Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz, dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz und nach § 24 Absatz 3, § 104 Absatz 1, § 106 Absatz 3 und § 113 des Medienstaatsvertrages (Telemedienzuständigkeitsgesetz – TMZ-Gesetz)
- Ausfertigungsdatum:
- 17.07.2014
Aufsicht bei Telemedien
(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist die nach § 59 Absatz 2 RStV zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 59 Absatz 1 RStV ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI).
(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet.
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist
a. in den Fällen des § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Telemediengesetz die LfM,
b. in den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 Telemediengesetz die oder der LDI.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Der Innenminister
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.