Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung)

Ausfertigungsdatum:
17.04.2012
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung)

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 7 vom 15. Februar 2008 141 1. eine Liste der Badegewässer, § 13 2. die Einstufung jedes Badegewässers in den vorange- Berichterstattung gangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil (1) Die zuständige Behörde meldet der obersten Wasser- einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verord- behörde oder einer von ihr benannten Stelle jährlich bis nung seit der letzten Einstufung durchgeführten zum 1. April alle Badegewässer, einschließlich der Überwachung, Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr. 3. bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft (2) Die zuständige Behörde übermittelt der obersten werden, Informationen über die Ursachen der Ver- Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle bis schmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wur- zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene den, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Be- Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen schreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaß- der Verschmutzung gemäß § 5 Abs. 4 anzugehen, und nahmen die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht 4. bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Ver- bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die schmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 über, Abs. 7 mit ein. a) die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Ver- (3) Die oberste Wasserbehörde oder eine von ihr be- schmutzung führen können, nannte Stelle kann bestimmen, dass die Daten nach Ab- satz 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektro- b) die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmut- nischen Weg übermittelt werden und die übermittelten zung und ihre voraussichtliche Dauer, Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompa- c) die Ursachen der Verschmutzung und die Maß- tibel sind. nahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition (4) Die oberste Wasserbehörde liefert diese Daten an das der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- verhindern und die Ursachen der Verschmutzung torsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur Wei- anzugehen. tergabe an die Kommission der Europäischen Gemein- Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem schaften. Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Über- wachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Ab- schluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt. § 14 Inkrafttreten (3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Wasserbe- hörde oder einer von ihr benannten Stelle laufend die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforder- Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Qualität lichen Daten mit. Die oberste Wasserbehörde oder eine der Badegewässer vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 445) von ihr benannte Stelle kann bestimmen, dass die Daten außer Kraft. auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 zu berich- von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. ten. (4) Die in Absatz 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätes- Düsseldorf, den 11. Dezember 2007 tens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012, ver- breitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die Der Minister präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, für Umwelt und Naturschutz, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Landwirtschaft und Verbraucherschutz Symbolen. des Landes Nordrhein-Westfalen Eckhard U h l e n b e r g Anlage 1 zur Verordnung vom 11. Dezember 2007 BINNENGEWÄSSER A B C D E Parameter Ausgezeichnete Gute Qualität Ausreichende Referenzanalyse- Qualität Qualität methoden*** 1 Intestinale 200 * 400 * 330** ISO 7899-1 oder Enterokokken ISO 7899-2 (KBE/100 ml) 2 Escherichia coli 500 * 1000 * 900** ISO 9308-3 (KBE/100 ml) KÜSTENGEWÄSSER UND ÜBERGANGSGEWÄSSER A B C D E Parameter Ausgezeichnete Gute Qualität Ausreichende Referenzanalyse- Qualität Qualität methoden*** 1 Intestinale 100 * 200 * 185 ** ISO 7899-1 oder Enterokokken ISO 7899-2 (KBE/100 ml) 2 Escherichia coli 250 * 500 * 500 ** ISO 9308-3 (KBE/100 ml) * Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2. ** Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2. *** Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.