Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Fachbereiche und Abteilungen der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
17.04.2021
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Fachbereiche und Abteilungen der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

Vom 19. Dezember 2014

 

Auf Grund des § 12 Absatz 1 - insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags - und des § 17 Absatz 1 - insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung sowie dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales - des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1

Fachbereiche

Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gliedert sich in die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung/Rentenversicherung und Polizei.

§ 2

Abteilungen

Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen hat Abteilungen in Bielefeld, Duisburg, Köln, Gelsenkirchen und Münster. Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Erlass die Einrichtung von zusätzlichen Studienstandorten im Einzugsbereich der Abteilungen regeln.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft. Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.