern sollen den Gästen Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.
13. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gastwechsel zu wechseln und müssen bei mindestens 60 Grad Celsius
gewaschen werden.
14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen.
Stand: 17.10.2020
IIa. Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze
1. Der gemeinsame Besuch von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen und die gemeinsame Nut
zung ist nur den Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öf
fentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist
im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Das gastronomische Angebot (inkl. Frühstück) sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in
dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Anlagen mit Ferienwohnungen etc. nur unter
Beachtung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Für Well
nessbereiche, Schwimmbäder und Saunen gelten die Regelungen der Ziff. VIII dieser Anlage entsprechend.
3. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Einzugs und Auszugs in die/aus der Ferienwohnung, in das/aus dem
Ferienhaus oder in den/aus dem Campingplatz sind unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1
der CoronaSchVO zu erheben.
4. Gästen sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaber/inhaberin) mit Symptomen einer Atemwegsinfek
tion ist der Zutritt zu den Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen sowie anderen Geschäftsräu
men zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
5. Gästen ist im Eingangsbereich ein Händedesinfektionsspender zur Verfügung zu stellen. Zudem sind sie im Ein
gangsbereich und beim Einchecken durch deutlich sichtbare Hinweise und durch das Personal auf die in der
Anlage und den Unterkünften zu beachtenden Infektionsschutzregelungen hinzuweisen.
6. In geschlossenen Räumen ist, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht gewahrt werden kann, eine Mund
NasenBedeckung zu tragen. Stellplätze, Campingplätze etc. sind so zu besetzen, dass durch eine deutliche Ab
trennung der nötige Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
7. Auf öffentlich zugänglichen Bereichen des Geländes sind Sitzmöglichkeiten im Hinblick auf die Wahrung des
Abstandes abzusperren oder auszudünnen.
8. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, die nicht aus dem eigenen/gemieteten Hausstand sind, sind nach Ge
brauch/Abreise mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Das Gleiche gilt für Gegenstände in den
Gästebereichen, mit denen die Gäste regelmäßig in Kontakt kommen.
9. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gastwechsel gleichfalls zu wechseln und müssen bei mindestens 60
Grad Celsius gewaschen werden. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Dusch und Waschräumen darf nur bei
ausreichender Belüftung und in Einzelkabinen oder mit einem Mindestabstand von 1,5 m (Markierung oder
Sperrung von Armaturen) zugelassen werden. Auf Campingplätzen ist darauf hinzuwirken, dass Camper mit ei
genen sanitären Anlagen diese bevorzugt nutzen sollen.
10. In Sanitärräumen zur gemeinsamen Nutzung, Gemeinschafts und Pausenräumen, die von Gästen wie auch den
Beschäftigten genutzt werden (Ferienwohnungen und Ferienhäuser ausgenommen), sind Händedesinfektions
mittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (Sani
tärräume mind. zweimal täglich) zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand von 1,5 m untereinander.
11. Alle Gast und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ord
nungsgemäß entsorgt werden.
12. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen müssen eine MundNaseBedeckung tragen, wenn ein ausreichender
Abstand nicht gewahrt werden kann. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare
MundNaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer
den. Für Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer MundNaseBedeckung nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO mit
Ausnahme der Sitzplätze und des Außenbereichs.
13. Sofern neben der gastronomischen Versorgung andere Angebote (Sport und Unterhaltungsgeräte, ShishaPfei
fen oder andere gerätegebundene Genussmittel) vorgehalten und genutzt werden, so sind deren Kontaktflä
chen regelmäßig – mindestens einmal täglich zu reinigen bzw. zu desinfizieren und die Gäste vor der Nutzung
ihrerseits zum Händewaschen/desinfizieren aufzufordern.
14.
15. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden
durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Stand: 17.10.2020
III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (HygieneVerordnung) des Landes
NordrheinWestfalen in der geltenden Fassung zu beachten
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. der Geschäftsräume
sind unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO zu erheben. Kundschaft, die nicht
zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit ist, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind
nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini
schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfek
tionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen
eine MundNaseBedeckung im Sinne des § 2 tragen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO sind dabei
zuzulassen. Die MundNaseBedeckung darf von Kundinnen und Kunden maximal vorübergehend entfernt wer
den, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die MundNaseBe
deckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei aus
nahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt wer
den. Wiederverwendbare MundNaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60
Grad Celsius gewaschen werden.
4. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine MundNaseBedeckung tragen
und der Schutzabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindes
tens eine FFP2, eine KN95 oder N95Maske tragen1.
5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren.
6. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Gebrauchte Textilien u.
ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt,
müssen diese sowie die gebrauchten Textilien wie Handtücher etc. bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen
werden.
7. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der
Mindestabstand untereinander.
8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumli
che/bauliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen den Mindestabstand zwischen Kunden
von 1,5 m sicherstellen.
9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen sollte durch Terminvergabe möglichst
vermieden werden; in jedem Fall sind in Wartebereichen Mindestabstände von 1,5 m einzuhalten; der Zutritt
ist so zu regeln, dass je 7 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
10. Zeitschriftenauslagen sind unter Beachtung der folgenden Maßgabenzulässig: Kunden und Beschäftigte tragen
MundNaseBedeckung beim Lesen oder Aufräumen von Zeitschriften; vor und nach dem Anfassen sind die
Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorga
ben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine offenen Gefäße für
Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
11. Alle Kontaktflächen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt
zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfektion für Arbeitsflächen etc.. Alle Materi
alien und Arbeitsgeräte (z. B. Schere, Kämme) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungsgemäß zu reini
gen und mindestens an jedem Arbeitstag zu desinfizieren.
12. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß
entsorgt werden.
13. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundinnen
und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
1
Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112190 sowie die Arbeitsmedizi
nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung.
Stand: 17.10.2020
IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (HygieneVerordnung) des Landes
NordrheinWestfalen in der geltenden Fassung zu beachten.
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Praxis/des Studios bzw. der Geschäfts
räume sind unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Kund
schaft, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit ist, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt
zu verwehren.
2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind
nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini
schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
3. Kundschaft muss sich nach Betreten der Praxis/ des Studios die Hände mit Seife waschen oder desinfizieren
(Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
4. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine MundNaseBedeckung tragen. Die
Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. Die Beschäftigten sollten die MundNase
Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei aus
nahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt wer
den. Wiederverwendbare MundNaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60
Grad Celsius gewaschen werden.
5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von
Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die
Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral
lelen Betreuung mehrerer Kunden.
6. Den Kundinnen und Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu waschen
oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. Während der gesam
ten Behandlung sind von den Beschäftigten Einweghandschuhe zu tragen, die nach jeder Kundin/jedem Kunden
zu wechseln sind.
7. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der
Mindestabstand untereinander.
8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche
Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen den Mindestabstand zwischen Kunden von 1,5 m
sicherstellen.
9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe mög
lichst zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 7 qm Fläche
im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
10. Zeitschriftenauslagen sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben zulässig: Kunden und Beschäftigte tragen
MundNaseBedeckung beim Lesen oder Aufräumen von Zeitschriften; vor und nach dem Anfassen sind die
Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorga
ben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spiel
ecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
11. Alle Kontaktflächen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt
zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen.
12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Nagelzangen, Feilen) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungs
gemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu
wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsge
mäß entsorgt werden.
14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundinnen
und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Stand: 17.10.2020
V. Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tätowierstudios, Piercingstudios, Manikürestudios
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (HygieneVerordnung) des Landes
NordrheinWestfalen in der geltenden Fassung zu beachten.
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Studios bzw. der Geschäftsräume
sind unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Personen,
die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt
zu verwehren.
2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/inhaber) mit Symptomen ei
ner Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftig
ten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden
medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Studios bzw. der Geschäftsräume (im Folgenden:
„Studios“) die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
4. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso
der Mindestabstand untereinander.
5. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe
entgegenstehen eine MundNaseBedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal vo
rübergehend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftig
ten sollten die MundNaseBedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/ei
nem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei
Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare MundNase Bedeckungen müssen vor der
nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.
6. Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind während der Behandlung abzudecken.
7. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine MundNaseBedeckung
tragen und der Schutzabstand nicht eingehalten werden kann, müssen die Beschäftigten während der Be
handlung mindestens eine FFP2, eine KN95 oder N95Maske tragen2.
8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumli
che Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen den Mindestabstand zwischen Kunden von
1,5 m sicherstellen.
9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe mög
lichst zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 7 qm
Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
10. Zeitschriftenauslagen sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben zulässig: Kunden und Beschäftigte
tragen MundNaseBedeckung beim Lesen oder Aufräumen von Zeitschriften; vor und nach dem Anfassen
sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entspre
chenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker
etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
11. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen
von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligato
risch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer
möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
12. Alle Kontaktflächen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es
erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc.. Bei
der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungsgemäß zu entsorgen.
13. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jeder Kundin
bzw. jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit
jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
14. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungs
gemäß entsorgt werden.
15. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln
des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die
Kundschaft wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
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Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112190 sowie die Arbeitsmedizi
nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung.
Stand: 17.10.2020
VI. Massage/Massagestudios
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Massagestudios bzw. der Geschäfts
räume sind unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Kunden,
die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu
verwehren.
2. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine MundNaseBedeckung tragen
und der Schutzabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindes
tens eine FFP2, eine KN95 oder N95Maske tragen3.
3. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind
nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini
schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
4. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Massagestudios die Hände waschen oder desinfizieren
(Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
5. Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen
– eine MundNaseBedeckung tragen. Die Beschäftigten müssen während der Dienstleistung normale Beklei
dung (mind. Hose und TShirt) und eine MundNaseBedeckung tragen; die MundNaseBedeckung ist grds. nach
dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden zu wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler
Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare
Mund NaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer
den.
6. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der
Mindestabstand untereinander.
7. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das gilt auch wäh
rend einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche
Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen den Mindestabstand zwischen Kunden von 1,5 m
sicherstellen.
9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe möglichst zu
vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 7 qm Fläche im
Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
10. Zeitschriftenauslagen sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben zulässig: Kunden und Beschäftigte tragen
MundNaseBedeckung beim Lesen oder Aufräumen von Zeitschriften; vor und nach dem Anfassen sind die
Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorga
ben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine offenen Gefäße für
Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
11. Alle Kontaktflächen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt
zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc.. Bei der Be
handlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungsgemäß zu entfernen.
12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jeder Kundin bzw.
jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kun
denwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsge
mäß entsorgt werden.
14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft
wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
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Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112190 sowie die Arbeitsmedizi
nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung.
Stand: 17.10.2020
VII. Fitnessstudios
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Geschäfts
räume sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen sind unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Ab
satz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist
im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Studio gelangen als Plätze in den Kursräu
men und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 7 qm Fläche im Fit
nessstudio nicht mehr als 1 Kundin/Kunde zuzulassen.
3. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zum Fitnessstudio haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach
ärztlicher Abklärung möglich.
4. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen oder desinfizieren
(Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
5. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von
1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich. Die Einhaltung
der Abstände ist vom Betreiber durch besondere Maßnahmen (Sperrung von Spinden, Duschen etc.) sicherzu
stellen.
6. Für Wellnessbereiche, Schwimmbäder und Saunen gelten die Regelungen der Ziff. VIII dieser Anlage entspre
chend. Massagen sind nach den gesonderten Maßgaben dieser Anlage zulässig.
7. Zeitschriftenauslagen sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben zulässig: Kunden und Beschäftigte tragen
MundNaseBedeckung beim Lesen oder Aufräumen von Zeitschriften; vor und nach dem Anfassen sind die
Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorga
ben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spiel
ecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
8. Beratung von Kundschaft (z. B. Erstunterweisung, Ernährungsplanung, Trainingsplanung etc.) ist unter Wahrung
des Mindestabstands von 1,5 m möglich.
9. Die Zulässigkeit des Ausübens von Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt richtet sich nach der
CoronaSchVO. Aufgrund der besonderen Aerosolbelastung ist jedes hochintensive Ausdauertraining (Indoor
Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) nur in Räumen zulässig, die ständig vollständig gut durchlüftet
werden können.
10. Bei Kursen ist der Zugang zum Kursraum so zu regeln, dass für jede Kundin/jeden Kunden ein Mindestabstand
von 1,5 m in alle Richtungen gegeben ist.
11. Fitnessgeräte sind so anzuordnen bzw. entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig
mit Kundinnen/Kunden besetzten Sportgeräten grds. mindestens 1,5 m beträgt. Gegebenenfalls ist nur jedes
zweite Gerät zu nutzen.
12. Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände
erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.
13. Beschäftigte müssen in allen Räumlichkeiten – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen eine
MundNaseBedeckung tragen. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare
MundNaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer
den. Trainerinnen und Trainer bzw. Kursleiterinnen und Kursleiter können – sofern dies zur Ausübung ihrer Tä
tigkeit erforderlich ist – unter Wahrung der Abstandsregeln auf eine MundNaseBedeckung verzichten.
14. Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher durch die Kundinnen und Kunden ist obligatorisch.
15. Alle Kontaktflächen aller Sportgeräte sowie weitere Kontaktflächensind nach jedem Gebrauch mit einem fett
lösenden Reiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reini
gung der Arbeitsflächen etc..
16. Sportequipment wie Therabänder, Matten etc., mit denen die Kundinnen/Kunden in Kontakt kommen und de
ren Kontaktflächen schlecht zu reinigen sind, dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
17. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen.
Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
18. Alle genutzten Geschäftsräume (inkl. Einzelumkleiden etc.) müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen
in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entfernt werden.
19. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen, die Kundinnen
und Kunden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Stand: 17.10.2020
VIII. Schwimmbäder, Saunen, Wellnessbereiche und ähnliche Einrichtungen
1. Die Betreiber der Einrichtungen haben unter Berücksichtigung der folgenden Rahmenvorgaben ein anlagenbe
zogenes Infektionsschutz und Zugangskonzept (insbesondere zur Einhaltung der Abstandsgebote) zu erstellen
und umzusetzen. Es gilt § 2b CoronaSchVO. Bei einzelnen Einrichtungen, die einem Beherbergungsbetrieb, ei
ner Sporteinrichtung o.ä. angeschlossen sind und nicht mehr als 100 qm Gesamtfläche aufweisen, kann auf ein
schriftliches Konzept verzichtet werden. Die in § 2 CoronaSchVO genannten inhaltlichen Vorgaben (Abstands
gebot etc.) sind aber gleichwohl zu beachten.
2. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zu
tritt zu verwehren.
3. Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zur Einrichtung sowie an
deren Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
4. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung sind unter Einholen des
Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO zu erheben.
5. Gäste müssen sich nach Betreten der Einrichtung die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desin
fektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Die nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO zu beachtende Pflicht zum Tragen
einer MundNaseBedeckung gilt nicht, soweit das mit der Art der Nutzung nicht vereinbar ist.
6. Der Zutritt zur Einrichtung ist so zu regeln, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden in die Einrichtung gelangen
als Plätze und Anlagen unter Wahrung der allgemeinen Abstandsregeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maß
stab pro 7 qm Fläche nicht mehr als 1 Gast zuzulassen.
7. Alle Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausge
nommen sind, haben bei der Nutzung aller Einrichtungen immer einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
Hierzu sind in den Konzepten der Einrichtungen entsprechende organisatorische und räumliche Maßnahmen
festzulegen.
8. Bei Einrichtungen in geschlossenen Räumen ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen. Whirlpools und ähnliche
Einrichtungen dürfen gleichzeitig nur von Personengruppen genutzt werden, die nach § 1 Absatz 2
CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Im Fall des § 1 Absatz 2 Nr.
5 (10 Personen) muss es sich für den jeweiligen Besuch der Einrichtungen um bewusst gebildete und konstante
Gruppen handeln.
9. Saunen müssen mit einer Temperatur von mindestens 80 Grad betrieben werden; Dampfbäder sind bis auf
Weiteres nicht zulässig. Ausnahmen gelten nur für Saunen/Dampfbäder, die ausschließlich von Personengrup
pen genutzt werden, die nach § 1 Absatz 2 CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum aus
genommen sind, wenn nach jeder Nutzung eine vollständige Durchlüftung erfolgt.
10. Ein in der Einrichtung vorhandenes gastronomisches Angebot sowie sonstige andere Angebote und Dienstleis
tungen, für die in anderen Kapiteln dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch innerhalb
der Einrichtung nur unter Beachtung der in den anderen Kapiteln dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten
Infektionsschutzregelungen zulässig. Dies gilt auch für die Kontaktdatenerhebung: besteht für das gesonderte
gastronomische oder andere Angebot nach anderen Kapiteln dieser Anlage die Pflicht zur Erhebung der Kun
denkontaktdaten sowie des Zeitpunkts des Betretens und Verlassens, so sind diese Angaben nochmals geson
dert für das gesonderte Angebot unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO zu
erheben.
11. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von
1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich.
12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, Liegen etc. sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu
reinigen.
13. In Sanitär, Gemeinschafts und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtü
cher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindest
abstand untereinander. Es erfolgt eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der sanitä
ren Anlagen für die Gäste, Arbeitsflächen etc. mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger oder mit einem geeig
neten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel.
14. Alle Innenbereiche sind ständig gut zu durchlüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß
entsorgt werden.
15. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen in geschlossenen Räumen müssen eine MundNaseBedeckung tragen.
Eine Ausnahme bildet hier das Fachpersonal für den Bäderbetrieb, welches im Notfall zu einer Rettung eingrei
fen muss. Die MundNaseBedeckung muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare
MundNaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer
den.
16. Es dürfen nur selbst mitgebrachte oder käuflich erworbene Badeschuhe und Handtücher etc. benutzt werden.
17. Der Verleih von Schwimmutensilien (Schwimmnudeln, Tauchringen etc.) ist nur nach vorheriger gründlicher
Reinigung bzw. Desinfektion zulässig.
Stand: 17.10.2020
18. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden
durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Stand: 17.10.2020
IX. Fahrten in Reisebussen
1. Fahrgäste, die bei Beginn der Beförderung Symptome einer Atemwegserkrankung aufweisen, müssen von der
Beförderung ausgeschlossen werden.
2. Treten die Symptome bei einem Fahrgast während der Beförderung auf, ist der betroffene Fahrgast von ande
ren Personen abzusondern. Der Betroffene muss sobald wie möglich die Busreise abbrechen. Insbesondere
muss jeglicher Kontakt zu anderen Personen vermieden werden und ein Mindestabstand von 1,50 m gewahrt
werden.
3. Fahr und Betriebspersonal mit Symptomen einer Atemwegserkrankung darf nicht für Beförderungen einge
setzt werden.
4. Fahrgäste müssen sich vor jedem Betreten des Busses die Hände waschen oder desinfizieren. Das Busunterneh
men hat Desinfektionsmittel (mind. „begrenzt viruzid“) zur Verfügung zu stellen. Auf nicht kontaktfreie Begrü
ßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. Zu und Ausstieg müssen so geregelt werden, dass der Ab
stand von mind. 1,5 m eingehalten wird.
5. Die Fahrgäste werden vor Reiseantritt über die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen informiert.
6. Soweit die Kontaktdaten der Fahrgäste dem Busunternehmen nicht bereits bekannt sind, sind diese Kontaktda
ten sowie die Zeiträume der Beförderung unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der
CoronaSchVO zu erheben. Jedem Fahrgast ist durch das Busunternehmen für die gesamte Dauer der Beförde
rung, die erst mit dem Erreichen des Fahrtziels endet, ein bestimmter Sitzplatz zuzuweisen. Der Fahrgast darf
nur denjenigen Sitzplatz einnehmen, der ihm durch das Busunternehmen zugewiesen worden ist. Ein Beset
zungsplan ist im Fahrzeug mitzuführen und nach der Fahrt zusammen mit den Kontaktdaten aufzubewahren.
7. Während der Beförderung ist zwischen Personen, einschließlich des Fahr und Betriebspersonals, grundsätzlich
ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Kann der Mindestabstand von 1,5 m wegen des Besetzungsgrades
des Fahrzeugs mit Fahrgästen – auch nach Maßgabe von Ziffer 8 – nicht eingehalten werden, gilt Ziffer 11.
8. Bei der Besetzung von Sitzplätzen durch das Busunternehmen darf der Mindestabstand von 1,5 m unterschrit
ten werden, wenn die betreffenden Sitzplätze durch eine Gruppe besetzt werden, die aus Personen besteht,
die gem. § 1 Absatz 2 CoronaSchVO von Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Zu Sitz
plätzen (einschließlich des Fahrerplatzes) von Personen außerhalb einer solchen Gruppe oder anderen Gruppen
ist ein Mindestabstand von 1,5 m jedoch einzuhalten.
9. Die Fahrgäste sind verpflichtet, eine MundNaseBedeckung zu tragen
a. beim Zustieg in das Fahrzeug
b. beim Verlassen des Fahrzeugs
c. beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes gem. § 21a Abs. 1 Nr. 6 StVO.
10. Mitglieder des Fahr und Betriebspersonals sind verpflichtet, eine Mund NaseBedeckung zu tragen
a. während des Zustiegs und Ausstiegs der Fahrgäste
b. wenn sie sich im besetzten Fahrzeug bewegen.
11. Fahrgäste und Mitglieder des Fahr und Betriebspersonal sind verpflichtet, eine MundNaseBedeckung zu tra
gen während des gesamten Aufenthalts im Omnibus, wenn im Einzelfall während der Beförderung aufgrund
der Besetzung der Sitzplätze der Mindestabstand von 1,5 m zwischen Sitzplätzen (einschließlich des Fahrerplat
zes) nach Maßgabe von Ziffer 8 nicht im gesamten Fahrzeug eingehalten werden kann. Abweichend von Satz 1
muss auf dem Fahrerplatz keine MundNaseBedeckung getragen werden, wenn gleichwirksame Schutzmaß
nahmen ergriffen worden sind (z.B. Abtrennung des Fahrerplatzes von Einstieg und Fahrgastraum durch Glas,
Plexiglas).
12. Auf die Verpflichtungen gemäß den vorstehenden Regelungen weist das Busunternehmen die Fahrgäste vor
Antritt der Fahrt sowie über eine Durchsage zu Beginn der Fahrt hin.
13. Bordtoiletten bleiben außer Betrieb.
14. Im Bus dürfen durch das Betriebspersonal nur verpackte Speisen ausgegeben werden. Beim Ausgeben von Ge
tränken und Speisen muss das Betriebspersonal Einweghandschuhe und MundNaseBedeckung tragen.
15. Reisegepäck wird ausschließlich vom Fahr und Betriebspersonal in den Gepäckraum ver und entladen.
16. Nach Abschluss jeder Beförderung werden durch das Fahr und Betriebspersonal Kontaktstellen wie z.B. Halte
griffe, Armlehnen und Klapptische desinfiziert oder mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger gereinigt. Die Rei
nigungsmaßnahmen für den gesamten Bus einschließlich Handkontaktflächen werden in einem Reinigungsplan
festgelegt. Die regelmäßige Reinigung und Wartung der Lüftungsanlagen muss sichergestellt werden.
17. Personen, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, sind von der Beförderung auszuschlie
ßen.
Stand: 17.10.2020
X. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche
1. An den Veranstaltungen dürfen nur Kinder und Jugendliche teilnehmen, bei denen sich die Erziehungsberech
tigten vorab mit der Beachtung der nachfolgenden Regelungen einverstanden erklärt haben. Teilnehmende,
die die Regeln nicht beachten, sind von der Veranstaltung auszuschließen.
2. Die Erziehungsberechtigten sowie die Kinder und Jugendlichen sind vor der Maßnahme umfassend über die zu
beachtenden Infektionsschutzvorgaben zu informieren.
3. Kinder und Jugendliche, die vor Beginn der Veranstaltungen Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen,
müssen von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt für Betreuerinnen und Betreuer.
4. Für die verschiedenen Aktivitäten während einer Veranstaltung gelten die jeweiligen Anforderungen der
CoronaSchVO bzw. dieser Anlage. Insbesondere sind zu beachten:
a. Für alle sportlichen Aktivitäten und vergleichbare Bewegungsaktivitäten die Regelungen des § 9
CoronaSchVO. Aktivitäten mit direktem Körperkontakt sollten auf ein Minimum beschränkt werden.
b. Für die Nutzung von Reisebussen die Regelung dieser Anlage. Dies gilt sowohl für Fahrten zum Ziel einer
Ferienfreizeit als auch für Tagesausflüge und die Beförderung von Kindern und Jugendlichen zu einer der
o.g. Veranstaltungen (z.B. Sammeltransport zur Stadtranderholung) oder während der Veranstaltungen.
c. Für die Nutzung gastronomischer Versorgungsangebote und von Beherbergungsbetrieben die Regelungen
der §§ 14, 15 CoronaSchVO.
5. Programm und Abläufe sind so zu gestalten, dass der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmen
den, die nicht zu einer festen Bezugsgruppe nach § 7 Abs. 1a CoronaSchVO gehören, möglichst umfassend ein
gehalten werden kann. Hierzu sind insbesondere
a. Essenszeiten und „Anreisezeiten“ zu entzerren und eine zeitversetze Nutzung der Speiseräume vorzuse
hen
b. „Verkehrsflächen“ auf dem Veranstaltungsgelände zu gestalten, dass sie unter Einhaltung des Mindestab
stands genutzt werden können.
c. Gemeinsame Programmpunkte so zu gestalten, dass zwischen verschiedenen „festen Bezugsgruppen“ der
Mindestabstand eingehalten wird.
d. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen so zu gestalten, dass zwischen unterschiedlichen festen Bezugs
gruppen die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet ist.
6. Soweit der Mindestabstand aufgrund räumlicher Verhältnisse oder zwingender programmbedingter Abläufe
nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer MundNaseBedeckung vorzugeben. Hierzu haben die
Teilnehmenden grundsätzliche eine MundNaseBedeckung mitzuführen. Der Veranstalter hat die Teilneh
menden in die Nutzung einzuweisen und sie dabei zu unterstützen sowie einen ausreichenden Ersatz an
MundNaseBedeckungen vorzuhalten.
7. Es sind während der Veranstaltung und am Veranstaltungsort ausreichende Möglichkeiten zur Handhygiene
bereitzustellen.
8. Es ist für eine ständige ausreichende Belüftung sämtlicher genutzter Räumlichkeiten zu sorgen.
9. Die Belegung von Zimmern/Zelten darf höchstens mit der halben maximalen Kapazität unter Einhaltung des
Mindestabstands der Betten/Isomatten o.ä. erfolgen. Ausnahmen können für Mitglieder einer Familie bzw.
eines Hausstandes und für die Bezugsgruppen nach Nummer 5 zugelassen werden.
10. Die gleichzeitige Nutzung von Sanitärräumen ist nur für Kinder und Jugendliche zulässig, die auf einem Zimmer
untergebracht sind. Zwischen verschiedenen Gruppen ist eine gute Durchlüftung der Sanitärräume sicherzu
stellen.
11. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gemeinsam genutzte Gegenstände und Räumlich
keiten regelmäßig (in Abhängigkeit von der Nutzungsfrequenz) gereinigt werden.
12. Die Teilnahmedaten der Kinder und Jugendlichen sind zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfol
gung unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Neben den
Kontaktdaten sind insbesondere die Teilnahmezeiten und die Zugehörigkeit zu bestimmten festen Bezugs
gruppen zu erfassen.
Stand: 17.10.2020
XI. Kongresse und Messen
1. Die Durchführung von Messen und Kongressen erfordert ein besonderes Hygiene und Infektionsschutzkonzept
nach § 2 b der CoronaSchVO. Dieses hat mindestens die nachfolgenden Maßgaben zu beachten:
a. Begrenzung der Höchstzahl an Besuchern, sodass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen
eingehalten werden kann. Bei Messen gilt entsprechend § 11 Absatz 1 CoronaSchVO eine Begrenzung auf
eine Person je 7 qm zugänglicher Ausstellungsfläche. Beschäftigte von Ausstellern etc. sind dabei nicht mit
zurechnen, soweit ihre Zahl 1 Person je 35 qm Ausstellungsfläche nicht übersteigt. Bei Kongressen ohne ei
nen relevanten Ausstellungsanteil kann im Konzept dargelegt werden, dass und wie auch bei einer größeren
Personenzahl der Mindestabstand eingehalten werden kann.
b. Es gilt außer am Sitzplatz eine Pflicht zum Tragen einer MundNaseBedeckung (§ 2 Abs. 3 CoronaSchVO)
c. Möglichst kontaktfreie Überprüfung der Eintrittskarten, kontaktfreies Bezahlen, zeitversetzter Einlass (Ein
trittskarten für begrenzte Zeitspannen, einzelne Tage)
d. Mit Erkältungssymptomen darf ein Einlass nicht erfolgen. Hierauf ist durch entsprechende Informationsta
feln o.ä. am Eingang deutlich hinzuweisen.
e. Zentrale Teilnehmerregistrierung Erfassung der Kontaktdaten, um ggfls. eine Kontaktpersonennachverfol
gung durchführen zu können (§ 2a CoronaSchVO).
f. Angebote zur Händehygiene insb. an Eingängen (Handwaschmöglichkeiten, Handdesinfektionsmöglichkei
ten)
g. Hinweise zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln (Husten und Niesetikette, Händehygiene und Abstands
regeln), die angepasst an die zu erwartenden Teilnehmenden auch für ausländische Teilnehmende ver
ständlich sein müssen
h. Ausreichende Belüftung der Räumlichkeiten oder Veranstaltung im Freien
i. Aufbau der Ausstellungsbereiche, sodass der Abstand zwischen den Personen eingehalten werden kann
(z.B. bei Posterpräsentationen, Firmenpräsentationen)
j. Zulassung einer begrenzten Anzahl von Personen zu den einzelnen Vortragsräumen; Sicherstellung des Min
destabstands von 1,5 m zwischen den nicht zu den in § 1 Absatz 2 CoronaSchVO genannten Personengrup
pen
k. Sitze in den Vortragsräumen so markieren, dass zwischen den Teilnehmenden der Mindestabstand einge
halten wird
l. Wenn während des gesamten Kongresses die Teilnehmer auf festen Plätzen mit jeweils identischer Sitzord
nung sitzen, kann für diese Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Per
sonen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.
2. Die Konzepte müssen folgende Angaben beinhalten
a. Angaben zur verantwortlichen Person
b. Angaben zur Größe der Räumlichkeiten bzw. der Außenbereiche, zu Standformaten und zur Wegeführung
c. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung und Maßnahmen zur regelmäßigen Durchlüftung
d. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstands von 1,5 m zwischen Personen
e. Maßnahmen zur Beschränkung Besucherzahl
f. Information der Besucher und Kunden über die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen (Händehygiene,
Abstandsregeln, Husten und Niesetikette)
g. Information über Zutrittsverbote für Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung
h. Maßnahmen zur Vermeidung von Tröpfcheninfektionen und Übertragung über Vehikel (Schmierinfektio
nen)
i. Maßnahmen zur Gastronomie entsprechend den dortigen Auflagen
3. Gastronomische und sonstige in der CoronaSchVO gesondert geregelten Angebote sind nur unter Beachtung
der hierzu in der CoronaSchVO und dieser Anlage enthaltenen Vorgaben zulässig.
Stand: 17.10.2020
XII. Hygienestandards für Musik und Gesang im Orchester und Theaterbetrieb (einschließlich Probenbetrieb) im
Profi und Amateurbereich sowie für Unterricht in Musikschulen
1. Aufgrund des größeren Aerosolausstoßes ist beim Singen und beim Musizieren mit Blasinstrumenten abwei
chend von den in der CoronaSchVO festgelegten Mindestabständen ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten.
Zwischen Darstellenden und Publikum müssen 4 m Mindestabstand gesichert werden. Für Sänger und Musiker
ist eine versetzte Sitzordnung zu empfehlen.
2. Weitergabe oder gemeinsame Benutzung von Instrumenten sollte möglichst vermieden werden. Bei der wech
selnden Nutzung von Tasteninstrumenten muss sich jede Musikerin/jeder Musiker vor der Nutzung des Instru
ments die Hände waschen oder desinfizieren. Instrumente, die ausnahmsweise von mehreren Personen ge
nutzt werden, sind zwischen den Nutzungen angemessen zu reinigen bzw. zu desinfizieren.
3. Die Reinigung von Blasinstrumenten soll, wenn möglich, nicht in den Konzert oder Übungsräumen erfolgen.
Das bei Blechblasinstrumenten während des Spielens entstehende Kondenswasser gemischt mit Speichel ist als
potentiell infektiös anzusehen und muss mit Einmaltüchern oder in geeigneten Behältnissen aufgefangen wer
den. Ein bloßes „Ausblasen“ ist zu unterlassen. Holzblasinstrumente müssen zur Entfernung der im Instrument
angesammelten Flüssigkeit regelmäßig durchgewischt werden. Anschließend müssen die Hände gewaschen
oder desinfiziert werden.
4. Zur Vermeidung der Verteilung von Aerosol in den Arbeitsbereich der vor der Bläsergruppe sitzenden Musike
rinnen und Musikern sollte ein Schutz aus transparentem Material aufgestellt werden, der den Schalltrichter
der jeweiligen Instrumente ausreichend überragt, so dass auch bei Bewegung des Instrumentes beim Spiel ein
ausreichender Schutz gewährt ist. Da von Querflöten die stärkste Luftbewegung erzeugt und aerodynamisch
nach unten gelenkt wird, sollten die Flötisten in der vordersten Reihe des Orchesters platziert werden.
5. Auch bei Proben sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur ständigen guten Durchlüftung von Innenräu
men und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 2 m zwischen Personen bei Blasinstrumenten und
beim Singen sicherzustellen; Zuschauern ist der Zutritt zu den Proberäumen zu verwehren.
6. In Musikschulen gilt für Blasinstrumente und beim Singen ein Abstand von 2 m zwischen den beteiligten Perso
nen, ansonsten der in der CoronaSchVO geregelte Mindestabstand. Für musikalische Angebote im Elementar
bereich gelten die in KiTas geltenden Abstandsregelungen.
7. Bei der mechanischen Belüftung der Räume ist eine hohe Luftwechselzahl sicherzustellen.
Stand: 17.10.2020
XIII. Vorübergehende Freizeitparks
Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden können auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben auf der
Grundlage eines besonderen Hygiene und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b CoronaSchVO zulassen.
Für das besondere Hygiene und Infektionsschutzkonzept gelten folgende Vorgaben:
1. Besucherinnen und Besuchern, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des
Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Im Rahmen des Ticketerwerbs (möglichst digital) und für ein vorgegebenes Zeitfenster sind die Kontaktdaten der
Besucherinnen und Besucher des vorübergehenden Freizeitparks unter Einholen des Einverständnisses nach
§ 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben.
3. Der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des vorübergehenden Freizeitparks ist festzuhalten. Der Einlass und
das Verlassen sollten möglichst kontaktfrei erfolgen.
4. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/inhaber) mit Symptomen
einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu dem vorübergehenden Freizeitpark bzw. des Geländes zu verweigern;
Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
5. Begrenzung der Höchstzahl an Besucherinnen und Besuchern, sodass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen
den nicht zu den in § 1 Absatz 2 CoronaSchVO genannten Personengruppen eingehalten werden kann.
a. Es gilt eine Begrenzung auf eine Person je 7 qm zugänglicher Freifläche (Gesamtfläche abzüglich Aufbauten)
entsprechend § 10 Abs. 4 CoronaSchVO. Beschäftigte von Schaustellern etc. sind dabei nicht mitzurechnen,
soweit ihre Zahl 1 Person je 35 qm Ausstellungsfläche nicht übersteigt. Weiteres Servicepersonal ist mitzu
rechnen.
b. Das Gelände muss in einzelne Teilflächen mit ausreichenden Wartebereichen vor den einzelnen Angeboten
aufgeteilt werden. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nur eine begrenzte
Besucherzahl auf eine Teilfläche gelangt, so dass die Einhaltung des Mindestabstands gewährleistet bleibt.
c. Es sollte ein LaufwegeKonzept erarbeitet werden und die Abstände zwischen den Angeboten sollten aus
reichend groß sein.
6. Wenn die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist, ist das Tragen einer MundNaseBedeckung vorzu
schreiben (§ 2 Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO).
7. Es sind auf dem Gelände und an Ein und Ausgängen ausreichend Angebote zur Händehygiene (Handwaschmög
lichkeiten, Handdesinfektionsmöglichkeiten) zur Verfügung zu stellen.
8. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtü
cher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindest
abstand untereinander.
9. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Besuche
rinnen und Besucher werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. (bereits am Eingang) über die einzuhalten
den Infektionsschutzregeln (Husten und Niesetikette, Händehygiene und Abstandsregeln) informiert.
10. Das gastronomische Angebot sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage
gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in den vorübergehenden Freizeitparks nur unter Beachtung
der in dieser Anlage (I Gastronomie) angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig.
11. Für Aufführungen, Showbühnen, etc. gelten die Vorgaben aus § 8 CoronaSchVO.
12. Neben dem Gesamtkonzept für den vorübergehenden Freizeitpark haben die Schaustellerbetriebe haben für
ihr jeweiliges Angebot (Fahrgeschäft usw.) ein besonderes Hygiene und Infektionsschutzkonzept nach § 2b
vorzuhalten:
a. Begrenzung der Höchstzahl an Besucherinnen und Besuchern, sodass ein Mindestabstand von 1,5 m zwi
schen den Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, eingehalten werden
kann.
b. Soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder die Kabinen der Fahrge
schäfte „geschlossen“ sind, ist das Tragen einer MundNaseBedeckung vorzugeben. Die Ausnahmen nach
§ 2 Absatz 3 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. Hierzu haben die Besucherinnen und Besucher sowie die
Beschäftigten der Schaustellerbetriebe grundsätzliche eine MundNaseBedeckung mitzuführen.
c. Kennzeichnung von Laufwegen; Abstandsmarkierungen im Wartebereich.
d. Maßnahmen zur Vermeidung von Tröpfcheninfektionen und Übertragung über Vehikel (Schmierinfektio
nen); Angebote zur Händehygiene insb. an Auf und Abgängen; Reinigung sämtlicher gemeinsam genutzter
Gegenstände, Kontaktflächen, wie bspw. Haltebügeln in regelmäßigen Abständen (in Abhängigkeit von der
Nutzungsfrequenz).
Auf Hinweisschildern sind die Besucherinnen und Besucher auf die ggf. erforderliche Nutzung einer MundNa
senBedeckung sowie auf die anderen geltenden Infektionsschutzregeln für die Nutzung des Angebotes hinzu
weisen.
Stand: 17.10.2020
XIV. Sexuelle Dienstleistung und Betrieb von Prostitutionsstätten und fahrzeugen
Die Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bzw. von Prostitutions
stätten oder fahrzeugen ist nur zulässig, wenn neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln die folgenden
grundsätzlichen Verhaltens und Hygienevorgaben beachtet werden:
1. Es dürfen nur Einzelkontakte angeboten werden. Andere Personen dürfen sich während der Erbringung
der sexuellen Dienstleistung nicht im Raum befinden.
2. Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion sind von der sexuel
len Dienstleistung auszuschließen. Ihnen ist der Zutritt zu den Prostitutionsstätten und fahrzeugen zu
verweigern; Ausnahmen sind bei Prostituierten mit ärztlichem Attest, dass das Nichtvorliegen einer Covid
19Infektion bestätigt, zulässig.
3. Das Tragen von MundNaseBedeckungen ist in Prostitutionsstätten und fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 3
CoronaSchVO außer an Sitzplätzen in Aufenthaltsbereichen verpflichtend. Im Kontakt zwischen Kundin
nen und Kunden sowie den Prostituierten ist das Tragen von MundNaseBedeckungen unabhängig vom
Ort der sexuellen Dienstleistung ab der Kontaktaufnahme zwingend und konsequent geboten; § 2 Abs. 3
CoronaSchVO gilt entsprechend.
4. Außer während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung ist auch in Prostitutionsstätten und fahrzeu
gen der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
5. Die Prostituierten bzw. die Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes haben die Kontakt
daten (Zeitpunkt des Kontaktes, Name, Adresse, Telefonnummer) der Kundinnen und Kunden zu erheben
und vertraulich für 4 Wochen gemäß § 2a Abs. 1 CoronaSchVO aufzubewahren.
6. Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte haben sich vor und nach der sexuellen Dienstleistung die
Hände zu waschen bzw. zu desinfizieren. Hierzu sind in Prostitutionsstätten und fahrzeugen Waschgele
genheiten oder Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher anzubieten bzw. außerhalb dieser Orte von
den Prostituierten mindestens Desinfektionsmittel mitzuführen.
7. Nach jedem Kontakt sind die Räume, in denen die sexuelle Dienstleistung erbracht wurde, für 15 Minuten
zu lüften.
8. Von den Prostituierten oder den Betreiberinnen und Betreibern von Prostitutionsstätten gestellte Bettwä
sche muss nach jeder Kundin/jedem Kunden gewechselt werden. Ebenso muss nach jeder Kundin/jedem
Kunden eine Reinigung/Desinfektion möglicher Kontaktflächen sowie aller verwendeten Materialien/Sex
spielzeuge erfolgen. Bei der Dienstleistung getragene Kleidung soll nach jedem Kontakt gewechselt und/
oder gereinigt werden.
9. Ausschank und Ausgabe sowie der Konsum von Lebensmitteln, Getränken und stimulierenden Substanzen
durch Kundinnen und Kunden in den Räumen, in denen die sexuelle Dienstleistung erbracht wird, sind
unzulässig. In anderen Räumen der Prostitutionsstätten gelten die für gastronomische Betriebe nach die
ser Anlage geltenden Regelungen entsprechend.
10. Die Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten müssen ihre Beschäftigten bzw. die in ihren
Einrichtungen tätigen Prostituierten über die nach dieser Anlage gebotenen Hygiene und –Schutzmaßnah
men informieren. In Prostitutionsstätten und fahrzeugen sind Kundinnen und Kunden durch Hinweisschil
der und Aushänge über die allgemeinen Hygieneregeln und die besonderen Regeln nach dieser Anlage zu
informieren.
11. Kundinnen und Kunden, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, sind abzuweisen
und ihnen ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
Stand: 17.10.2020
XV. Bundesweite Teamsportveranstaltungen
Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen im Sinne von § 9 Absatz 6a Satz 2 CoronaSchVO sind neben der Ein
haltung der allgemeinen Hygieneregeln die folgenden Regelungen zu beachten:
1. Wenn die 7TagesInzidenz pro 100.000 Einwohner in der Kommune des Austragungsortes am Tag vor der
Veranstaltung 35 oder mehr beträgt und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar ist, sind Zu
schauer ausgeschlossen; Rundfunkproduktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der
Wettbewerbsanlage bleiben zulässig. Maßgeblich sind die Zahlen des Robert KochInstituts.
2. Die Rückverfolgbarkeit ist durch personalisierte Tickets sichergestellt.
3. Alle Zuschauerplätze müssen fest zugewiesen werden.
4. Gästetickets dürfen nicht vergeben werden.
5. Zuschauer haben eine MundNaseBedeckung zu tragen, solange sie sich nicht am zugewiesenen Platz
befinden. Innenräume sollten mit einem möglichst hohen Luftaustausch und Frischluftanteil versorgt wer
den.
6. Die Begrenzung der Auslastung gemäß § 2b Absatz 1a CoronaSchVO beträgt ein Fünftel.
7. Auf dem Gelände der Wettbewerbsanlage dürfen alkoholische Getränke weder verkauft noch konsumiert
werden. Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren.
Stand: 17.10.2020
XVI. Weihnachtsmärkte
1. Bei Weihnachtsmärkten handelt es sich in der Regel um Angebote unter freiem Himmel oder in offenen
Bauten, die als Spezial oder Jahrmärkte im Sinne der Gewerbeordnung genehmigt werden. Sie sind grund
sätzlich nach der CoronaSchVO zulässig (§ 11 Abs. 2 CoronaSchVO), auch soweit sie Elemente von Volkfes
ten oder Freizeitparks (z.B. Kinderkarussells) typischerweise enthalten (vgl. § 68 Abs. 3 der Gewerbeord
nung); bei Ihrer Umsetzung müssen aber die allgemein gültigen Regelungen sowie – soweit gastronomische
Angebote integriert sind – die entsprechenden Spezialregelungen beachtet werden.
2. Für Weihnachtsmärkte ist immer ein Hygiene und Infektionsschutzkonzept erforderlich (§ 11 Abs. 2
CoronaSchVO). Ab 500 Personen bedarf das Konzept der Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde
in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt (§ 2b Abs. 1 CoronaSchVO).
3. Auch im Freien gilt grds. der Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen (§ 2 Abs. 1 CoronaSchVO). Nur
Gruppen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 CoronaSchVO (grds. bis zu 10 Personen bzw. zwei häusliche Gemein
schaften etc. – bei höheren Inzidenzwerten ggf. nur kleinere Gruppen) dürfen unter Unterschreitung des
Mindestabstandes zusammenstehen).
4. Auf den Märkten besteht die Pflicht zum Tragen einer MundNaseBedeckung (§ 2 Abs. 2 CoronaSchVO).
Dies gilt sowohl für Besucherinnen und Besucher als auch für Beschäftigte. Für Beschäftigte sind Alternati
ven (Plexiglaswände, Gesichtsvisiere) zulässig (§ 2 Abs. 3 CoronaSchVO). Beim Verzehr von Speisen und
Getränken kann die MundNaseBedeckung vorübergehend abgelegt werden (§ 2 Abs. 3 Satz 4
CoronaSchVO).
5. Kontaktflächen sind regelmäßig infektionsschutzgerecht zu reinigen. Dort, wo Kundinnen und Kunden Ver
kaufsartikel wechselnd in die Hand nehmen (soweit dies erforderlich ist), sollten infektionsschutzgerecht
regelmäßige Reinigungen erfolgen.
6. Es sind Hinweistafeln zu den Hygiene und Infektionsschutzregeln aufzustellen bzw. auszuhängen. Dies gilt
insbesondere, wenn bestimmte Regelungen wie das Tragen einer MundNaseBedeckung vorgeschrieben
werden.
Gastronomische Bereiche von Weihnachtsmärkten:
7. Für die Zubereitung und die Darreichung gastronomischer Angebote gilt grds. das allgemeine Lebensmittel
und Hygienerecht sowie die besonderen Vorgaben aus dem Kapitel I dieser Anlage, u.a. hinsichtlich der
Reinigung von Geschirr (mit mindestens 60 Grad Celsius, nur ausnahmsweise geringere Temperaturen mit
entsprechend wirksamen Tensiden/Spülmitteln), der Wäschereinigung (mindestens 60 Grad Celsius und
der Vorgabe, Kontaktflächen regelmäßig in kurzen Intervallen zu reinigen. Gerade der Vorgabe zur regel
mäßigen Reinigung von Kontaktflächen kommt bei gastronomischen Angeboten eine besondere Bedeutung
zu.
8. In den Eingangsbereichen zu gastronomischen Angeboten ist Gelegenheit zur Händehygiene zu schaffen.
Dies kann auf Weihnachtsmärkten sinnvoll nur durch Desinfektionsspender geschehen, z.B. im Eingangsbe
reich von abgetrennten GastronomieBereichen oder an der Seitenwand von Verkaufsständen von Spei
sen/Getränken.
9. Auch in gastronomischen Bereichen gilt grds. der Mindestabstand. Eine Ausnahme besteht für Tische mit
zulässigen Gruppen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 CoronaSchVO (grds. bis zu 10 Personen bzw. zwei häusliche
Gemeinschaften etc. – bei höheren Inzidenzwerten ggf. nur kleinere Gruppen), wobei zwischen den Perso
nengruppen/Tischen immer der Mindestabstand eingehalten werden muss. Die zulässigen Gruppen nach §
1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 CoronaSchVO können grds. auch als Gruppe zusammenstehen, wenn zwischen dieser
Gruppe und anderen Personen der Mindestabstand gesichert eingehalten wird.
10. Insbesondere bei den Stehtischen ist darauf zu achten, dass eine feste Zuordnung der Stehplätze zu den
Tischen erfolgt, damit eine stabile Situation in Bezug auf die sich am Tisch aufhaltenden Personen vergleich
bar bei Sitzplätzen gewährleistet werden kann (z.B. durch Markierungen am Boden).
Das für den Weihnachtsmarkt vorzulegende Hygiene und Infektionsschutzkonzept sollte abhängig von den
örtlichen Gegebenheiten darüber hinaus Angaben enthalten zu:
11. der Zugangssteuerung der Besucherströme zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands (z.B.
Steuerung der Besucherströme durch Laufwege, Markierung vor den Ständen und an den Stehtischen, ge
nerelle Begrenzung der Besucherzahl durch geschlossene Bereiche),
12. der Organisation der gastronomischen Bereiche (z.B. durch abgetrennte Bereiche, dem Einsatz von Ord
nungskräften seitens der Betreiber, der Vermeidung von Warteschlangen vor den Marktständen und der
Organisation der Selbstbedienungsmöglichkeiten, Sicherstellung, dass die Abstände bei den Tischen ge
wahrt bleiben und sich keine Gruppen neben den Tischen bilden),
13. der Frage, in welcher Weise die Einhaltung des Konzeptes überwacht wird und kurzfristige Anpassungsmaßnah
men mit den örtlichen Behörden getroffen werden können (z.B. Begrenzung des grundsätzlich zulässigen Alko
holausschanks, Anordnung einer Maskenpflicht für den gesamten Marktbereich).
Stand: 17.10.2020