Rechtsverordnung
zur Regelung der Zuständigkeit
für die Erteilung der Apostille
(Apostillezuständigkeitsverordnung – ApostilleZVO)
Vom 23. August 2005 (Fn 1)
Aufgrund von Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom
5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875) wird verordnet:
§ 1
Für die Erteilung der Apostille zu öffentlichen Urkunden, die von den
Gerichten oder Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellt sind
(Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Haager Übereinkommens zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 [BGBl.
II S. 876]), sind zuständig:
1. hinsichtlich der Urkunden, die von den
Gerichten, Justizbehörden oder Notaren ausgestellt sind
a) das Justizministerium hinsichtlich der eigenen
Urkunden,
b) die Präsidentinnen und Präsidenten der Land-
und Amtsgerichte hinsichtlich ihrer eigenen Urkunden und derjenigen ihres
Geschäftsbereichs
c) die Präsidentinnen und Präsidenten der
Landgerichte außerdem hinsichtlich aller übrigen Urkunden der Gerichte,
Justizbehörden und Notare mit Sitz in ihren jeweiligen Landgerichtsbezirken.
2. hinsichtlich aller anderen Urkunden
a) das Innenministerium für Urkunden, die von
einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder des Präsidenten des
Landtags, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofes
ausgestellt worden sind,
b) im Übrigen die Bezirksregierungen für alle
Urkunden, die in ihrem Bezirk ausgestellt worden sind.
§ 2 (Fn 2)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das
zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015
und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestands dieser
Verordnung. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom
8. Februar 1966 (GV. NRW. S. 36) außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Fn 1
GV. NRW. 2005 S. 739, in Kraft getreten am 10.
September 2005; geändert durch Artikel 2 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S.
404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010.
Fn 2
§ 2 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 5. Juli
2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010.