Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz (Konzentrations-VO - § 103 EnWG)
- Ausfertigungsdatum:
- 17.08.2006
Eingangsformel
Konzentration bei den Landgerichten
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:
1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Übergangsvorschrift
Für Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.