FeP · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule – PO-FeP-Hochschule)

Ausfertigungsdatum:
17.02.2010
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule – PO-FeP-Hochschule)

Anlage (zu § 1 Abs. 4 PO-FeP-Hochschule) Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums; Schwerpunkte für Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen Schwerpunkt T (technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge (außer biologische Studiengänge)): schriftliche Prüfungen: Deutsch, Mathematik und Physik; mündliche Prüfung: Chemie. Schwerpunkt M (medizinische und biologische Studiengänge): schriftliche Prüfungen: Deutsch, Physik, Biologie; mündliche Prüfung: Chemie. Schwerpunkt W (wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge): schriftliche Prüfungen: Deutsch, Mathematik, Volkswirtschaftslehre; mündliche Prüfung: Englisch. Schwerpunkt S (sprachliche Studiengänge): schriftliche Prüfungen: Deutsch, Englisch, Geschichte; mündliche Prüfung: Deutsche Literatur. Schwerpunkt G (geisteswissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge): schriftliche Prüfungen: Deutsch, Sozialwissenschaften, Geschichte; mündliche Prüfung: Deutsche Literatur. Anmerkungen: In allen Schwerpunkten kann ein Fach der schriftlichen Prüfung oder das der mündlichen Prüfung durch ein affines Schwerpunktfach des jeweiligen Studienganges ersetzt werden. Handelt es sich bei dem affinen Schwerpunktfach um ein Fach gemäß der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.4.1994 in der jeweils geltenden Fassung), wird mit der erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung eine bundesweit gültige Studienberechtigung erworben. Ist das nicht der Fall, gilt die Studienberechtigung ausschließlich für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.